Lohndeklaration: Notwendige Arbeiten am Jahresende

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Am Jahresende stehen für Arbeitgebende in der Schweiz diverse administrative Pflichten an, die vor allem die definitive Abrechnung mit den Ausgleichskassen und die Planung für das Folgejahr betreffen. Während die meisten Sozialversicherungen wie AHV und UVG nachschüssig deklariert werden, verlangt die Pensionskasse (BVG) bereits zu Beginn des neuen Jahres die vorschüssige Festlegung der Löhne. Eine sorgfältige Kontrolle aller Lohnsummen und Lohnarten vor der Einreichung ist essenziell, um Verzugszinsen und Abrechnungsfehler zu vermeiden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die AHV-Deklaration muss bis zum 30. Januar des Folgejahres eingereicht werden.
  • Die Pensionskasse erfordert eine vorschüssige Lohndeklaration für das kommende Jahr.
  • Alle Lohnarten, Zulagen und Naturalleistungen müssen korrekt den jeweiligen Versicherungen zugeordnet sein.
  • Fehler in der Zuordnung von Lohnarten müssen vor der Einreichung im Lohnprogramm korrigiert werden.
  • Die Einreichungsfristen für UVG und KTG richten sich nach den individuellen Vertragsbestimmungen, oft ebenfalls zum 30. Januar.
09.01.2026 Von: Ralph Büchel
Lohndeklaration

Welche Schritte sind für die Lohndeklaration am Jahresende in der Schweiz zwingend erforderlich?

Zum Jahresende gibt es diverse Abschlussarbeiten, die in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereiten. Im folgenden Beitrag finden Sie einen Überblick über die zentralen Arbeiten sowie eine Checkliste, die Sie Schritt-für-Schritt durch die Lohndeklaration am Jahresende führt.

Lohndeklartion in a nutshell 

Am Ende des Jahres resp. zu Beginn des Folgejahres stehen folgende administrative Arbeiten an:

  • Die definitive Abrechnung mit der Ausgleichskasse erfolgt zu Beginn des Folgejahres aufgrund der Jahreslohnbescheinigung (nachschüssige Deklaration).
  • Das Formular für die Jahreslohnbescheinigung wird dem Arbeitgebenden zugestellt.
  • Auch für die Unfallversicherung wird eine Vorausprämie festgelegt, welche vom Arbeitgebenden zu bezahlen ist. Auf der Basis der jährlichen Lohndeklaration wird dann die definitive Prämienabrechnung für das zurückgelegte Jahr erstellt.
  • Die Pensionskassen kennen als einzige Sozialversicherung die vorschüssige Lohndeklaration. Das heisst, bereits Anfang Jahr werden in der Regel die zukünftigen Löhne bestimmt und die monatlichen Beiträge aufgrund dieser Lohndeklaration definitiv festgelegt.

Meldungen im Kurzüberblick

Jahresenddeklarationen

  • AHV-Deklaration (AHV/IV/EO/ALV/FAK)
    Einreichungsfrist = 30. Januar des Folgejahres (Verzugszinsfolgen)
  • UVG-Deklaration (NBU/BU)
    Vertragliche individuelle Einreichungsfristen, i.d.R. 30. Januar des Folgejahres
  • KTG-Deklaration (Krankentaggeld)
    Vertragliche individuelle Einreichungsfristen, i.d.R. 30. Januar des Folgejahres
  • BVG-Deklaration (Pensionskasse)
    Teilweise Jahresendmeldung, jedoch immer Meldung der Löhne für das Folgejahr
  • Quellensteuer (je nach Kanton, monatliche Abrechnung innert 30 Tagen, rückwirkende Korrekturen bis 31.12. möglich)
  • Bundesamt für Statistik (alle zwei Jahre 31.3.)

Meldungen/Bescheinigungen während des Jahres

  • Bagatellunfall- (ohne Arbeitsunfähigkeit [ohne Lohnangaben]), Unfall- und Krankentaggeld-Meldungen
  • ALV-Arbeitgeberbescheinigungen, EO/MSE/VSE/BUE-Bescheinigungen
  • FamZ An-/Abmeldung
  • BVG An-/Abmeldung, Lohnänderungen
  • Monatliche/quartalsweise Quellensteuerabrechnungen
  • Etc.

