
Sanierungsrecht: Diese Änderungen bringt die Aktienrechtsrevision

Arbeitshilfen Finanzmanagement
Ausgangslage
Das Sanierungsrecht wird erweitert und stellt neben den bisherigen bilanziellen Elementen insbesondere die Liquidität der Gesellschaft ins Zentrum. Im aktuellen Aktienrecht sind Handlungspflichten des Verwaltungsrats bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung geregelt. Die Massnahmen orientieren sich lediglich an der Eigenkapitalsituation der Gesellschaft, welche in der Praxis ein wichtiges Indiz für die erfolgreiche Fortführung der Geschäftstätigkeit geben kann, jedoch allein nicht ausschlaggebend ist. Für den Schutz der Gläubiger und die Fortführung der Geschäftstätigkeit ist auch eine ausreichende Liquidität und somit die cashbezogene Betrachtungsweise von grosser Bedeutung.
Das neue Aktienrecht sieht in diesem Bereich nun klarere Regeln bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Eine gesunde Finanzierung bildet die Basis für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft. Eine wirtschaftliche Krise, wie sie momentan viele Gesellschaften mit der COVID-19-Pandemie durchleben, unterstreicht diese Wichtigkeit.
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf Aktiengesellschaften und sind auch für GmbHs anwendbar.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 revOR)
Während das bisherige Aktienrecht dem Eigenkapital grosse Aufmerksamkeit widmet, spielte die Liquidität eine untergeordnete Rolle. Die aktienrechtliche Relevanz wurde insbesondere über das Rechnungslegungsrecht begründet. Die Bilanzierung zu Fortführungswerten setzt unter anderem voraus, dass genügend Liquidität zur Fortführung der Geschäftstätigkeit vorhanden ist (Art. 958a Abs. 1 OR). Wenn aufgrund mangelnder Liquidität die Geschäftstätigkeit nicht mindestens zwölf Monate weitergeführt werden kann, muss bereits unter geltendem Recht eine Bilanz zu Veräusserungswerten erstellt werden (Art. 958a Abs. 2 OR), was in vielen Fällen zur Besorgnis einer Überschuldung und damit verbundenen Sanierungsmassnahmen führen dürfte.
Die Liquiditätsplanung und -überwachung gehören bereits unter dem geltendem Recht zu den zwingenden Pflichten des Verwaltungsrats. Die Pflicht zur Überwachung der Liquidität wird neu aber explizit im Sanierungsrecht in Art. 725 Abs. 1 revOR geregelt. Allfällige Sanierungspflichten des Verwaltungsrats im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sind in Art. 725 Abs. 2 revOR festgehalten, wobei es sich eher um eine Normierung der heute bereits geltenden Praxis als um die Schaffung neuer Pflichten handelt.
Droht der Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit, hat der Verwaltungsrat mit der gebotenen Eile sicherstellende Massnahmen zu ergreifen (Art. 725 Abs. 3 revOR). Sanierungsmassnahmen müssen der Generalversammlung nur soweit nötig unterbreitet werden – insbesondere, wenn sie in deren Zuständigkeit fallen (z.B. Kapitalerhöhungen). Zusätzlich weist der neue Gesetzesartikel explizit auf die Möglichkeit der Nachlassstundung hin (Art. 725 Abs. 2 revOR).
Hinweis: Es bleibt anzumerken, dass es, anders als zunächst im Gesetzgebungsprozess vorgesehen, keine Pflicht zur Erstellung eines Liquiditätsplans geben wird. Die Ausgestaltung der Liquiditätsplanung und -überwachung ist an die Grösse der Gesellschaft sowie deren finanzielle und wirtschaftliche Lage anzupassen.
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