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Familieninterne Unternehmensnachfolge: Steuerliche Sicht auf den Ansatz

Die familieninterne Unternehmensnachfolge von operativen Betrieben in Form von Aktiengesellschaften und GmbH scheint auf den ersten Blick einfach. Bei genauerer Betrachtung jedoch können sich verschiedene Fragen stellen. Auch aus steuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, sich Gedanken zur Strukturierung zu machen.

06.09.2019 Von: Reto Sutter
Familieninterne Unternehmensnachfolge

Familieninterne Unternehmensnachfolge

Der erste Impuls der abtretenden Unternehmergeneration bei der familieninternen Nachfolge ist, das Unternehmen an die Nachfolger zu verschenken. Bei mehreren Erben stellen sich hier jedoch bereits nicht selten Gleichbehandlungsprobleme und gegebenenfalls Probleme mit dem erbrechtlichen Pflichtteil. Hier müssen auch die ehegüterrechtlichen Implikationen beurteilt werden. Daneben sind auch der Finanzbedarf der abtretenden Unternehmergeneration – wie viele Mittel braucht sie, um ihr Leben zu bestreiten – und die Belastungsfähigkeit der neuen Unternehmergeneration zu beurteilen. Schliesslich, aber die Problemfelder nicht abschliessend, kann man sich auch fragen, ob und gegebenenfalls wie nicht aktive Erben am Unternehmen beteiligt werden sollen.

Der Beitrag Familieninterne Nachfolge liefert Ihnen im Bezug auf dieses Thema ebenfalls, wertvolle Informationen.

Vorliegend wollen wir einen Blick auf die steuerliche Situation möglicher Strukturen einer Nachfolge werfen. Dabei kommen für eine familieninterne Unternehmensnachfolgeplanungen drei Grundstrukturen in Frage: Schenkung, Verkauf an Private und Verkauf an Nachfolgeholding. Diese Grundstrukturen lassen sich variieren und kombinieren.

Schenkung in das Privatvermögen

Mittels Schenkung von Beteiligungen an der Unternehmung kann diese unentgeltlich auf die nachfolgende Unternehmergeneration übertragen werden. Dabei wird vor allem das Ziel, diese finanziell möglichst wenig zu belasten, am besten erreicht.

Allerdings erhält die abtretende Unternehmergeneration dabei für die Veräusserung des Unternehmens keinen Gegenwert, mit welchem sie gegebenenfalls ihre Altersvorsorge bestreiten könnte. Zudem stellt sich bei mehreren gesetzlichen Erben die Frage der Gleichbehandlung und der Pflichtteilsverletzung.

Es kommt hinzu, dass bei einer Schenkung eine allfällige Wertveränderung (namentlich auch eine Wertvermehrung) zwischen Schenkung und Tod des Schenkers (Erblassers) gegebenenfalls bei der Erbschaft bzw. der Berechnung der Erbmasse Berücksichtigung finden kann. Das gilt namentlich auch für eine gemischte Schenkung. Dort wird die Wertveränderung vom Bundesgericht nach der sogenannten Quotenmethode mit folgender Formel berücksichtigt:

            Wert des Gegenstands per Todestag
                              x
   effektiv geschenkter Teilbetrag bei Vertragsschluss
____________________________________________________________

        Wert des Gegenstands bei Vertragsabschluss

Die Schenkung sämtlicher bzw. eines Teils der Beteiligungen an die Nachkommen der abtretenden Unternehmensgeneration ist aus steuerlicher Sicht in der Regel unproblematisch, sofern der Fiskus am Wohnsitz des Schenkers keine Schenkungs- oder Erbschafssteuern oder eine Kombination davon erhebt.

In Fällen, in denen Dritte, z.B. die Ehegatten der Nachkommen, auch am Unternehmen beteiligt werden sollen, muss eine aus steuerlicher Sicht geeignete Strukturierung gefunden werden (z.B. Schenkung durch die Nachkommen an die Ehegatten), um gegebenenfalls die Schenkungssteuer zu vermeiden; dies abhängig von deren jeweiliger Ausgestaltung und unter Berücksichtigung von Umgehungstatbeständen.

Verkauf in das Privatvermögen

Beim Verkauf der Beteiligungen am Unternehmen an die nachfolgende Unternehmergeneration zum Marktwert erhält die abtretende Unternehmensgeneration als Gegenleistung für den Verkauf des Unternehmens den Kaufpreis. Sie kann diesen zur Bildung und Gewährleistung der Altersvorsorge verwenden. Der Verkauf zum Marktwert führt zudem in der Regel nicht zu einer (finanziellen) Ungleichbehandlung oder zu einer Pflichtteilsverletzung hinsichtlich der Erben. Ebenfalls kommt eine Aufrechnung eines kommerziellen Mehrwerts im Erbfall nicht infrage.

Andererseits wird bei dieser Variante die Nachfolgergeneration finanziell massiv belastet, was häufig auch nicht im Interesse einer nachhaltigen Nachfolgeplanung und der Übergeber ist. Diesem Problem kann in der Praxis zum Teil dadurch begegnet werden, dass der Verkäufer den Kaufpreis (teilweise) stundet oder dass eine ratenweise Abzahlung des Kaufpreises vereinbart wird.

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