Sucht am Arbeitsplatz: Was können Arbeitgebende tun?
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Was gilt als Sucht?
Die Sucht hat viele Gesichter. Menschen unterschiedlichen Alters und aus allen sozialen Schichten können davon betroffen sein. Entscheidend für die Sucht ist ein eigendynamisches und zwanghaftes Verhalten. Es wird unterschieden zwischen der substanzgebundenen Sucht:
- Genuss- und Suchtmittel (Nikotin, Alkohol)
- illegale Drogen (Cannabis, Kokain, Ecstasy, Heroin etc.)
- Medikamente (Schlafmittel, Beruhigungsmittel etc.)
- weitere Substanzen (Lösungsmittel, Lachgas etc.)
und den substanzungebundenen Suchtarten:
- Glücks- und Geldspiele – anerkannt als suchtartige Störung
- Videospiele (Gambling, Gaming) – anerkannt als suchtartige Störung
- Sexualverhalten und Kaufverhalten – Störung der Impulskontrolle (nahe an Suchtverhalten)
- Soziale Medien und Internet – noch keine Anerkennung als suchtartige Störung
Während die Einnahme von psychoaktiven Substanzen die psychischen Funktionen (Wahrnehmung, Bewusstsein, Emotion etc.) beeinflusst, spricht man bei der substanzungebundenen Sucht von Verhaltenssucht. Beides kann sich auf die Arbeitsleistung, das Arbeitsklima und die Sicherheit auswirken.
Was gilt rechtlich?
Insbesondere der Konsum von psychoaktiven Substanzen wie Alkohol, Kokain und anderer Drogen am Arbeitsplatz kann die Arbeitssicherheit gefährden und die Gesundheit schädigen. Arbeitgebende sind gestützt auf ihre Fürsorgepflicht (Art. 328 OR und Art. 6 ArG) sowie Art. 82 UVG gehalten, die notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu treffen und die Belegschaft oder deren Vertretung über alle Fragen, welche den Gesundheitsschutz betreffen, anzuhören. Gestützt auf die VO 3 zum Arbeitsgesetz können Arbeitgebende den Genuss alkoholischer Getränke einschränken oder verbieten. Arbeitgebenden obliegt zudem eine Informations- und Kontrollpflicht hinsichtlich der getroffenen Schutzmassnahmen.
Mitarbeitende haben eine arbeitsvertragliche Sorgfalts- und Treuepflicht sowie gestützt auf Art. 11 der Verordnung über die Unfallverhütung die Pflicht, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Dies gilt auch für den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.
Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoss gegen die Gesundheitsbestimmungen machen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende strafbar (Art. 59 und 60 ArG; Art. 112 UVG). Führt die Sucht am Arbeitsplatz gar zu einem Schaden von anderen Mitarbeitenden resp. Drittpersonen, können sowohl Arbeitgebende (Art. 55/97 OR) als auch die handelnden Arbeitnehmenden (Art. 41/321e OR) haftbar gemacht werden.
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