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Option Freistellung: Möglichkeiten und Rahmenbedingungen

Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis oftmals belastet und es besteht nicht mehr das notwendige gegenseitige Vertrauen, um den Arbeitsalltag während der Kündigungsfrist wie gewohnt fortzuführen.

28.02.2022 Von: BLaw Beatrice Schweiger, Nicole Vögeli Galli
Option Freistellung

Kein Recht auf Freistellung

Wenn nach einer Kündigung das notwendige gegenseitige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist, bietet sich eine Freistellung des Arbeitnehmers an, um (weitere) Eskalationen zu verhindern. Freistellungen sollten indes nicht leichthin und ohne Vorbereitung angeordnet, sondern im Vorhinein gut geplant und durchdacht werden.

Alternative zur fristlosen Entlassung?

Eine Kündigung mit Freistellung kann als Alternative zu einer fristlosen Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 337 OR vorliegt. Der Arbeitgeber vermeidet dadurch die Risiken einer fristlosen Entlassung, vor allem dies Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR, hat jedoch den Vorteil, dass eine weitere Zusammenarbeit entfällt. Zudem kann ein allfällig vom Arbeitnehmer verursachter Schaden (teilweise) von den weiteren Lohnzahlungen in Abzug gebracht werden (Art. 321e und 323b Abs. 2 OR). Ein weiterer, denkbarer Grund für eine Freistellung kann sein, dass der Arbeitnehmer den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs ablehnt.1

Rechtliche Einordnung

Da die Freistellung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, haben sich in Rechtsprechung und Lehre zwei unterschiedliche Qualifikationen derselben herauskristallisiert. Die wohl vorherrschende Lehre behandelt die Freistellung als Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Art. 324 OR.2 Das Bundesgericht hingegen ging lange Zeit von einer analogen Anwendung der Bestimmungen über die fristlose Entlassung aus.3 Es hat sich jedoch in jüngerer Zeit zwar nicht explizit, aber zumindest dem Grundsatz nach den Lehrmeinungen angeschlossen und die Einordnung als Annahmeverzug des Arbeitgebers übernommen.4

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