Kontierung: Wann ist eine Aktivierung, wann ein Aufwand im neuen Rechnungslegungsrecht zu wählen?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Im revidierten Rechnungslegungsrecht ist die Entscheidung zwischen Aktivierung und Aufwand nicht nur eine Frage des Obligationenrechts, sondern eng mit der steuerrechtlichen Massgeblichkeit verknüpft. Während Art. 959 Abs. 2 OR eine zwingende Aktivierung von Vermögenswerten vorschreibt, berechtigt Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG die Steuerbehörden zur Aufrechnung von Kosten für das Anlagevermögen, um eine korrekte Erfassung als Aufwand zu verhindern. In der Praxis bedeutet dies, dass Investitionen, die aktivierungspflichtig sind, auch als solche gebucht werden müssen, wobei Sonderregeln wie die Sofortabschreibung in bestimmten Kantonen eine flexible Handhabung erlauben.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die steuerrechtliche Massgeblichkeit (Art. 57/58 DBG) verlangt oft eine Aktivierung, die über das OR hinausgeht.
  • Steuerbehörden können Aufwendungen für das Anlagevermögen korrigieren und zur Aktivierung anordnen.
  • Sofortabschreibungen (z.B. 80 % bei Mobilien im Kanton Zürich) sind steuerlich anerkannt, müssen aber handelsrechtlich korrekt als Aktivum gebucht werden.
  • Willkürreserven nach Art. 960a Abs. 4 OR sind handelsrechtlich möglich, werden aber steuerlich oft nicht als geschäftsmässig anerkannt.
07.03.2026 Von: Prof. Dr. Marco Passardi
Kontierung

Wie unterscheiden sich Aktivierung und Aufwand im neuen Rechnungslegungsrecht für KMU?

Mit dem seit 1.1.2015 zwingend umzusetzenden revidierten Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht sind für die Unternehmenspraxis die Fragen bezüglich der Kontierung als Aktivum oder der Erfassung als Aufwand nicht nur aus rein obligationenrechtlicher Sicht zu diskutieren, sondern auch im Hinblick auf die sogenannte «steuerrechtliche Massgeblichkeit».

Einleitung in die Kontierung

Art. 57 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) stellt klar, dass der Reingewinn Gegenstand der Gewinnsteuer sei, wobei Art. 58 Abs. 1 Ziff. a DBG die Erfolgsrechnung als Basis zur Ermittlung des steuerbaren Reingewinns bezeichnet. Die kantonalen Steuergesetze kennen ähnliche Regeln. Die für die Steuerfestlegung massgebliche Erfolgsgrösse ermittelt sich deshalb ausgehend vom Saldo der gem. OR (Obligationenrecht) erstellten Erfolgsrechnung (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG, «Generalklausel»). Vom gem. OR ermittelten Gewinn resp. Verlust kann jedoch dann abgewichen werden, wenn besondere steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften bestehen.

Aufrechnungspflicht im Steuerrecht  

Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG berechtigt die Steuerbehörden zu einer Aufrechnung der «Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens». Aus Sicht des Steuergesetzes soll damit sichergestellt werden, dass aus steuerrechtlicher Sicht aktivierungspflichtige Investitionen als Anlagevermögen kontiert und nicht lediglich als Aufwand (z.B. Kontierung der Erneuerung wesentlicher IT-Gerätschaften als «übriger betrieblicher Aufwand») über die Erfolgsrechnung gebucht werden. 

Aus obligationenrechtlicher Sicht bietet diese Bestimmung in der Praxis vermutlich nur ein geringes Problem. Art. 959 Abs. 2 OR postuliert bereits eine Pflicht zur zwingenden Aktivierung von Vermögenswerten, sofern diese die konstitutiven Merkmale bez. Aktivierungspflicht erfüllen. Damit wird ein Verstoss gegen die Aktivierungspflichten des Art. 959 Abs. 2 OR wohl mittels einer sog. Bilanzberichtigung steuerrechtlich behandelt werden.

Sonderfall der Sofortabschreibung

In verschiedenen Kantonen (häufig auch anerkannt bei der direkten Bundessteuer) werden sog. «Sofortabschreibungen» akzeptiert. Bei dieser Methode wird ein Restwert (Liquidationswert) in Relation zum gem. OR zu aktivierenden Anschaffungswert festgelegt. Im Kanton Zürich unterscheidet sich dieser daraus resultierende Abschreibungssatz beispielsweise dadurch, ob es sich um lang- oder kurzfristige Vermögenswerte innerhalb des Anlagevermögens handelt. So wird laufend zu ersetzendes bewegliches Vermögen (z.B. Maschinen und Mobilien) mit einem Abschreibungssatz von 80% auf dem Anschaffungswert behandelt. Bei Gebäuden liegt die Sofortabschreibung zwischen 20% bis 60% der Anlagekosten; dies je nach Lage und Verwendbarkeit des Objekts. Sofern nach der Kontierung als Aktivum eine solche Sofortabschreibung erfolgt, so ist dies handelsrechtlich grundsätzlich möglich (Art. 960a Abs. 4 OR erlaubt für diese Formen ausdrücklich auch die Bildung stiller Willkürreserven). Steuerrechtlich gelangen dann die Bestimmung in Art. 62 DBG betreffend Abschreibungen zur Anwendung. Danach sind Abschreibungen von Aktiven dann zulässig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Zur steuerlichen Geltendmachung müssen sie in der Erfolgsrechnung verbucht worden sein (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 6 OR). Bei Anwendung einer «Milchbüchlein-Rechnung» (eingeschränkte Buchführungspflicht) sind separate (ergänzende) Abschreibungstabellen zu führen.

