Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok

Zession: Die Forderungsabtretung

Zession bedeutet, dass ein einzelnes Recht auf eine bisher unbeteiligte Drittperson oder auf ein Unternehmen übertragen wird. Häufig betrifft es eine Geldforderung. Zu den Parteien der Zession gehören somit die Person, die die Forderung abtritt (Zedent), der Schuldner, der die Forderung (debitor cessus) bezeichnet, und die Person, an die die Forderung abgetreten wird (Zessionar).

07.03.2023 Von: Regula Heinzelmann
Zession

Definition

Zession und Schuldübernahme werden im OR in einem Kapitel geregelt (Art. 164–183 OR).

Wichtig: Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit das mit Gesetz, Vereinbarung und der Natur des Rechtsverhältnisses vereinbar ist (Art. 164 OR).

Durch Zession wird ein einzelnes Recht auf eine bisher unbeteiligte Drittperson oder auf ein Unternehmen übertragen. Wir haben drei Parteien:

  • Person, die die Forderung abtritt (Zedent)
  • Schuldner der Forderung (debitor cessus), wird in Juristendeutsch auch als "abgetretener Schuldner" bezeichnet
  • Person an die die Forderung abgetreten wird (Zessionar)

Häufig betrifft die Zession eine Geldforderung. Es kann aber auch eine Sachforderung oder Dienstleistung übertragen werden. Die Abtretung erfasst nicht unbedingt die ganze Forderung zu erfassen, sondern kann sich auf einen Teilbetrag beschränken.

Die Zession kann zu Kreditsicherung eingesetzt werden, wenn ein Kreditsuchender nicht blankokreditwürdig ist, aber auch keine Realsicherheiten bieten kann.

Umfang der Zession

Die zedierte Forderung muss in Bezug auf ihre Höhe, des Schuldners und des Rechtsgrunds bestimmbar sein. Der Zessionar wird zum voll berechtigten Gläubiger, was bedeutet, dass er die Forderung weiter zedieren kann, was als Kettenzession bezeichnet wird.

Den Umfang der Zessionswirkungen können im Prinzip die Parteien der Zession bestimmen. Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind (Art. 170 OR). Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. Als Nebenrechte gelten z.B. z. B. pfandrechtliche oder bürgschaftsrechtliche Sicherungen.

Die Möglichkeit, eine Forderung einzuklagen gilt hingegen nicht als Nebenrecht, sondern als wesensmässiger Bestandteil der Forderung. Im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsabrede, welche die Geltendmachung der Forderung betrifft, ist anzunehmen, dass auch der Zessionar sich an diese halten kann und muss.

Spezialfall

Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können (Art. 172 OR).

Globalzession

Manchmal lassen sich Kreditgeber nicht laufend einzelne Forderungen abtreten, sondern sie gehen zu einer Globallösung über. Dann verpflichtet sich der Kreditnehmer, alle seine künftigen Kundenguthaben dem Kreditgeber sicherungshalber abzutreten. Zum Beispiel bei Bauunternehmern ist das eine beliebte Praxis.

Achtung: Globalzessionen sind problematisch. Erstens lassen sich zukünftige Forderungen nicht genau bestimmen, was sowohl für den Kreditgeber als auch für den Kreditnehmer Nachteile hat.

Nach Art. 27 ZGB besteht ein Verbot der übermässigen Bindung. Die Globalzession darf grundsätzlich nur Forderungen aus dem ordentlichen Geschäftsbetrieb des Zedenten erfassen. Beispielsweise wäre die Zession von Erträgen aus dem Verkauf von Beständen im Anlagevermögen nach Art. 27 ZGB kritisch. Man kann den Zedenten nicht den Zugriff auf die Betriebsmittel entziehen.

Bundesgerichtsentscheid

Im Urteil vom 11. Dezember 1986 (112 II 433) ging es um den erlaubten Umfang einer Globalzession. Für die Miete von drei Autos zedierte Schuldner S. dem Autoverleiher P. AG als Sicherheit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Guthaben und Forderungen. Nachdem gegenüber S. der Konkurs eröffnet wurde trat die P. AG ihre Forderung samt Nebenrechten an die W. Inkasso AG ab, diese verlangt vom   Arbeitgeber von S. die das Existenzminimum von S. übersteigenden Beträge an sie abzuliefern.

Das Bundesgericht stellte daraufhin fest, dass Lehre und Rechtsprechung weitgehend eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Zession aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen sittenwidrig und deshalb nichtig ist (Art. 27 ZGB).

Die Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB kann zwar im Prinzip auch zu einer blossen Teilnichtigkeit und Beschränkung der Abtretung auf das zulässige Mass führen. Aber für den betreffenden Fall lehnte das Bundesgericht das ab: Würde eine solche Teilnichtigkeit der Zession zugelassen, so würde dies im Zeitpunkt der Entstehung oder Geltendmachung der abgetretenen Forderung zu einer Unsicherheit führen, welche auch mit gemilderten Anforderungen an die Bestimmbarkeit nicht mehr vereinbar wäre. Da die Nichtigkeit aus der totalen Abtretung aller denkbaren Forderungen folgt, wäre für den in Anspruch genommenen Drittschuldner nicht ersichtlich, ob die ihm gegenüber geltend gemachte Forderung davon erfasst oder aufgrund blosser Teilnichtigkeit davon ausgenommen wäre. Der Kläger wollte Gültigkeit der Abtretung wenigstens für Erwerbseinkommen ableiten, aber das könnte man dann auch auf andere Bereiche anwenden, z.B. Zins- oder Rentenansprüche. So würde laut Bundesgericht „das Verbot der Totalzession gänzlich illusorisch gemacht werden“.