Was bei der Lohndeklaration unbedingt zu beachten ist

  • Aus dem Lohnprogramm können die Auswertungen für die AHV, ALV, BVG, UVG, KTG etc. ausgedruckt werden.
  • Vor der Einreichung der Lohndeklarationen müssen die versicherungspflichtigen Lohnsummen kontrolliert werden.
  • Bei dieser Kontrolle geht es darum, ob alle Lohnarten im vergangenen Jahr korrekt in die jeweiligen Versicherungen gelaufen sind.
  • Falls Fehler festgestellt werden, müssen diese im Lohnprogramm korrekt eingerichtet und allenfalls beim Mitarbeitenden rückwirkend korrigiert werden.

Praxistipp: In der Bilanz empfiehlt es sich, Kontokorrente für jede Sozialversicherung einzurichten, dadurch werden die Abstimmungen beim Jahresabschluss und die Kontenübersicht unter dem Jahr einfacher. Zudem kann jederzeit überprüft werden, ob die Akontozahlungen unter dem Jahr den effektiven Beiträgen gerecht sind.

Checkliste Jahresabschlussarbeiten

Es empfiehlt sich, eine Checkliste anzulegen, um sicherzustellen, dass alle Arbeiten vorgenommen und der Jahresabschluss effizient durchgeführt werden kann.

Mögliche Punkte für eine Checkliste

Wurden alle Vergütungen mit Lohncharakter, Zulagen/Benefits, Naturalleistungen in der Lohnbuchhaltung erfasst?

  • Besoldung, Gehalt, Lohn, Verwaltungsratsentschädigung
  • Zusätzliche Lohnzahlungen aus dem Ausland
  • Laufende Lohnzulagen jeder Art wie Familienzulagen, Teuerungszulagen, Überzeitvergütungen, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagsentschädigungen, Orts- und Wohnzulagen, Miete- und Mietzinsbeiträge, Ferienentschädigungen, Baustellenzulagen, Schlechtwetterentschädigungen, übernommene Steuern, Zahlung des Militärpflichtersatzes etc.
  • Mitarbeitende, Mitglieder der Geschäftsleitung, Verwaltungsräte mit Wohnsitz im Ausland, denen Löhne oder Lohnbestandteile ausserhalb des Salärsystems abgerechnet werden
  • Mitarbeitende mit ausländischen Tätigkeiten (Mehrfachtätigkeiten), die ggf. im Ausland aufgrund der Sozialversicherungsabkommen zu versichern sind
  • Sind die A1-Formulare im Personalakt für Mitarbeitende vorhanden mit ausländischen Tätigkeiten (Mehrfachtätigkeiten) und hat sich der Sachverhalt nicht verändert seit der Ausstellung des A1-Formulars?
  • Vergütungen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, Bezahlung des Abonnements, unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort; Bezahlung von Abonnements des öffentlichen Verkehrs
  • Erwerbsausfallentschädigung, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsentschädigungen EO, Mutterschaftsgelder Kanton Genf, Mutterschaftsgelder von Privatversicherungen, Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, Taggelder der Militärversicherung, Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen (sofern durch Arbeitgebenden ausgerichtet)
  • Provisionen, Gratifikationen, Treueprämien, Jubiläumsgaben, Gewinnanteile, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erfindungen, Trinkgelder etc.
  • Dienstaltersgeschenke, Heirats- und Geburtszulagen
  • Familienzulagen durch Arbeitgebende direkt an Mitarbeitenden bezahlt
  • Familienzulagen durch Familienausgleichskasse direkt an Mitarbeitenden bezahlt, z.B. Kanton Genf
  • Entschädigung für Bestehen von Prüfungen in Form von Bargeld und/oder in Form von Naturalleistungen
  • Besoldungsnachgenuss, Abgangsentschädigungen, Kapitalabfindungen (soweit nicht von einer Personalvorsorgeeinrichtung, sondern vom Arbeitgebenden ausgerichtet)
  • Naturalleistungen wie Verpflegung, Unterkunft, freie Wohnung, vergünstigte Wohnung, Reinigungsservice für Wohnung/Haus, «Goldvreneli», Armbanduhr, andere Naturalleistungen
  • Privatanteil für Benützung des Geschäftsautos ohne Entschädigung oder Teilentschädigung/Vollentschädigung durch den Mitarbeitenden
  • Schulgelder für Kinder von Mitarbeitenden (auch in Form von Schulverträgen)
    -> im Vorschulalter,
    -> obligatorische Ausbildung,
    -> Universität/Hochschule
  • Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
    -> Rechnung lautend auf Mitarbeitende, bezahlt durch Mitarbeitende, Abrechnung über Spesen (unabhängig vom Betrag)
    -> Rechnung lautend auf Firma, bezahlt durch Firma
    -> Rechnung lautend auf Firma, Bezahlung durch Firma, Teilbetrag an Mitarbeitenden weiterbelastet (unabhängig vom Betrag)
    -> Barbetrag an Weiterbildung/Ausbildung ohne Rechnung (z.B. Fixbetrag)
    -> Beitrag/Zahlung für Dritte (Ehepartner/Kinder wie z.B. Hort, Sprachkurs)
    -> Bezahlung von Prämien nach bestandener Prüfung (Vorjahre und laufendes Jahr)
    -> Rückzahlung durch Mitarbeitenden bei Austritt
    -> Outplacement-Kosten
    -> Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten-Forderungen des alten Arbeitgebenden
  • Umzugskosten für entsandte Mitarbeitende (Expatriates) und Umzugskosten für übrige Mitarbeitende: effektive resp. pauschale
  • Werden Mitarbeiteraktien/Mitarbeiterbeteiligungen zu speziellen Bedingungen ausgegeben
  • Haben sich bei bereits abgerechneten Mitarbeiteraktien bei den Sperrfristen Änderungen ergeben, sodass auf dem Discounteinschlag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge noch nachträglich abgerechnet werden müssen?

