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Beteiligungen: Die Bilanzierung und Bewertung nach dem Obligationenrecht

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Bilanzierung, Bewertung und dem Ausweis von Wertschriften und Beteiligungen. Diese gehören regelmässig zu den Vermögenswerten einer Unternehmung und werden folglich als Aktivum bilanziert, wenn die Unternehmung gemäss OR 959 Abs. 2 über diese aufgrund vergangener Ereignisse verfügt, dies zu einem wahrscheinlichen Mittelzufluss führen und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann.

12.03.2024 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Beteiligungen

Ausgangssituation

Für die richtige Bilanzierung, Bewertung und den Ausweis von Wertschriften und Beteiligungen sind verschiedene Fragen und Kriterien zu prüfen, welche im Zusammenhang stehen mit der

  • Haltedauer
  • Einzel- oder Gruppenbewertung
  • Börsenkotierung der Unternehmen, an denen Wertschriften und/oder Beteiligungen gehalten werden.

Die Bilanzierung von Wertschriften und Beteiligungen nach dem OR

Werden Wertschriften und Beteiligungen mit langfristiger Nutzungs- oder Halteabsicht erworben, so sind diese gemäss OR 959a Abs. 1 Ziff. 2 im Anlagevermögen auszuweisen. Sollen sie voraussichtlich innerhalb eines Geschäftsjahres realisiert bzw. veräussert werden, sind sie nach OR 959 Abs. 1 Ziff. 1 hingegen im Umlaufvermögen zu zeigen.

Für die Bewertung gilt gemäss dem Obligationenrecht, dass Aktive und Verbindlichkeiten in der Regel einzeln bewertet (Art. 960 Abs. 1 OR) werden. Eine Gruppenbetrachtung ist nur noch gestattet, wenn Bilanzpositionen aufgrund ihrer Gleichartigkeit üblicherweise zur Bewertung zusammengefasst werden.

Weitere Bedingungen für die Bewertung

Bilanzierung von Beteiligungen

Als Beteiligungen werden gemäss Art. 960d Abs. 3 OR langfristig gehaltene Anteile am Kapital anderer Unternehmungen bezeichnet, mit welchen ein massgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Dieser wird ab einer Stimmrechtsbeteiligung von mindestens 20% vermutet. Das Schweizer Rechnungslegungs-Gesetz stellt damit zwei Bedingungen, damit Kapitalanteile an anderen Gesellschaften als Beteiligung bilanziert werden dürfen: es muss sich um langfristig gehaltene Kapitalanteile handeln und das bilanzierende Unternehmen muss einen massgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen besitzen.

  1. es muss sich um langfristig gehaltene Kapitalanteile handeln und
  2. das bilanzierende Unternehmen muss einen massgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen besitzen.

Abbildung 1: Beteiligungsvoraussetzungen gemäss Art. 960d Abs. 3 OR

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass bereits ein geringerer Anteil an Stimmen ausreicht, um einen massgeblichen Einfluss auf die entsprechende Gesellschaft zu haben. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn sich praktisch alle Aktien im Streubesitz befinden oder durch Stimmkraftbegrenzungen einzelne Aktionäre nicht ihre Stimmrechte ausüben können. Für diesen Fall ist die Bilanzierung einer Beteiligung zu erwarten (Böckli, 2014, S. 204 f.).

Weiterhin müssen Kapitalanteile an anderen Gesellschaften langfristig gehalten werden, damit eine Beteiligung vorliegt. Die langfristige Haltedauer ist in Art. 960d Abs. 2 OR mit mehr als zwölf Monaten definiert.

Bilanzierung von Wertschriften

Sofern die beiden genannten Voraussetzungen für die Bilanzierung einer Beteiligung nicht erfüllt sind, müssen die betreffenden Anteile am Kapital anderer Unternehmungen in der Bilanz als Wertschriften erfasst und ausgewiesen werden.

Damit deren Bilanzierung korrekt erfolgen kann, sind folgende Fragen zu klären:

  • Aus welchem Grund werden diese Wertschriften erworben? (Fokus: Halteabsicht)
  • Werden die betreffenden Wertschriften an der Börse gehandelt oder gibt es dafür einen anderen beobachtbaren Marktpreis?
  • Wie ist die Wesentlichkeit der erworbenen Wertschriften im Vergleich zu den übrigen Aktiven zu beurteilen? (Fokus: Offenlegung gegenüber Aktionär)

Mit der Beantwortung der ersten Frage kann ermittelt werden, ob die Wertschriften im Umlauf- oder Anlagevermögen zu erfassen sind. Falls eine kurzfristige Haltefrist beabsichtigt ist, weil die Wertschriften zur Veräusserung bestimmt sind oder als Liquiditätsreserve gehalten werden, müssen sie im Umlaufvermögen bilanziert werden. Sobald dagegen der längerfristige Anlagezweck dominiert, zählen die Wertschriften zum Anlagevermögen.

