
Kündigungsrecht: Das müssen Sie wissen

Arbeitshilfen Kündigung & Arbeitszeugnis
Kündigungsrecht: Befristete Anstellung
Ein befristeter Arbeitsvertrag (mit eindeutigem Enddatum) enthält von Gesetzes wegen weder eine Probezeit noch eine Kündigungsfrist. Beides kann aber (ausdrücklich) vereinbart werden. Dann liegt ein Arbeitsverhältnis mit Maximaldauer vor. Werden mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander abgeschlossen, um damit Gesetzesbestimmungen zu umgehen, spricht man von verpönten Kettenverträgen, welche dann wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis betrachtet werden. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, gilt es als unbefristetes (Art. 334 OR).
Kündigungsfreiheit
In der Schweiz herrscht nach wie vor bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen die Kündigungsfreiheit (Art. 335 Abs. 1 OR). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Kündigung zur Unzeit oder Sperrfristen gemäss Art. 336c OR sowie Art. 10 des Gleichstellungsgesetzes und Art. 335g Abs. 4 betreffend Massenentlassung). Eine missbräuchliche Kündigung (Art. 336 f.) führt hingegen nicht zu einer ungültigen Kündigung.
Gestaltungsrecht
Im Kündigungsrecht ist die Kündigung rechtlich gesehen eine einseitige Willensäusserung (Gestaltungsrecht). Das heisst, beide Parteien können im Rahmen des Gesetzes jederzeit das Arbeitsverhältnis auflösen. Eine Zustimmung der Gegenseite ist nicht notwendig. Es genügt, wenn sie die Kündigung zur Kenntnis nimmt. Ist die Kündigung einmal ausgesprochen, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden (siehe unten).
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