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Arbeitszeit Schweiz: Erfassung und Kontrolle

Seit der Inkraftsetzung von Art. 46 ArG in Verbindung mit Art. 73 ArGV 1 herrscht nach wie vor eine gewisse Unklarheit darüber, ob nun jeder Betrieb, welcher unter das Arbeitsgesetz fällt, zwingend eine detaillierte Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Pausen führen muss, oder ob auch einfachere Lösungen möglich sind, wie Vertrauenszeiterfassung, persönliche Erfassungen oder andere Arten.

19.01.2022 Von: Gerhard Koller
Arbeitszeit Schweiz

Arbeitszeit Schweiz

Die Dokumentationspflicht der Arbeitszeit Schweiz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die unter das ArG fallen, also auch für leitende Angestellte, soweit es sich nicht um das oberste Kader handelt, welche gemäss Art. 9 ArGV 1 ausgenommen sind. Die Dokumente sind zudem fünf Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

Besondere Verzeichnisse müssen nicht geführt werden, wenn sich die Angaben aus anderen Dokumenten ersichtlich sind. Hingegen gilt die Vorschrift auch für alle Arten von flexiblen Arbeitszeiten.

Es stellt sich die Frage, mit welchen Folgen ein Arbeitgeber zu rechnen hat, wenn er diesen Vorschriften nicht nachkommt. Ein Entscheid des Bundesgerichtes gibt darüber Auskunft.

Sachverhalt

Ein Flugzeugmechaniker, der im Laufe der Zeit befördert dann aber wieder zurückgestuft wurde, klagte nach seinem Austritt per Ende Januar 2001 rund CHF 129 999.– für nicht abgegoltene Überstunden ein. Sowohl Arbeitsgericht Brugg wie auch das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab.

Der Kläger gelangte ans Bundesgericht und rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 8 ZGB, weil die Vorinstanz (Vi) von einer falschen Beweishöhe ausgegangen sei und gewisse Beweise nicht zugelassen habe. Zum anderen rügte er eine Verletzung der Art. 13 ArG, Art. 73 ArGV 1 und Art. 321c in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 OR, weil das Gericht die Überstunden nicht geschätzt habe.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hielt fest, nach Lehre und Rechtsprechung schreibe das Bundesprivatrecht für seinen Anwendungsbereich ein bestimmtes Regelbeweismass vor (BGE 128 III 271 E. 2b S. 275). Danach gelte ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei (BGE 132 III 715 E. 2.1 S. 719).

Der Kläger verkenne aber die Ausführungen der Vi, wenn er ihr diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorhalte. Wie mit dem Umstand umzugehen sei, dass er das Mass der Überstunden nicht streng habe beweisen können, sei nämlich eine Frage der Rechtsfolge und nicht des Beweises.

Beweislastverteilung

Wo das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelange, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, sei die Beweiswürdigung und damit auch das Recht auf Beweis gegenstandslos. Diesfalls liege freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt sei, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme verletze Art. 8 ZGB daher nicht, wenn das Gericht schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt sei, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen halte. Das Gleiche gelte, wenn ein Gericht einen Beweis nicht abnehme, weil es den entsprechenden Sachverhalt für die Beurteilung des Rechtsstreites für irrelevant halte.

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