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Workation: Risiken im Homeoffice aus dem Ausland

Längst haben wir uns an die Telearbeit und Arbeiten im Homeoffice gewöhnt. Mit der behördlich verordneten Arbeit zu Hause konnten wir die Chancen und Risiken insgesamt und individuell neu bewerten. Wer positive Erfahrungen gemacht hat, möchte die Arbeit im Homeoffice nicht missen. Noch schöner war die Arbeit am Ferienort. Das birgt Risiken, die bei «Workation» insbesondere im Ausland zu beachten sind.

06.12.2022 Von: Beatrix Bock
Workation

Die vielen Anfragen zu Homeoffice aus dem Ausland in Verbindung mit Urlaub zeigen den Bedarf, an ganz verschiedenen Orten arbeiten zu können. Hierbei handelt es sich um eine Mehrfachbeschäftigung, d.h. die Arbeit findet in verschiedenen Ländern statt.

Im Gegensatz dazu stehen die Entsendungen, welche einen klaren Anfang und ein definiertes Ende haben. Homeoffice aus dem Ausland kann zwar einmalig sein, in den meisten Fällen folgt eine mehrfache Tätigkeit am bevorzugten Arbeitsort.

Begriff Workation

Workation ist ein neues Phänomen der Arbeitswelt und bezeichnet die Verschmelzung von Arbeit (Work) und Urlaub (Vacation). Mitarbeitende reisen dafür an einen schönen Ferienort und kombinieren dazu Arbeit mit Urlaub. Wer ortsunabhängig arbeiten kann, schätzt den flexiblen Arbeitsort, welcher ein paar Tage, aber auch Wochen oder über einen längeren Zeitraum sein kann.

Chancen und Risiken

Auf den ersten Blick hat das Arbeiten im Homeoffice aus dem Ausland durchaus verschiedene Vor- und Nachteile, die gegeneinander abzuwägen sind (siehe Abbildung 1).

Bei näherer Betrachtung tauchen Risiken auf, die eine ganz andere Dimension erreichen.

Die Risiken im Überblick

Bei Homeoffice aus dem Ausland werden am meisten Fragen zum Versicherungsschutz im Ausland gestellt. Wie sieht die Sozialversicherungsunterstellung aus? Was zahlt die obligatorische Unfallversicherung? Welche Leistungen werden bei Krankheit ausgerichtet? Dabei wird gerne übersehen, dass es bei Arbeiten im Ausland eine Arbeitsbewilligung braucht, steuerrechtliche Themen entstehen und die Datensicherheit ein erhöhtes Augenmerk verlangt, wie die Abbildung 2 zeigt.

Sozialversicherungen

Sobald Mitarbeitende im Ausland arbeiten, stellen sich unmittelbar verschiedene Fragen zu den Sozialversicherungen. Zuerst muss geklärt werden, ob und welche Sozialversicherungsabkommen bestehen und Regelungen zur Sozialversicherungsunterstellung enthalten. Es gibt Länder mit einem Abkommen und Länder ohne Abkommen. Dazu konsultieren wir die Liste des Bundesamts für Sozialversicherungen «Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit», welche Auskunft über die bestehenden Staatsverträge gibt.

Die verschiedenen Staatsverträge lassen sich, wie in Abbildung 3 dargestellt wird, einteilen.

Gibt es einen Staatsvertrag mit dem entsprechenden Land (das Land ist ein «Vertragsstaat »), geht das betreffende Abkommen den Sozialversicherungsgesetzen der unterzeichnenden Länder vor. In diesem Fall kommen Rechtsgrundlagen zur Anwendung, welche die lokalen Gesetze «übersteuern». Sofern es keinen Staatsvertrag gibt (das Land ist ein «Nichtvertragsstaat»), gelten die jeweiligen Einzelgesetze, die konsultiert werden müssen. Die lokalen Gesetze vor Ort müssen berücksichtigt werden. Es kann zu einer doppelten Sozialversicherungsunterstellung kommen, wenn die Versicherungsdeckung in der Schweiz weitergeführt wird. Zwar ist eine Befreiung in der AHV bei unzumutbarer Doppelbelastung möglich – der Versicherungsschutz im Ausland ist aber meistens schlechter als in der Schweiz.

Der Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenversicherung sowie bei der obligatorischen Unfallversicherung ist im Ausland limitiert. Je nach Reiseland reicht die Kostenübernahme nicht aus, um die Rechnungen vollumfänglich zu bezahlen. Manche Krankentaggeldversicherungen kennen Leistungseinschränkungen bei Erkrankung im Ausland, gerade wenn es sich nicht um einen Spitalaufenthalt handelt. Im Leistungsfall warten im Ausland verschiedene Tücken, die vorab durch den Arbeitgebenden zu regeln sind.

Manchmal wird versucht, den Versicherungsschutz via Entsendung weiterzuführen. Hierzu stellt sich die Frage, ob eine Entsendung in ein Ferienhaus einer genauen Überprüfung standhält. Während der Versicherungsschutz in der Schweiz problemlos funktioniert, gibt es je nach Land neue Fragen, die zu klären sind. Ein Notfall liegt nur bei Spitalaufenthalt vor – dazu würde es eine Zusatzdeckung brauchen, die manchmal nicht vorhanden ist. Die Geschäftsreiseversicherung kann Limiten vorsehen, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

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