Form der Zession

Nach OR ist für die Zession Schriftform vorgeschrieben (Art. 165 OR). Hingegen kann die Verpflichtung zu einer Zession auch formfrei gültig sein. Auch dafür ist aber eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen.

Hinweis: Besteht eine Verpflichtung zur Zession, z.B. durch Verkauf der Forderung, Abtretung zahlungs- oder sicherungshalber, bedeutet das nicht, dass die Forderung automatisch auf den Zessionar übergeht. Die Forderung muss durch ein separates Geschäft übertragen werden.

Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen (Art. 170 Abs. 2 OR).

Bundesgerichtsentscheid

Im Urteil vom 13. September 2018 (4A_172/2018) hat sich das Bundesgericht mit den Formalitäten der Zession befasst. In diesem Fall wurde der Schuldner der Forderung irrtümlicherweise falsch bezeichnet. Es stellte sich die Frage, ob die irrtümliche Bezeichnung des debitor cessus einen die Nichtigkeit der Zession begründenden Verstoss gegen Art. 165 OR darstellt. In dem betreffenden Fall, ging es aus der Abretungsurkunde klar hervor, welche Forderungen abgetreten wurden. Die irrtümliche Bezeichnung des Forderungsschuldners änderte laut Bundesgericht nichts daran, der klare Wortlaut der Abtretungsurkunde ermöglichte es, die abgetretenen Forderungen zweifellos zu identifizieren.

Nach diesem Urteil muss im dem Abtretungsvertrag der Gläubiger, dem die Forderung zusteht, für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände aus der Urkunde selbst ersichtlich sein (BGE 122 III 361 E. 4c; 105 II 83 E. 2; 82 II 48 E. 1; Urteil 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.5.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird verlangt, dass die abzutretende Forderung hinsichtlich der Person des Schuldner, Rechtsgrund und Höhe hinreichend bestimmt wird oder wenigstens bestimmbar ist.

In seiner Rechtssprechung zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der abzutretenden Forderung hat das Bundesgericht der Praktikabilität sowie den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs stets grosse Beachtung geschenkt. Die blosse Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung wurde für die Gültigkeit der Zession insbesondere deshalb als ausreichend erachtet, um die Abtretung künftiger Forderungen aus dem Waren- oder Geschäftsverkehr zu ermöglichen (BGE 57 II 539).

In der Lehre wird die Frage der Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung vor allem in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abtretung von zukünftigen Forderungen bzw. von Globalzessionen diskutiert. Während nach herrschender Lehre die blosse Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung genügt, verlangt eine Minderheitsmeinung - in Anwendung des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips - die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Abtretung.

Haftung des Zedenten

Wichtig: Eine wichtige Gültigkeitsvoraussetzung für die Zession ist, dass der Zedent die Verfügungsmacht und Dispositionsmöglichkeit über die zu zedierende Forderung hat. Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung (Art. 171 OR). Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat. Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung. Der Zedent haftet nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner (Art. 173 Abs. 1 OR).

Eine Verletzung der vertraglichen Pflicht besteht. wenn der Schuldner die Forderung an den Zedenten bereits bezahlt hat und dieser also eine Schuld abtritt, die gar nicht mehr besteht. Wenn der Zessionar ebenfalls bezahlt hat, hat er Anspruch auf einen Schadenersatz nach Art. 97 OR, der dem Wert der betreffenden Leistung plus dem entgangenen Gewinn entspricht.

Wenn der Zessionar die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das kein Verbot der Abtretung enthält, kann ihm der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen (Art. 164 Abs. 2 OR).

Spezialfälle

Bestimmen das Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besonderen Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers braucht (Art. 166 OR).

Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Art. 173 Abs. 2 OR).

Stellung des Schuldners

Die Stellung des Schuldners darf durch die Zession nicht verschlechtert werden. Der Schuldner hat das Recht, dass der Zessionar ihm den Beweis für die Abtretung erbringt, bevor er bezahlt.

Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den früheren Gläubiger oder bei mehrfacher Abtretung an einen Zessionar bezahlt, so ist er gültig befreit (Art. 167 OR).

Ist es unklar, wem eine Forderung zusteht, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung Befreien (Art. 168 OR). Zahlt der Schuldner, obwohl er von dem Streit Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr. Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.

Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt (Art. 169 OR). Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Einschränkung der Zessionsmöglichkeit

Hinweis: Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten (Art. 174 OR).

Beispiele: Vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte: Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung (Art. 216 OR). Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen soweit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind. Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig (Art. 325 OR).

Weitere Informationen:

Kreditsicherung durch Zession:
www.eugenbucher.ch/pdf_files/28.pdf

Newsletter W+ abonnieren