Handelsreisender: Die Verträge mit Provisionsklausel
Passende Arbeitshilfen
Begriff und Abgrenzung
Vermittlung oder Abschluss von Geschäften
Der Handelsreisende vermittelt oder schliesst Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers ab. Beim Arbeitgeber muss es sich um eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Firma handeln. Die Tätigkeit des Handelsreisenden besteht im Gegensatz zum Arbeitnehmer nicht in einer Arbeitsleistung im Betrieb, sondern in der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für den Arbeitgeber.
Reisetätigkeit
Der Handelsreisende ist zum grössten Teil ausserhalb des Geschäftes tätig, wobei er die Kunden selber aufsucht. Wer nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt, sondern dies nur gelegentlich oder vorübergehend macht oder die Geschäfte vom Büro aus abwickelt, ist nicht Handelsreisender. Ob es sich tatsächlich um eine Tätigkeit als Handelsreisender handelt oder um einen Arbeitnehmer, ist im Einzelfall zu prüfen. Zudem ist die Unterscheidung zum Mäkler, zum Kommissionär und zum Agenten zu machen. Diese stehen alle nicht in einem Anstellungsverhältnis, sondern handeln in eigenem Namen. Wichtig sind diese Unterscheidungen, weil nur für den Handelsreisenden die Sondervorschriften von Art. 347 bis 350a OR gelten.
Abschluss des Handelsreisendenvertrages
Schriftform vorgeschrieben
Im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag wird beim Handelsreisendenvertrag die Schriftform vorgeschrieben (Art. 347a Abs. 1 OR). In den schriftlichen Vertrag gehört ein Minimum an Regelungen, insbesondere:
- Dauer und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses;
- die Vollmachten des Handelsreisenden;
- das anwendbare Recht und der Gerichtsstand, sofern eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat;
- das Entgelt und die Regelung des Auslagenersatzes.
Ist der Vertragsinhalt nicht oder nicht genügend schriftlich festgehalten worden, so hat dies nicht die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge. Vielmehr wird der Vertragsinhalt, insbesondere bezüglich der obenerwähnten Punkte, zwingend durch die gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen Arbeitsvertragsrechtes, den Vorschriften über den Handelsreisendenvertrag und durch die in der Branche üblichen Arbeitsbedingungen ersetzt (Art. 347a Abs. 2 OR).
Diese Vorschriften können nicht durch mündliche Abreden ersetzt werden. Das Gesetz erlaubt hingegen, die genaue Festsetzung der Arbeitsaufnahme des Handelsreisenden, die Art der Reisetätigkeit und die örtliche Abgrenzung des Reisegebietes mündlich zu regeln (Art. 347a Abs. 3 OR).
Wie beim normalen Arbeitnehmer gelten auch für den Handelsreisenden viele zwingende Vorschriften, von denen entweder nur zu Gunsten des Handelsreisenden oder überhaupt nicht abgewichen werden darf.
Probezeit
Die Probezeit richtet sich nach Art. 335b OR. Wird das Arbeitsverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen (z.B. eine Saison) und ist nichts anderes verabredet worden, gilt der erste Monat als Probezeit. Sie darf die Maximaldauer von drei Monaten nicht überschreiten. Wurde nichts anderes schriftlich vereinbart, dauert die Kündigungsfrist sieben Tage. Die besonderen Vorschriften über die Kündigung beim Handelsreisenden (Art. 350 OR) finden während der Probezeit keine Anwendung.
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