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FAQ Bewerbungsgespräch: Häufige Unsicherheiten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Im Schweizer Bewerbungsrecht ist die Grenze zwischen zulässigen Fragen zur Eignung und unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre klar definiert. Arbeitgebende dürfen grundsätzlich nur nach Aspekten fragen, die einen direkten Bezug zur konkreten Arbeitsstelle und deren Anforderungen haben. Themen wie Religion, Kinderwunsch, Gesundheitszustand ohne Arbeitsrelevanz oder die ethnische Herkunft sind unzulässig, es sei denn, es liegen spezifische Ausnahmen vor, etwa bei berufsbedingten körperlichen Einschränkungen oder sicherheitsrelevanten Positionen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Fragen zu Religion, Kinderwunsch und Gesundheit sind meist unzulässig.
  • Nur Fragen mit direktem Bezug zur Arbeitsstelle sind erlaubt.
  • Ausnahmen gelten für sicherheitskritische Positionen oder körperlich fordernde Berufe.
  • Finanzielle Verhältnisse dürfen nur bei Banken oder Vermögensverwaltungen abgefragt werden.
02.03.2026 Von: Sabine Taxer
FAQ Bewerbungsgespräch

Welche Fragen sind im Bewerbungsgespräch in der Schweiz zulässig und welche nicht?

In Bewerbungsgesprächen tauchen in der Praxis häufig Unsicherheiten auf, ob gewisse Fragen an Stellenbewerbende zulässig sind oder nicht. In diesem FAQ Bewerbungsgespräch finden Sie Antworten zur Zulässigkeit von typischen Praxisfragen.

FAQ Bewerbungsgespräch

1. Frage: Wie ist es um Ihre religiöse Ausrichtung bestellt?

Antwort: Fragen zur Religion, Weltanschauung oder Glaubensausrichtung sind unzulässig, sofern sie keinen Bezug zur Eignung für die Arbeitsstelle haben. Sollte eine Person aufgrund ihrer Religion nur bedingt arbeitsfähig sein, so ist sie ausnahmsweise verpflichtet, beim Bewerbungsgespräch darauf hinzuweisen.

2. Frage: Unterliegen Sie einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot?

Antwort: Diese Frage ist zulässig, da sich ein solcher Sachverhalt auf die zukünftige Arbeitsstelle auswirken könnte.

3. Frage: Möchten Sie in Zukunft Kinder haben?

Antwort: Die Frage über Zukunftspläne und Kinderwunsch ist unzulässig, da sie nicht im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle steht und in den Privat- und Intimbereich der Stellenbewerbenden fällt. Ausnahmen bilden Berufe, in denen körperliche Tätigkeiten ausgeführt werden müssen. Balletttänzerinnen, Sportlehrerinnen oder Models können daher nach einer Schwangerschaft gefragt werden.

4. Frage: Rauchen Sie regelmässig?

Antwort: Das ist eine unzulässige Frage im Bewerbungsgespräch. Wenn Rauchpausen von Mitarbeitenden überborden, ist es Sache der Arbeitgebenden, an rauchende Mitarbeitende Dienstanweisungen zu erteilen.

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