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Verwaltungsratspflichten: Zentrale Pflichten des Verwaltungsrats

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats (und jeder mit der Geschäftsführung betraute Dritte) ist gemäss Art. 717 OR gesetzlich verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgabe die notwendige Sorgfalt walten zu lassen (Sorgfaltspflicht), die Interessen der Gesellschaft zu wahren (Treuepflicht) sowie die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (Gleichbehandlungspflicht).

30.09.2019 Von: Stefanie Meier-Gubser
Verwaltungsratspflichten

Zentrale Verwaltungsratspflichten

Die Sorgfalts- und Treuepflicht ist gemäss Art. 717 OR die zentralste der Verwaltungsratspflichten. Als allgemeine Verhaltens- und Handlungsmaxime setzt sie den Rahmen für die Organtätigkeit des Verwaltungsrats. Jedes Verhalten und jedes Handeln als Organ der Gesellschaft hat sich an dieser allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht zu messen. Der Gehalt der Pflicht konkretisiert sich durch gesetzliche und reglementarische Vorschriften, durch die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung (Art. 754 OR) sowie durch die Lehre. So werden etwa folgende Pflichten aus der Sorgfalts- und Treuepflicht abgeleitet: eine generelle Handlungs- und Mitwirkungspflicht, ein Konkurrenzierungsverbot, eine Ausstandspflicht, eine Geheimhaltungspflicht oder bei positiver Erfolgsprognose auch die Pflicht zur Sanierung der Gesellschaft.

Ob der Verwaltungsrat seine Sorgfalts- und Treuepflicht korrekt erfüllt hat oder nicht, wird regelmässig nur dann gerichtlich überprüft, wenn aufgrund einer (behaupteten) Pflichtverletzung eine allfällige Haftung des Verwaltungsrats beurteilt werden muss. Dort, wo dem Verwaltungsrat in seinem Handeln ein Ermessen zusteht, auferlegen sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung der Ermessensentscheide Zurückhaltung, sofern sie «in einen einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind» (sog. Business Judgment Rule, vgl. BGer 4A_742012 vom 18. Juni 202 (E.5.1)).

Viele Aspekte der Sorgfalts- und Treuepflicht sind nicht nur Ausfluss gesetzgeberischen, sondern auch gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Wandels und daher einer gewissen Dynamik unterworfen. Soft Law4, aber auch freiwillig oder unfreiwillig übernommene Standards spielen dabei eine wachsende Rolle.

Sorgfalts-, Treue- und Gleichbehandlungspflicht des Verwaltungsrats ergänzen und überschneiden sich teilweise in ihrem Gehalt. So kann beispielsweise der Abschluss eines Vertrags mit dem Mehrheitsaktionär zu marktunüblichen Konditionen zulasten der Gesellschaft unter Umständen sowohl gegen die Sorgfaltspflicht, als auch gegen die Treue- und Gleichbehandlungspflicht verstossen.

Haftung für die Verletzung der Sorgfalts-, Treue und Gleichbehandlungspflicht

Die Haftung aus einer Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht betrifft nicht allein das Aktienrecht. Zu berücksichtigen sind weitere zivilrechtliche (vertragliche oder ausservertragliche) und verschiedene straf- oder verwaltungsrechtliche Haftungsgrundlagen.

Die Verletzung einer konkreten zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Vorschrift wird regelmässig eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, sodass in vielen Fällen auch andere Anspruchsvoraussetzungen als die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht von Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts eine Rolle spielen dürften.

Das heute praktisch grösste Haftungsrisiko für Verwaltungsräte stellt die Haftung für von der Gesellschaft nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 AHVG) oder Steuern dar.

Welches Verhalten und welches Handeln vom Verwaltungsrat erwartet wird, konkretisiert sich regelmässig in der Rechtsprechung zur Haftung.

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