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Teilpensionierung: Die Varianten in der beruflichen Vorsorge

Mit der Umsetzung der Reform AHV 21 werden neben Anpassungen in der ersten Säule auch Änderungen in der zweiten Säule wirksam. Diese Änderungen sind insbesondere bei der Planung von Pensionierungsszenarien von grosser Bedeutung und sollten daher genauer durchdacht werden.

04.12.2023 Von: Marco Riedi
Teilpensionierung

Einleitung

Rund um die Abstimmung vom 25.09.2022 war die Reform AHV 21 täglich im Fokus und Inhalte diverser Berichterstattungen: Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen, flexiblere Bezugsmöglichkeiten der Altersrente aus der ersten Säule inklusive angepasster Kürzungssätze wie Zuschläge bei früherem resp. späterem Rückzug waren sicherlich die Hauptthemen. Ebenso wurden der Rentenzuschlag für die sogenannte Übergangsgeneration und erweiterte Möglichkeiten für den Erwerb über das Referenzalter hinaus aktuell. Alle diese Aspekte sind von sehr grosser Bedeutung für eine individuelle Pensionsplanung. Im Bereich der zweiten Säule sind jedoch noch weitere Aspekte wie auch mögliche Hindernisse zu berücksichtigen.

Teilpensionierung

Bekanntlich bieten die meisten Pensionskassen schon eine Teilpensionierung an. Aufgrund der Reform wird diese Möglichkeit in der zweiten Säule nun endlich auch gesetzlich verankert sein. Besondere Relevanz diesbezüglich besitzt Art. 13a BVG. Ähnlich wie in der ersten Säule können die versicherten Personen zuerst einen Teil der Altersleistung beziehen und später in einem zweiten oder möglicherweise sogar dritten Schritt entweder die volle Rente oder eine oder aber mehrere Kapitalleistungen beziehen. Die Vorsorgeeinrichtungen können im Reglement zusätzliche Teilpensionierungsschritte und einen anderen Mindestanteil des ersten Teilbezuges anbieten.

Zeitlich gesehen liegt das Referenzalter in der zweiten Säule geschlechterunabhängig bei 65 Jahren. Der Gesetzgeber erlaubt einen ersten Teilpensionierungsschritt mit entsprechendem Leistungsbezug aus der zweiten Säule ab 63 Jahren. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen bereits heute ein tieferes Alter vor, wobei der frühestmögliche Pensionszeitpunkt in der beruflichen Vorsorge bei 58 Jahren bleibt und der Aufschub der Altersleistung maximal bis zum Alter von 70 Jahren möglich ist. Der Aufschub ist bekanntlich an die Bedingung geknüpft, dass weiterhin ein Erwerb ausgeübt wird. Unabhängig von den spezifischen Regeln der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ist es in jedem Fall zu beachten, dass der Bezug der Altersleistung in Kapitalform nur in maximal drei Schritten erfolgen darf.

Aufschub des Bezuges von Freizügigkeitsguthaben

Eine weitere Frage im Bereich der beruflichen Vorsorge betrifft den Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben. In der ersten Botschaft zur AHV-Reform war definiert, dass auch die Freizügigkeitsverordnung (FZV) angepasst wird, um auch dort den Aufschub des Bezuges von Freizügigkeitsleistungen an die Fortführung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus zu verknüpfen wie es beispielsweise bereits in der Säule 3a zutrifft.

Der Bundesrat hat am 30.08.2023 nebst den Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 21 auch den angepassten Art. 16 Abs. 1 FZV verabschiedet. Neu gilt, dass Personen, die ihre Freizügigkeitsleistung in den Jahren 2024 bis 2029 beziehen müssten (entweder weil sie innert dieses Zeitraumes das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben und nicht mehr erwerbstätig sind), die Auszahlung bis zum 31. Dezember 2029 und höchstens aber um fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben können. Der Grundgedanke dieser Übergangsfrist liegt darin, dass Betroffene, die bei Inkrafttreten der AHV-Reform am 01.01.2024 bereits das Referenzalter erreicht haben oder dieses bald erreichen werden, ausreichend Zeit haben, um diese Änderung in ihrer individuellen Planung zu berücksichtigen. Ab dem 01.01.2030 wird der aufgeschobene Bezug von Freizügigkeitsleistungen ohne Erwerbstätigkeit definitiv nicht mehr möglich sein. Per diesem Datum werden für Freizügigkeitsguthaben dieselben Regelungen wie für Säule 3a-Guthaben greifen.

In der Praxis wird sicher die Frage aufkommen, wie eine weitergehende Erwerbstätigkeit plausibel nachgewiesen werden kann. Das BSV hat diesen Aspekt dahingehend konkretisiert, dass ein solcher Nachweis etwa in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrages oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbracht werden kann. Bei selbständigem Erwerb kann ein plausibler Nachweis beispielsweise im Vorlegen eines Geschäftskontos bestehen. Sicher werden aber die Freizügigkeitseinrichtungen in ihren Reglementen demnächst definieren, welche Dokumente für einen plausiblen Erwerbsnachweis genügen. Erwähnenswert dabei ist weiter die Tatsache, dass das Gesetz bezüglich dieser weitergehenden Erwerbstätigkeit keinen Mindestbeschäftigungsgrad definiert.

Fazit

Zusätzlich zu den bereits existierenden Möglichkeiten – zu nennen ist hier etwa Regelung nach Art. 33a BVG über die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes – ergeben sich aufgrund der AHV-Reform und wegen der Änderungen im BVG weitere Szenarien bei Teilpensionierungen und Pensumsreduktion. Ohne hier noch zusätzlich auf die steuerlichen Aspekte einzugehen, wird die Planung des Altersrücktritts durch die Vielzahl neuer Pensionierungsszenarien und Bezugsvarianten nicht vereinfacht.

Es bleibt äusserst ratsam, die Thematik der Pensionierung nicht erst fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters anzugehen. Bekanntlich geht es bei solchen Überlegungen nicht bloss um die zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen und die Aufnahme eines klassischen Haushaltsbudgets. Vielmehr handelt es sich weiterhin um eine ganzheitliche Planung, die sowohl weitere wesentliche (und nicht ausschliesslich finanzielle) Faktoren beinhaltet als auch im besten Fall insbesondere eine finanzielle Tragbarkeit eines (vorzeitigen) Altersrücktritts als Resultat hervorbringt.

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