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Firmenwagen: Erfahrungsbericht bei der Umsetzung von FABI

Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV hat eine Information zur Umsetzung von FABI und eine Liste mit Pauschalsätzen publiziert. Wir stellen eine mögliche Umsetzung für die Praxis vor. Aktualisierung per Juni 2019 durch neue Entwicklung (siehe Ende des Beitrags).

21.06.2021 Von: Denis Boivin
Firmenwagen

Zur Erinnerung

Arbeitnehmer mit Firmenwagen müssen den geldwerten Vorteil, welcher ihnen durch den Arbeitsweg zugeflossen ist, ab dem Jahr 2016 versteuern, sofern dieser mehr als CHF 3’000 ausmacht (Bund, Kantone unterschiedlich).

Auf dem Lohnausweis, unter Ziffer 15, Bemerkungen, muss gemäss Randziffer 70 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Eidg. Steuerverwaltung der Arbeitgeber den Prozentsatz «Aussendienst» aufführen, wenn ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Arbeitgeber «Aussendienst» auf dem Lohnausweis bescheinigen kann, wird der entsprechende Anteil des Arbeitswegs nicht bzw. allenfalls entsprechend reduziert als geldwerter Vorteil besteuert. Der Arbeitgeber ist jedoch gut beraten, wenn er den Lohnausweis sorgfältig und wahrheitsgetreu ausstellt, da es sich um eine Urkunde handelt.

Es gibt zwei Möglichkeiten den Anteil Aussendienst zu erheben bzw. zu dokumentieren: Die effektive und die pauschale Methode. Für die effektive Deklaration müssen die Inhaber von Firmenwagen laufend entsprechende Aufzeichnungen erstellen.

Aktueller Stand von FABI in den Kantonen

Nachfolgend die Liste der Kantone, welche bis zur Drucklegung einen Entscheid bezüglich FABI getroffen haben:

Körperschaft Begrenzung Pendlerabzug CHF Regelung ab
Bund 3’000 2016
Aargau 7’000 2017
Appenzell-Ausserrhoden 7’000 2017
Basel-Land 6’000 2017
Basel-Stadt 3’000 2016
Bern 6’700 2016
Genf¹ 500 2016
Nidwalden 6’000 2016
Schaffhausen 6’000 2016
Schwyz 8’000 2017
St. Gallen 3’655 2016
Thurgau 6’000 2016

¹) Beschwerde hängig.  |  Stand: Februar 2017 S.E.& O.

Wir stellen nachfolgend dar, wie die praktische Umsetzung erfolgen kann.

Achtung: Es ist zwischen Aussendienst und Aussendienst zu unterscheiden!

Nach üblichem Verständnis zeichnet sich ein Mitarbeitender im Aussendienst dadurch aus, dass er oder sie regelmässig Kunden besucht oder dass er/sie überwiegend ausserhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens tätig ist. Mit Blick auf FABI ist allerdings lediglich die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entscheidend.

Demnach kann ein Mitarbeitender im Aussendienst keinerlei Aussendienste im Sinne von FABI ausüben, wenn er jeden Morgen zuerst ins Büro fährt, bevor er sich zu Kundenbesuchen aufmacht. Dasselbe gilt am Abend, wenn der Mitarbeiter zuerst ins Büro fährt und dann erst nach Hause zurückkehrt.

Tipp: Wir haben festgestellt, dass die Unternehmen diese beiden Definitionen von Aussendienst regelmässig miteinander verwechseln. Es ist daher wichtig, diese Begrifflichkeiten im Unternehmen zu klären bevor der Aussendienstanteil eines Mitarbeitenden, der über ein Geschäftsfahrzeug verfügt, im Sinne von FABI festgelegt wird.

Methode zur genauen Ermittlung der Anzahl Aussendiensttage gemäss FABI

BDO hat eine Excel-Tabelle erstellt, in der die Anzahl der Aussendiensttage gemäss FABI präzise erfasst werden können. Dieses Berechnungstool wird von mehreren kantonalen Steuerverwaltungen anerkannt.

Das «Aussendienst-Tool» können Sie kostenlos von der Homepage von BDO downloaden (über Suchbegriff «Aussendienst-Tool»).

Tipp: Die Deklaration gemäss Ziffer 15 des Lohnausweises muss mit dem Vermerk «Anteil Aussendienst XX %» versehen sein. Vergessen Sie den Vermerk «effektiv» oder «pauschal» nicht, damit die Steuerverwaltung erkennen kann, nach welcher Methode die Deklaration erfolgte.

