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Folgebewertung: Werthaltigkeit von Goodwill auf dem Prüfstand

Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Folgebewertung des Goodwill stehen aktuell auf dem Prüfstand. Vorausgegangen sind diesem Status quo jahrelange, teils kontrovers geführte Diskussionen rund um den sog. «Impairment Only Approach» in den internationalen Regelwerken. Die aktuelle COVID-19-Pandemie giesst zusätzlich Öl in das Feuer der Werthaltigkeit. Vor diesem Hintergrund zeigt der vorliegende Beitrag auf, welche Änderungen in der Schweiz mit Bezug zur Folgebewertung des Goodwill in naher Zukunft zu erwarten sind.

05.01.2021 Von: Marco Canipa-Valdez
Folgebewertung

Hintergrund

Die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) steht nicht erst durch die aktuelle Covid-19-Pandemie wieder vermehrt im Fokus, vielmehr wurde bereits vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise die Kritik laut, dass die Anwendung der internationalen Rechungslegungsvorschriften zu keinen wesentlichen ausserplanmässigen Abschreibungen auf den Goodwill führten. Darüber hinaus wird seit vielen Jahren auch von Seiten der Anwender darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Werthaltigkeitstests bzw. die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu einem negativen Kosten-Nutzen-Verhältnis führen kann. Vor diesem Hintergrund befinden sich die aktuellen Regelungen zur Goodwill-Folgebewertung derzeit bei den internationalen Standardsetzern auf dem Prüfstand. Diese kommen in Abhängigkeit von Grösse, Statuten und/oder Kotierung des jeweiligen Unternehmens teilweise auch in der Schweiz unmittelbar zur Anwendung. Weiterhin können Änderungen auf internationalem Parkett – mit einem gewissen Zeitverzug – auch zu Anpassungen in den Schweizer Regelwerken Swiss GAAP FER und OR führen.

Folgebewertung des Goodwill in den Schweizer Regelwerken

Übersteigt die Gegenleistung (Kaufpreis) den Substanzwert des zu übernehmenden Unternehmens, ist in Höhe des Differenzbetrags ein positiver (derivativer) Goodwill anzusetzen. 1 Dabei kann der finale Kaufpreis, je nach Verhandlungsergebnis, von dem nach einem bestimmten Modell berechneten Unternehmenswert abweichen. Nach Durchführung einer sog. Kaufpreisallokation2 und dem damit verbundenen erstmaligen Ansatz des (derivativen) Goodwill als immaterieller Vermögenswert in der Unternehmensbilanz stellt sich die Frage der nachfolgenden Bewertung. Grundsätzlich gilt, dass eine Zuschreibung auf den Goodwill im weiteren Verlauf nicht zulässig ist, da er mit zunehmender Nutzung immer mehr zu einem originären, d.h. selbst erstellten Goodwill avanciert. Bei den Vorschriften zur Folgebewertung tun sich bei einem Blick auf Schweizer und internationale Regelwerke davon abgesehen aber teils erhebliche Unterschiede auf. So bestehen nach OR und Swiss GAAP FER folgende zwei Möglichkeiten: A) Entweder ist der Goodwill direkt mit dem Eigenkapital zu verrechnen. In diesem Fall wird eine entsprechende Angabe zur theoretischen Aktivierung des Goodwill im Anhang erforderlich, oder B) der Goodwill wird aktiviert und über einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren (personenbezogener Goodwill), in begründeten Fällen (objektbezogener Goodwill) über einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren abgeschrieben. Wird der Goodwill nicht direkt mit dem Eigenkapital verrechnet, ist zudem die Werthaltigkeit periodisch oder bei Anhaltspunkten zu überprüfen. Swiss GAAP FER 20 liefert Hinweise zur entsprechenden Vorgehensweise.

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