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Geldwäscherei: Neue Pflichten mit der Revision des Geldwäschereigesetzes

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Geldwäschereigesetz mit Neuerungen betreffend die Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person und die Pflicht zur Überprüfung der Aktualität der Kundendaten in Kraft getreten. Die Revision bedarf neuer interner Prozesse, mit deren Umsetzung sich die Finanzintermediäre jetzt auseinandersetzen sollten.

25.01.2023 Von: Severin Boog, Alessandro Giangreco
Geldwäscherei

Einleitende Bemerkungen

Am 19. März 2021 hat das Eidgenössische Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet. Zweck dieser Revision ist die Verbesserung des Abwehrdispositivs der Schweiz im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Mit diesen Anpassungen wird im Wesentlichen den Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI, auch Financial Action Task Force genannt) vom Dezember 2016 Rechnung getragen. Alle Kriterien der GAFI wurden im Gesetzgebungsprozess indes nicht berücksichtigt.

Zu Beginn der Revisionsbestrebungen war vorgesehen, die geldwäschereirechtlichen Pflichten auf sogenannte Berater auszudehnen – worunter auch Anwälte oder Treuhänder fallen – und für diese erstmals derartige Sorgfaltspflichten vorzusehen. Zudem bestand die Absicht, den Schwellenwert für Barzahlungen im Edelmetall- und Edelsteinhandel zu senken. Vonseiten der Bundesversammlung regte sich hiergegen jedoch massiver Widerstand, weshalb von diesen beiden Revisionspunkten abgesehen wurde.

Hinweis: Die Revision des Geldwäschereigesetzes beschränkt sich lediglich auf die Einführung von zusätzlichen Pflichten für die bereits dem GwG unterstellten Finanzintermediäre.

Das revidierte Geldwäschereigesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der Änderung einher geht auch eine Teilrevision der Geldwäschereiverordnung (GwV) und der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA; voraussichtliches Inkrafttreten der revidierten GwV-FINMA am 1. Dezember 2022).

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen für Finanzintermediäre besprochen, deren Umsetzung in der Praxis durchaus anspruchsvoll sein kann und die mitunter Anpassungen der Prozessabläufe erfordern.

Pflicht zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 erster Satz nGwG)

In Bezug auf die formellen Identifizierungspflichten unterscheidet das GwG zwischen dem Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Person. Dabei war es für einen Finanzintermediär bislang ausreichend, den Vertragspartner zu identifizieren, wohingegen er die wirtschaftlich berechtigte Person nur festzustellen brauchte, ohne dabei eine konkrete Überprüfung vorzunehmen. Nur im Zweifelsfall mussten zusätzliche Abklärungen durchgeführt werden (Art. 4 Abs. 2 GwG). Die GAFI kam in der Folge in ihrem Länderbericht zum Schluss, dass die blosse schriftliche Erklärung des Vertragspartners (Formular A) keine hinreichende Massnahme darstelle und eine regulatorische Grundlage zur Verpflichtung zu einer systematischen materiellen Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person fehle.

Mit der Neufassung des Art. 4 Abs. 1 erster Satz des neuen GwG (nGwG) wird daher nun die Pflicht eingeführt, auch die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person zu verifizieren. Diese Pflicht bestand implizit bereits ohne gesetzliche Grundlage zufolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In Bezug auf diese neu gesetzlich vorgesehene Pflicht wird aber – anders als bei der entsprechenden Pflicht betreffend die Vertragspartei gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG (Identifizierung der Vertragspartei) – nicht auf ein konkretes beweiskräftiges Dokument Bezug genommen.

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