Methode zur pauschalen Ermittlung der Anzahl Aussendiensttage gemäss FABI (Merkblatt der ESTV vom 15. Juli 2016)

Diese Methode kann entweder en Bloc für alle betroffenen Beschäftigten oder individuell für einzelne Beschäftigte angewandt werden. Am einfachsten ist es, die Pauschalansätze – wie von der ESTV mitgeteilt – anzuwenden. Die Pauschalansätze können auch dann angewendet werden, wenn die effektiv ermittelten Aussendiensttage zu einem tieferen Ergebnis führen würde.

Tipp: Die Deklaration gemäss Ziffer 15 des Lohnausweises muss mit dem Vermerk «Anteil Aussendienst XX % pauschal gemäss Funktions-/Berufsgruppenliste» versehen sein.

Da es oft nicht ganz klar ist, welche der Berufsgruppen zur Anwendung kommen sollte, ist mit Vorteil diese zu präzisieren. Eine Trocknungsfirma würde sich bspw. kaum zum Baugewerbe zählen. Die Monteure sind jedoch fast immer bei Kunden unterwegs und können sachlich zu dieser Kategorie gezählt werden. Aus diesem Grund könnte die folgende, präzisere Deklaration unter Ziffer 15 im Lohnausweis angewandt werden. Somit ist für die Steuerverwaltung klar, warum man den deklarierten Satz anwendet.

Beispiel: «Anteil Aussendienst 100 % pauschal, gemäss Funktions/Berufsgruppenliste: Baugewerbe, Monteure»

Methode zur pauschalen Ermittlung der Anzahl Aussendiensttage gemäss FABI anhand eigener Berechnungen

Sofern der Arbeitgeber dessen ungeachtet eine von diesen Pauschalansätzen abweichende Ermittlungsmethode anwenden möchte, kann er nach Auskunft der ESTV prinzipiell nicht mit einer Genehmigung der gewählten Prozentansätze durch die Steuerverwaltung des Sitzkantons rechnen. Vielmehr erteilen die meisten Kantone diesbezüglich keine Validierung.

Falls der Arbeitgeber dennoch einen selbst errechneten Pauschalsatz anwenden möchte, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Entweder die Kantone akzeptieren die vom Arbeitgeber vorgelegten Pauschalansätze anstandslos oder sie erscheinen offensichtlich missbräuchlich. Nicht zuletzt können die Kantone den Arbeitgeber auffordern, die Methode der genauen Ermittlung der Anzahl Aussendiensttage gemäss FABI, während drei Monaten anzuwenden, bevor eine pauschale Extrapolation für das ganze Jahr erfolgt.

Empfehlung:
Im Fall einer Validierung durch die Steuerverwaltung sollte die Deklaration gemäss Ziffer 15 des Lohnausweises mit dem Vermerk «Anteil Aussendienst XX % pauschal, gemäss Vorabbescheid mit kantonaler Steuerverwaltung YY» versehen sein.

Im Fall einer Nichtbewilligung der Validierung schlagen wir folgende Deklaration vor: «Anteil Aussendienst XX % pauschal, auf Grundlage einer genauen Ermittlung während der Dauer von drei Monaten».

Schlussfolgerung

Die Methode der pauschalen Ermittlung des Prozentsatzes der Aussendiensttage gemäss FABI erscheint uns die einfachste in der Anwendung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass der Arbeitgeber in sämtlichen Fällen eine Plausibilitätskontrolle durchführen muss, bevor er die Ziffer 15 des Lohnausweises ausfüllt, da es sich um eine Urkunde handelt.

Neuste Entwicklungen

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, Änderung vom 15.03.2021, Inkrafttreten 01.01.2022):

In Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden neu die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (inkl. Nutzung für den Arbeitsweg) geregelt. Der zu deklarierende Privatanteil wird auf monatlich 0,9% des Fahrzeugkaufpreises festgelegt. Das ergibt eine jährliche Pauschale von 10,8%. Im Weiteren ist festgehalten, dass bei Anwendung der Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) der Fahrkostenabzug nach Artikel 5 der Berufskostenverordnung in der Höhe der Pauschale für den Privatanteil bereits berücksichtigt ist. Der Abzug von CHF 3’000 nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG kann daher kein zweites Mal vorgenommen werden. Kantone, die einen höheren oder unbeschränkten Abzug kennen, steht es frei, neben der Pauschale zusätzlich einen Berufskostenabzug zuzulassen oder von einer Beschränkung abzusehen.

Dieser Beitrag stammt aus dem BDO-Newsletter, mit freundlicher Genehmigung der BDO AG.

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