Checkliste

  • Sind alle Vergütungen mit Lohncharakter, Zulagen und Benefits vollständig erfasst?
  • Werden laufende Lohnzulagen wie Familienzulagen, Überzeit und Schichtzulagen korrekt abgerechnet?
  • Sind Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland oder ausländischen Tätigkeiten richtig versichert?
  • Liegen für alle relevanten Fälle mit Auslandsbezug gültige A1-Formulare vor?
  • Sind Vergütungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie Abonnements korrekt berücksichtigt?
  • Werden Erwerbsausfallentschädigungen und Taggelder aus verschiedenen Versicherungen richtig deklariert?
  • Sind Provisionen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben und andere einmalige Zahlungen enthalten?
  • Werden Naturalleistungen wie Verpflegung, Unterkunft oder Dienstwagen korrekt bewertet?
  • Sind Schulgelder für Kinder und Weiterbildungskosten der Mitarbeitenden erfasst?
  • Werden Mitarbeiteraktien und Änderungen bei Sperrfristen korrekt steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

FAQ: Lohndeklaration

Bis wann muss die AHV-Deklaration für das vergangene Jahr eingereicht werden?

Die definitive AHV-Deklaration (inkl. IV, EO, ALV, FAK) muss innert 30. Januar des Folgejahres bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Bei verspäteter Einreichung können Verzugszinsen anfallen.

Wie unterscheidet sich die Pensionskasse von anderen Sozialversicherungen bei der Deklaration?

Die Pensionskasse ist die einzige Sozialversicherung mit vorschüssiger Lohndeklaration. Das bedeutet, dass die Löhne für das kommende Jahr bereits Anfang Jahr geschätzt und die Beiträge darauf festgelegt werden, während andere Versicherungen nachträglich abgerechnet werden.

Was muss ich tun, wenn ich Fehler in den Lohnsummen feststelle?

Sollten vor der Einreichung Fehler in der Zuordnung von Lohnarten zu den Versicherungen festgestellt werden, müssen diese im Lohnprogramm korrigiert werden. Gegebenenfalls sind auch rückwirkende Korrekturen beim betroffenen Mitarbeitenden notwendig, bevor die Deklaration eingereicht wird.

Welche Lohnarten zählen als versicherungspflichtig?

Als versicherungspflichtig gelten Besoldungen, Gehälter, Zulagen (z. B. Teuerung, Nachtarbeit), Naturalleistungen, Provisionen, Gratifikationen sowie diverse Einmalzahlungen wie Jubiläumsgaben oder Abgangsentschädigungen.

Warum empfiehlt es sich, Kontokorrente für Sozialversicherungen zu führen?

Kontokorrente in der Bilanz ermöglichen eine einfache Abstimmung beim Jahresabschluss und eine klare Übersicht über die Akontozahlungen gegenüber den effektiven Beiträgen, was die Kontrolle über die Zahlungsmoral der Versicherungen erleichtert.

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