Im Obligationenrecht wird in Art. 960a Abs. 3 OR keine bestimmte Abschreibungsmethode vorgeschrieben. Es empfiehlt sich somit in der Praxis, eine der vom Steuerrecht vorgesehenen Methoden zu verwenden.

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob der Gegenstand die konstitutiven Merkmale für eine Aktivierung gem. Art. 959 Abs. 2 OR erfüllt.
  • Ermitteln Sie die steuerrechtlichen Vorgaben Ihres Kantons bezüglich der Aktivierungspflicht und möglicher Aufrechnungen.
  • Entscheiden Sie, ob eine Sofortabschreibung für den spezifischen Vermögenswert (z.B. IT-Geräte, Maschinen) im jeweiligen Kanton zulässig ist.
  • Buchen Sie den Wert zunächst als Aktivum, wenn eine Aktivierungspflicht besteht, auch wenn eine Sofortabschreibung geplant ist.
  • Wenden Sie eine geschäftsmässig begründete Abschreibungsmethode an, um steuerliche Anerkennung zu sichern.
  • Vermeiden Sie die direkte Aufwanderfassung für wesentliche Investitionen, um Korrekturen durch die Steuerbehörden zu verhindern.
  • Dokumentieren Sie die Begründung für eventuelle Wertberichtigungen oder stille Reserven gem. Art. 960a Abs. 4 OR sorgfältig.
  • Stellen Sie sicher, dass die Abschreibungen in der Erfolgsrechnung verbucht sind, wie es Art. 959b Abs. 2 Ziff. 6 OR verlangt.
  • Bei eingeschränkter Buchführungspflicht (Milchbüchlein) separate Abschreibungstabellen führen.
  • Berücksichtigen Sie, dass steuerliche Massstäbe (SSK, SSK-Update) von handelsrechtlichen Praktiken abweichen können.

Fazit zur Kontierung

Gem. Art. 960a Abs. 4 dürfen somit zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens gebucht werden. Dies führt dazu, dass nach einer Kontierung als Aktivum zeitnah Abschreibungen auf diesem Aktivum zu buchen sind (eine sofortige Aufwanderfassung ist handelsrechtlich problematisch). Gerade aber der Zusatz «zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens» wird in der Praxis regelmässig als Begründung dazu genommen, willkürlich tiefe Aktiven zu erwirken. Schon in der bundesrätlichen Botschaft (21.12.2007) wurde skizziert, dass die steuerrechtliche Würdigung durch diese handelsrechtliche Praxis nicht präjudiziert wird, d.h. dass die Steuerbehörden eigene Massstäbe zur Festlegung der Abschreibungshöhe festlegen können. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) kommt in ihrer bereits im Februar 2013 veröffentlichen Analyse deshalb zur Erkenntnis, dass Abschreibungen und Wertberichtigungen gem. Art. 960a Abs. 4 OR (mit Ausnahme der Einmalabschreibungen) nicht als geschäftsmässig begründet anzuerkennen seien. Das Ende 2020 veröffentlichte «Update» bestätigt diese Einschätzung.

FAQ: Kontierung

Muss ich jede Investition sofort als Aufwand buchen, wenn ich sie sofort abschreiben will?

Nein. Auch bei einer Sofortabschreibung ist eine Kontierung als Aktivum (Anlagevermögen) notwendig. Erst danach erfolgt die Abschreibung auf diesem Aktivum. Eine direkte Aufwanderfassung ist handelsrechtlich problematisch.

Was passiert, wenn ich eine Investition fälschlicherweise als Aufwand buche?

Die Steuerbehörden können gem. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG eine Aufrechnung vornehmen und die Buchung korrigieren. Dies führt zu einer Nachveranlagung und potenziellen Zinsen.

Sind stille Reserven durch hohe Abschreibungen steuerlich anerkannt?

In der Regel nein. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) erkennt Abschreibungen und Wertberichtigungen gem. Art. 960a Abs. 4 OR, die nicht geschäftsmässig begründet sind (z.B. nur zur Sicherung des Gedeihens), steuerlich nicht an.

Gilt die 80 %-Sofortabschreibung für alle beweglichen Vermögenswerte?

Dies hängt vom Kanton ab. Im Kanton Zürich wird beispielsweise laufend zu ersetzendes bewegliches Vermögen (Maschinen, Mobilien) oft mit 80 % abgeschrieben, während Gebäude andere Sätze (20–60 %) haben.

Wie gehe ich mit der «steuerrechtlichen Massgeblichkeit» um?

Sie müssen den Gewinn gem. OR ermitteln, aber steuerliche Sonderregeln (wie Aktivierungspflicht für Anlagevermögen) beachten. Im Zweifel ist die steuerliche Auffassung massgeblich, wenn das OR Spielraum lässt.

Member werden Newsletter