Im Hinblick auf die zweite Frage ist relevant: Im Umlaufvermögen müssen gemäss Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. a OR kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs separat ausgewiesen werden. Die Mindestgliederungsvorschrift sieht für Aktiven ohne Börsenkurs keine separate Bilanzposition vor. Somit kommt Art. 959a Abs. 3 OR zur Anwendung, wonach weitere Positionen in der Bilanz einzeln ausgewiesen werden müssen, sofern sie wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich sind. Tragen die Wertschriften ohne Börsenkurs einen wesentlichen Anteil zur gesamten Bilanzsumme bei, muss diese Position folglich separat ausgewiesen werden. Diese kann zum Beispiel als kurzfristige Wertschriften ohne Börsenkurs bilanziert werden. Sind die Wertschriften ohne Börsenkurs für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzierungslage durch Dritte dagegen unwesentlich, können sie auch in der Bilanzposition übriges Umlaufvermögen ausgewiesen werden.

Sofern die Wertschriften zum Anlagevermögen zählen, müssen diese unter den Finanzanlagen gezeigt werden. Aufgrund der Mindestgliederungsvorschriften im Obligationenrecht ist keine Unterscheidung zwischen Wertschriften ohne und mit Börsenkurs oder beobachtbarem Marktpreis vorgesehen. Dennoch sollte ein separater Ausweis in der Bilanz ins Auge gefasst werden, sobald nicht alle Wertschriften im Anlagevermögen nach dem gleichen Modell bewertet werden.

Die Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen nach dem OR

Bei der Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen nach dem Obligationenrecht wird im Folgenden zwischen der Ersterfassung und der Folgebewertung unterschieden.

Ersterfassung und -bewertung

Für die Ersterfassung von Wertschriften des Umlauf- und Anlagevermögens sowie Beteiligungen findet Art. 960a Abs. 1 OR Anwendung. Darin wird geregelt, dass Aktiven höchstens zu den Anschaffungskosten erfasst werden dürfen. Die Anschaffungskosten definieren sich jedoch bei Wertschriften und Beteiligungen unterschiedlich. So dürfen bei Wertschriften neben dem Kaufpreis zusätzlich noch Courtagen und Bankgebühren erfasst werden. Dies ist jedoch unüblich, und so werden diese normalerweise direkt im Aufwand verbucht.

Bei Beteiligungen gehören neben dem vereinbarten Kaufpreis auch noch transaktionsbezogene Nebenkosten zu den Anschaffungskosten. Darunter fallen unter anderem Courtagen, Kommissionen, Spesen (ohne Finanzierungskosten), Handänderungssteuern und direkt mit der Akquisition zusammenhängende Beratungskosten (HWP, 2014, 176).

Werden Wertschriften oder Beteiligungen in einer Fremdwährung erworben, werden diese üblicherweise zum Wechselkurs am Transaktionstag in Schweizer Franken umgerechnet.

Folgebewertung

Im Gegensatz zur Erstbewertung spielt die Klassifizierung für die Folgebewertung eine bedeutendere Rolle. So werden bei Wertschriften in Fremdwährungen zwei unterschiedliche Bewertungsmodelle (aktueller und historischer Wechselkurs) unterschieden, während die IFRS im Vergleich dazu bei Wertschriften nur ein Bewertungsmodell kennen.

Abbildung 2: Bewertungsmodelle für Beteiligungen/Wertschriften im Überblick

Fazit

Seit dem 1.1.2013 ist das aktuelle Schweizer Rechnungslegungsrecht als Teil des Obligationenrechts in Kraft getreten. Darin werden unter anderem die Bewertungsvorschriften wesentlich detaillierter als bisher geregelt. Neuerdings müssen gemäss Art. 960 Abs. 1 OR Aktiven und Verbindlichkeiten in der Regel einzeln bewertet werden.

Eine Gruppenbetrachtung ist nur noch gestattet, wenn Bilanzpositionen aufgrund ihrer Gleichartigkeit üblicherweise zur Bewertung zusammengefasst werden. Der Grundsatz von Art. 960 Abs. 1 OR findet auch bei den Beteiligungen Anwendung, weshalb diese in der Regel einzeln zu bewerten sind. Eine Gruppenbewertung ist aber vertretbar, wenn verschiedene Beteiligungen unternehmensintern in der Führung und Beurteilung als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können.

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