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Spesen im Lohnausweis: Die Varianten der Deklaration

Spesenvergütungen sind auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen drei Verfahren. Nachfolgend wird auf die drei verschiedenen Verfahren zur Deklaration von Spesen im Lohnausweis eingegangen.

12.01.2024 Von: Ralph Büchel
Spesen im Lohnausweis

Spesen im Lohnausweis - Varianten der Deklaration

1. Maximalsätze einhalten (z.B. Mittag- und Abendessen effektive Auslagen bis max. CHF 35.– oder Pauschale von max. CHF 30.–. Autospesen max. CHF 0.70/km. Kleinspesen pauschal max. CHF 20.–/Tag). In diesem Fall kann auf eine betragsmässige Deklaration verzichtet werden, nur ankreuzen bei 13.1.1.

2. Spesenreglement von den kantonalen Steuerbehörden genehmigt. Dann sind Abweichungen von den Maximalansätzen aufgrund von firmenspezifischen Situationen (z.B. Autospesen, Essensspesen) möglich. Es müssen in diesem Fall keine Effektivspesen betragsmässig auf dem Lohnausweis deklariert werden, nur ankreuzen bei 13.1.1. Pauschalspesen sind in jedem Fall betragsmässig aufzuführen.

3. Effektive Spesen aller Mitarbeitenden auf dem Lohnausweis deklarieren. Dies empfiehlt sich nur in Kleinbetrieben mit wenigen Angestellten.

Hinweis Pauschalspesen

Es ist in einem Spesenreglement möglich, Pauschalspesen für leitende Mitarbeitende (Direktion) zu vereinbaren und damit Kleinausgaben abzugelten. Damit können beispielsweise folgende Kosten abgegolten werden, soweit diese einen Maximalbetrag nicht überschreiten:

  • Einladungen (Lunch) oder zu Hause, Geschenke bei Einladungen, Trinkgelder etc.
  • Nebenauslagen für und mit Kunden ohne Quittungen
  • Kleinauslagen bei Besprechungen, Zwischenverpflegungen
  • Einladungen und Geschenke an Mitarbeitende
  • Post- und Telefongebühren
  • Parkgebühren, Tram-, Bus-, Taxifahrten
  • Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen im Ortsrayon (Radius z.B. 30 km)

Pauschalspesen sind jedoch in jedem Fall betragsmässig anzugeben.

Das Musterspesenreglement geht beispielsweise von folgenden Eckwerten für Verpflegungsspesen aus:

  • bei effektiver Kostenabrechnung Frühstück CHF 15.–, Mittagessen CHF 35.–, Abendessen CHF 40.–
  • bei Pauschalvergütung Frühstück CHF 15.–, Mittagessen CHF 30.–, Abendessen CHF 35.–

Selbstverständlich ist es den Unternehmen erlaubt, Pauschalspesen ohne Spesenreglement oder gemäss einem nicht genehmigten Spesenreglement auszuzahlen und im Lohnausweis anzugeben. Die Steuerbehörde wird dann möglicherweise die effektiven Spesennachweise einfordern und die Differenz zwischen belegten Ausgaben und Pauschalspesen als Einkommen aufrechnen. Das Risiko ist insbesondere bei grösseren Beträgen gegeben.

Hinweis: Es empfiehlt sich, Pauschalspesen nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nur aufgrund der hierarchischen Position im Unternehmen festzulegen. Während eine Aussendienstmitarbeiterin zu Recht grössere Pauschalspesen bezieht, hat ein Kollege im Innendienst oder im Einkauf keine entsprechenden Auslagen. Das gilt auch auf Direktionsstufe. Der Marketingdirektor wird wohl höhere Auslagen haben als die Finanzleiterin. Es empfiehlt sich also hier auf ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement abzustützen.

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