Persönlichkeitsrechte: Der Verstoss gegen Art. 27 ZGB als Vertragsstörung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Artikel 27 ZGB schützt die persönliche Freiheit vor übermässiger vertraglicher Selbstbindung. Eine Person kann weder auf ihre Rechtsfähigkeit verzichten noch sich in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade in ihrer Freiheit beschränken. Vertragsklauseln, die gegen diesen Grundsatz verstossen, sind von Beginn an unwirksam und begründen keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Konventionalstrafe.
Die wichtigsten Punkte:
- Verzicht auf Handlungsfähigkeit oder vollständige Freiheitsentäusserung sind rechtlich unbeachtlich.
- Höchstpersönliche Lebensgestaltung, Weltanschauung und Gruppenzugehörigkeit unterliegen einem absoluten Bindungsausschluss.
- Bei übermässiger Bindung (z. B. durch zu lange Dauer oder zu starke Intensität) entsteht ein Kündigungsrecht für den Schutzbedürftigen.

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Wann wird eine vertragliche Bindung nach Art. 27 ZGB als unzulässige Verletzung der Persönlichkeitsrechte gewertet?
Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. Zudem kann niemand sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Schutzzweck dieser Normen ist die Bewahrung der Freiheit jedes einzelnen vor übermässiger vertraglicher Selbstbindung, also der Schutz der sogenannten Persönlichkeitsrechte. Dabei ist zu unterscheiden zwischen zwei Teilbereichen: Einerseits ist der Bindungsausschluss durchgreifend in jenen Bereichen, die jeglicher Bindung überhaupt entzogen bleiben. Andrerseits, und dies ist der häufigere Fall, will der Gesetzgeber lediglich ein Übermass der Freiheitsbeschränkung verhindern.
Unzulässigkeit des Verzichts auf die Möglichkeit einer vertraglichen Bindung
Zunächst ist festzuhalten, dass die Gewährleistung der Unverzichtbarkeit der Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der einzelne Mensch sich nicht durch vertragliche Absprache (oder gar einseitige Verzichtserklärung) der Möglichkeit der Pflichtbegründung oder der Verfügung über Bestandteile des Vermögens zu entäussern vermag. In einem weiteren Schritt werden gewissen vertraglichen Verpflichtungen die Rechtsdurchsetzungen verweigert, weil sie eine besondere Beziehungsnähe zur Person des zu Schützenden haben und deshalb ein absoluter Bindungsausschluss unerlässlich erscheint.
Dabei sind folgende Sachbereiche zu unterscheiden:
Höchstpersönliche Lebensgestaltung
Vertragliche Pflichten zu einem persönlichen Tun oder Unterlassen und zur Beachtung eines bestimmten Lebensstils sind rechtlich unbeachtlich. So ist etwa die Verpflichtung, vor 10 Uhr ins Bett zu gehen oder keinen Alkohol zu trinken, rechtlich unbeachtlich. Insbesondere geht deshalb zivilrechtlich Ordensgelübden irgendwelcher Art jede rechtliche Bindungswirkung ab.
Weltanschauliche Bindung
Rechtlich unbeachtlich ist ebenso die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, einer bestimmten Religion oder Konfession anzuhängen bzw. diese zu praktizieren. Gleiches gilt für die politische Gesinnung. Generell kann gesagt werden, dass weltanschaulich-gesinnungsmässige Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes nicht zulässig sind.
Gruppenzugehörigkeit
Ebenso wenig kann die gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtung, einer bestimmten Körperschaft oder einem Verein anzugehören oder nicht anzugehören, rechtlich nicht durchsetzbar sein.
Gefährliche Aktivitäten
Unternehmen und Tätigkeiten aussergewöhnlicher Gefährlichkeit (solche von Akrobaten, ‹Stuntmen›, Testpiloten oder Astronauten) können nicht Gegenstand bindender Verpflichtungen sein. Ausgeschlossen sind daher im Verweigerungsfalle der gefährlichen Tätigkeit Sanktionen wegen Vertragsverletzung.
Rechtsfolge
Bei all den hier namentlich erwähnten Fallgruppen ist davon auszugehen, dass die durch die durch Persönlichkeitsrechte zu schützende Person übernommene Verpflichtung, die in einem Bereich des absoluten Bindungsausschlusses begründet wurde, zum vornherein (sog. ex tunc) unwirksam ist. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung nicht eintreten kann. Diese Bindungsfreiheit äussert sich praktisch darin, dass im Falle der Nichterfüllung weder vertragliche Schadenersatzansprüche noch eine Konventionalstrafe gefordert werden können.
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