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MWST-Prüfung: Das gilt es bei einer MWST-Prüfung zu beachten

Die MWST ist eine Selbstveranlagungssteuer, was bedeutet, dass der Steuerschuldner selbst die Verantwortung dafür trägt, diese korrekt zu ermitteln. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (“ESTV”) hat das Recht, eingereichte MWST-Abrechnungen und somit Steuerabrechnungen und -ablieferungen innerhalb der Verjährungsfrist einer Prüfung zu unterziehen, Art. 78 MWST-Gesetz (“MWSTG”). Das Ergebnis der Kontrolle ist grundsätzlich mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen, welche den Umfang der Steuerforderung für die kontrollierten Perioden festsetzt. Der folgende Artikel soll aufzeigen, wie eine Kontrolle abläuft und abgeschlossen wird.

22.01.2024 Von: Fabienne Ryser, Marc Thomet
MWST-Prüfung

Termin für Kontrolle/benötigte Unterlagen

Ein Steuerexperte der ESTV (nachfolgend “Prüfer”) nimmt mit der steuerpflichtigen Person telefonisch Kontakt auf und bespricht mit ihr die Details der geplanten MWST-Kontrolle (Zeitpunkt, Revisionsort, Kontrollperiode, die ungefähre Revisionsdauer usw.). Anschliessend wird die Kontrolle schriftlich bestätigt. Auf Antrag kann die Kontrolle bei einem Treuhänder vorgenommen werden. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass alle erforderlichen Dokumente am Sitz des Treuhänders bereitgestellt sind und zudem gewährleistet ist, dass die zuständigen und auskunftspflichtigen Personen im Bedarfsfall anwesend sein können. Während der Kontrolle werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt

  • Buchhaltung und Jahresabschlüsse

  • Buchhaltungsbelege (Kreditoren- und Debitorenrechnungen)

  • Jahresendlisten über Debitoren, Kreditoren, Wareninventare angefangene Arbeiten

  • Lohnbücher

  • Einfuhr- und Ausfuhrdokumente

  • Kauf- und Leasingverträge usw.

  • Kopie der Mehrwertsteuerabrechnungen mit Details

Ablauf einer Kontrolle

Der Prüfer wird zuerst nach allgemeinen Informationen über das Unternehmen fragen, wie z.B. genaue Tätigkeit und Besonderheiten des Unternehmens, die verantwortlichen Personen in Bezug auf die Geschäftsführung, Buchhaltung und MWST-Abrechnung. Anhand der Buchhaltung wird dann kontrolliert, ob alle Umsätze (inklusive Bezugsteuer, Nichtentgelte, Verrechnungen usw.) deklariert wurden. Aus diesem Grund werden auch die formelle und materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung überprüft. Werden Mängel in der Buchhaltung festgestellt, kann die ESTV die Umsätze anhand von Vergleichszahlen einschätzen (Art. 79 MWSTG).

Neben den deklarierten Umsätzen werden auch die Vorsteuern der Prüfung unterzogen. Im Falle von Vorsteuerkorrekturen bzw. Vorsteuerkürzungen wird überprüft, ob den Berechnungen sachgerechte Schlüssel zugrunde liegen. Zudem wird kontrolliert, ob weitere Tatbestände, welche steuerliche Auswirkungen haben können, richtig deklariert wurden. Zu diesen gehören u.a. Leistungsaustausch mit eng verbundenen Personen, Eigenverbrauchstatbestände, gemischte Verwendung, Privatanteile und Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb, inkl. Personalverpflegung.

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