Kundenklau: Straftatbestände im Einzelnen
Inhalt
- Wie können Unternehmen in der Schweiz wirksam vor Kundenklau und Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch ehemalige Mitarbeiter schützen?
- Sorgfältige Vertragsredaktion heisst vorbeugen
- Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht
- Zulässigkeit von Konkurrenzverboten
- Einblick in den Kundenkreis
- Schutz der Kundenbeziehungen
- Einblick in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse
- Erhebliches Schädigungspotenzial
- Keine übermässigen Verbote
- Das Konkurrenzverbot unterliegt Grenzen
- Dahinfallen gültiger Verbote
- FAQ: Kundenklau
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Der Schutz vor Kundenklau und der Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen erfordert in der Schweiz eine sorgfältige vertragliche Gestaltung. Nachvertragliche Konkurrenzverbote sind nur dann gültig, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in sensible Geheimnisse hatte und eine erhebliche Schädigung des Unternehmens droht. Wichtig ist, dass diese Verbote sachlich, örtlich und zeitlich angemessen beschränkt sind, da übermässige Einschränkungen der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit gerichtlich herabgesetzt oder für unverbindlich erklärt werden können.
Die wichtigsten Punkte:
- Nachvertragliche Konkurrenzverbote müssen schriftlich vereinbart werden und setzen Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus.
- Ein Einblick des Mitarbeiters in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse ist zwingende Voraussetzung.
- Die Verbotsdauer ist auf höchstens drei Jahre begrenzt; bei reinem Kundenschutz oft nur wenige Monate angemessen.
- Eine Karenzentschädigung ist nach schweizerischem Recht keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit des Verbots.
- Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne begründeten Anlass kündigt.

Passende Arbeitshilfen
Wie können Unternehmen in der Schweiz wirksam vor Kundenklau und Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch ehemalige Mitarbeiter schützen?
Sorgfältige Vertragsredaktion heisst vorbeugen
Eine sorgfältige Vertragsredaktion beugt Konflikten vor. Zu denken ist in erster Linie an Konkurrenz- und Abwerbeverbote im Arbeitsvertrag. Zulässig redigierte Kundenschutzklauseln schrecken ehemalige Mitarbeiter regelmässig davon ab, Kundenklau zu betreiben, Kunden nach einem allfälligen Stellenwechsel abzuwerben und Geschäftsgeheimnisse für sich auszubeuten oder einem Konkurrenzunternehmen mitzuteilen.
Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht
Neben Konkurrenzverboten können im Arbeitsvertrag weitere Aspekte geregelt werden, die dem Schutz von Kundenbeziehungen und geschäftlicher Geheimnisse dienen. Gerade im Zusammenhang mit Kundenklau kann eine vertragliche Verstärkung der Geheimhaltungspflicht helfen, Missbrauch vorzubeugen.
Im Arbeitsvertrag genauer geregelt werden können weiter auch die Pflichten bezüglich der Rückgabe von Gegenständen sowie die Übergabe und Löschung elektronisch gespeicherter Daten am Ende des Arbeitsverhältnisses.
Seit Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG) am 1. September 2023 ist zudem der Umgang mit Personendaten – insbesondere mit Kundendaten – strenger geregelt. Arbeitgeber sollten deshalb die Geheimhaltungspflicht vertraglich so erweitern, dass sie auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.
Wichtiger Hinweis: Nachvertragliche Konkurrenzverbote müssen nicht zwingend bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag geregelt werden. Nachvertragliche Unterlassungspflichten zulasten des Arbeitnehmers können sogar noch im Rahmen einer Freistellungs- oder Aufhebungsvereinbarung vereinbart werden.
Zulässigkeit von Konkurrenzverboten
Ein Konkurrenzverbot schützt davor, dass der vom Unternehmen betriebene Aufwand zur Kundengewinnung oder zum Schutz innovativer Produkte durch den Arbeitnehmer zu seinem eigenen Wettbewerbsvorteil oder für ein Konkurrenzunternehmen ausgenutzt wird.
Der Schutz wird durch eine Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit erreicht und darf deshalb nicht übermässig sein. Der Arbeitnehmer darf sich in der Privatwirtschaft grundsätzlich frei entfalten und seine Kenntnisse und Berufserfahrung verwerten.
Zum Schutz der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit stellt das Gesetz Voraussetzungen für die Zulässigkeit nachvertraglicher Konkurrenzverbote auf. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist das nachvertragliche Konkurrenzverbot unverbindlich.
Rechtstipp
Für die Verbindlichkeit eines Konkurrenzverbots sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:
- Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers
- Schriftlichkeit der Vereinbarung
- Der Arbeitnehmer erhält während des Arbeitsverhältnisses Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.
- Die Verwendung der so erlangten Kenntnisse könnte das Unternehmen erheblich schädigen.
Die Interessen des Arbeitgebers für ein Konkurrenzverbot sollten je nach Schutzrichtung genau analysiert werden. Sollen die Kundenbeziehungen des Unternehmens geschützt werden, muss der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit für das Unternehmen Einblick in den Kundenkreis erhalten. Werden durch das Konkurrenzverbot dagegen sensible Informationen geschützt, wird ein Einblick in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse vorausgesetzt.
Wichtiger Hinweis: Liegen Konzernverhältnisse vor, müssen nachvertragliche Konkurrenzverbote besonders sorgfältig abgefasst werden. Konkurrenzverbote können mehrere Konzerngesellschaften gleichzeitig schützen, doch müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbots bezüglich jeder einzelnen Gesellschaft gesondert vorliegen. Der Arbeitnehmer muss insbesondere während des Arbeitsverhältnisses Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Konzerngesellschaft erhalten haben.
Um die Zulässigkeit eines Konkurrenzverbots zu beurteilen, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse am Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Aus diesem Grund kann es passieren, dass gültige Kundenschutzklauseln mit der Zeit unzulässig werden. Die Aufgabengebiete können sich über die Jahre stark verändern, insbesondere wenn der Arbeitnehmer in einem Unternehmen aufsteigt und andere Leitungsfunktionen ausübt.
Wichtiger Hinweis: Nach schweizerischem Recht keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Konkurrenzverbots ist die Vereinbarung einer Karenzentschädigung als Gegenleistung für die nachvertragliche Beachtung des Verbots.
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