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ISOS: Auswirkung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder auf private Bauherren

In das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) werden Ortsbilder von nationaler Bedeutung aufgenommen, die in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung verdienen. Bauherren stellen oft die Frage, ob das ISOS Auswirkungen auf ihre private Bautätigkeit hat oder sich erschwerend auf die Verdichtung auswirken könnte.

19.04.2024 Von: Christoph Nater
ISOS

Bewertung der Ortsbilder und Aufnahme ins ISOS

Heute umfasst das ISOS 1274 Objekte, in der Regel Dauersiedlungen mit mindestens zehn Hauptbauten. Auch die Städte Zürich, Lausanne und Genf wurden als schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung qualifiziert und deshalb in das Bundesinventar aufgenommen. Bei der Inventarisierung werden die Ortsbilder in Ortsteile aufgeschlüsselt. Jedem Ortsteil wird zwecks Bewahrung und Gestaltung ein Erhaltungsziel zugeteilt (z.B. «Erhalten der Substanz»). In der Stadt Zürich sind rund drei Viertel sämtlicher Bauzonen mit Erhaltungszielen belegt.

Wichtiger Hinweis: Über die Aufnahme in das Inventar, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet der Bundesrat, wobei die Anträge vom Bundesamt für Kultur vorbereitet werden. Dieses wiederum hat einen ständigen ISOS-Bewertungsausschuss errichtet. Aufgabe dieses Bewertungsausschusses ist es, zu gewährleisten, dass Ortsbilder schweizweit nach derselben Methode aufgenommen werden.

Die Prüfung und Bewertung der Ortsbilder erfolgt im regionalen Vergleich mit Ortsbildern derselben Siedlungsgattung (Stadt, Kleinstadt, Dorf, Spezialfälle etc.). Als Hilfestellung zur Bewertung steht seit dem 1. Dezember 2017 eine Weisung des Eidgenössischen Departements des Innern zur Verfügung, welche die Grundsätze und das Verfahren für die Bezeichnung der Objekte des Bundesinventars regelt (WISOS).

Die Kriterien zur Aufnahme

Gemäss dieser Weisung sind u.a. die Kriterien Lagequalitäten, räumliche Qualitäten und architekturhistorische Qualitäten massgebend. Von der Bewertung hängt ab, ob einem Ortsbild vom Bundesamt für Kultur nationale Bedeutung zugesprochen wird. Die Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung sind für das ISOS nicht relevant.

Anwendbarkeit des ISOS

Von Gesetzes wegen ist das ISOS – und damit seine Erhaltungsziele – nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (z.B. beim Neubau von Nationalstrassen) direkt anwendbar. Im Jahr 2009 hat jedoch das Bundesgericht im Fall «Rüti» entschieden, dass das ISOS auch bei raumplanerischen Aufgaben auf kantonaler und kommunaler Ebene sowie beim Erlass von Gestaltungsplänen zu berücksichtigen ist, d.h. bei der Erstellung kantonaler und kommunaler Richtpläne und bei der Nutzungsplanung (BGE 135 II 209). Die Interessen des ISOS müssen folglich beim Erlass dieser kantonalen und kommunalen Vorgaben gegen allfällige entgegenstehende Nutzungs- und Planungsinteressen abgewogen werden.

Gerichtsentscheid: Der Fall «Rüti» (BGE 135 II 209): Anlass für den Grundsatzentscheid des Bundesgerichts von 2009 war ein privater Gestaltungsplan in Rüti ZH. Der Gestaltungsplan sah vier lange Wohnbauten und ein siebengeschossiges, 22 Meter hohes Gebäude mit Flachdach vor, das in der Kernzone der kommunalen Bauordnung liegt. Die Gemeinde versammlung hiess den Gestaltungsplan gut. Ein Nachbar rügte, die ISOS-Schutzziele würden verletzt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit der Begründung gut, für das Gestaltungsplangebiet gelte der Erhaltungshinweis «keine weitere Bautätigkeit». Da der Gestaltungsplan nach Beurteilung des Bundesgerichts massiv von den Vorgaben der Kernzone abgewichen ist, hat er die ISOS-Schutzvorgabe unterlaufen. Der private Gestaltungsplan wurde deshalb aufgehoben.

Entscheidend ist gemäss Bundesgericht, dass im Rahmen der Interessenermittlung und -abwägung eine Auseinandersetzung mit dem ISOS stattfindet, auch wenn das Resultat der Interessenabwägung nicht zugunsten des ISOS ausfällt (BGer 1C_130/2014, E.2.2: «Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren.»). Entscheide von Behörden können wegen fehlerhafter Interessenabwägung angefochten und aufgehoben werden – zum Beispiel, wenn die Erhaltungsziele des ISOS unberücksichtigt blieben.

Praxisbeispiel: Aktuell ist dies derzeit in der Stadt Zürich: Der Zürcher Heimatschutz hat gegen die neue, vom Zürcher Gemeinderat im November 2016 verabschiedete Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben. Begründung: Das ISOS sei bei der Planung der neuen Bau- und Zonenordnung (BZO) nicht genügend berücksichtigt worden. Der Entscheid des Baurekursgerichts ist noch ausstehend.

Daraus folgt, dass das ISOS für Bund, Kantone und Gemeinde direkt anwendbar ist. Indirekt ist das ISOS von privaten Bauherren insofern zu beachten, als die Nutzungsplanung (z.B. die Bau- und Zonenordnung einer Gemeinde oder ein privater Gestaltungsplan) eigentümerverbindlich ist und deshalb auch Konsequenzen für den privaten Bauherrn hat.

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