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Fragen im Bewerbungsgespräch: Was geht zu weit?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Im Schweizer Bewerbungsgespräch gilt das Prinzip der Eignungsabklärung: Arbeitgebende dürfen nur Fragen stellen, die einen direkten Bezug zur ausgeschriebenen Stelle haben. Alles, was die Privatsphäre betrifft und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, fällt in den geschützten Persönlichkeitsbereich. Stellenbewerbende sind bei unzulässigen Fragen nicht zur Wahrheit verpflichtet und können das sogenannte «Notwehrrecht der Lüge» in Anspruch nehmen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Nur Fragen mit Arbeitsplatzbezug sind grundsätzlich zulässig.
  • Fragen zu Religion, Vorstrafen, Familienplanung und Gesundheit sind meist unzulässig.
  • Bei unzulässigen Fragen dürfen Bewerberinnen und Bewerber lügen, ohne Nachteile zu befürchten.
  • Der Umfang des Fragerechts steigt mit der Verantwortung der zu besetzenden Position.
02.03.2026 Von: Sabine Taxer
Fragen im Bewerbungsgespräch

Welche Fragen dürfen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch stellen und wann ist eine Frage unzulässig?

Das Bewerbungsgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen und zur Abklärung, ob ein Anstellungsverhältnis für Arbeitgebende und Stellenbewerbende infrage kommt. Arbeitgebende dürfen aber nicht alle Fragen im Bewerbungsgespräch stellen. Was zu weit geht, regelt – jedoch nur im Grundsatz – das Gesetz.

Das Bewerbungsgespräch als Eignungsabklärung

Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages findet in der Regel (mindestens) ein persönliches Gespräch statt. Dieses soll dazu dienen, den potenziellen Vertragsparteien Aufschluss über die verschiedenen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu vermitteln.

Im Bewerbungsverfahren gilt noch kein Vertragsrecht. Arbeitgebende und Stellenbewerbende schulden einander jedoch ein Verhalten nach Treu und Glauben. Hieraus ergeben sich gegenseitige Auskunfts- und Mitteilungspflichten.

Fragen im Bewerbungsgespräch

Stellenbewerbende trifft die Pflicht, die für die Eignungsabklärung erforderlichen und geforderten persönlichen Angaben wahrheitsgetreu preiszugeben. Dabei haben Stellenbewerbende die gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten («Auskunftspflicht») und zudem von sich aus gewisse Informationen mitzuteilen («Mitteilungspflicht»). Aufgrund der Mitteilungspflicht müssen Stellenbewerbende von sich aus über Aspekte informieren, welche einen Arbeitsplatzbezug aufweisen.

Das Fragerecht der Arbeitgebenden ist allerdings begrenzt und unterliegt gewissen Schranken.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitgebende dürfen im Rahmen des Bewerbungsgesprächs nur Fragen stellen, die mit der zu besetzenden Arbeitsstelle in einem Zusammenhang stehen und an deren Antwort ein berechtigtes Interesse besteht. Nach dem Grundsatz aus Art. 320 OR haben Stellenbewerbende prinzipiell über alles Auskunft zu geben, was sich auf die Anstellung und die spezielle Eignung hierfür auswirken kann. Art. 328b OR hält weiter fest, dass Daten über Arbeitnehmende nur so weit bearbeitet werden dürfen, als sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Obgleich die Bestimmung sich nur auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse zu beziehen scheint, gilt sie auch für das Bewerbungsverfahren.

Ebenfalls findet das Datenschutzgesetz Anwendung im Bewerbungsgespräch und verlangt generell die Verhältnis- und Zweckmässigkeit von Datenbearbeitungen (Art. 4 DSG). Gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen ist zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden.

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