Anlagevermögen: Direkte oder indirekte Abschreibungen?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Unternehmen in der Schweiz haben bei der Verbuchung von Abschreibungen im Anlagevermögen die freie Wahl zwischen der direkten und der indirekten Methode. Während bei der direkten Methode der Abschreibungsbetrag das Aktivkonto direkt mindert und den Anschaffungswert verschleiert, bleibt beim indirekten Verfahren das Aktivkonto erhalten und die kumulierten Abschreibungen werden auf einem separaten Wertberichtigungskonto (Minusaktivkonto) erfasst. Beide Verfahren führen per Bilanzstichtag zum identischen Ergebnis in der Erfolgsrechnung und Bilanz, wobei die indirekte Methode oft die Transparenz über den ursprünglichen Anschaffungswert erhöht.
Die wichtigsten Punkte:
- Das Gesetz schreibt kein spezifisches Abschreibungsverfahren vor; die Wahl liegt beim Unternehmen.
- Die direkte Methode reduziert das Aktivkonto direkt, die indirekte Methode nutzt ein Wertberichtigungskonto.
- Beide Methoden ergeben per Bilanzstichtag denselben Buchwert und denselben Aufwand.
- Der Grundsatz der Stetigkeit verlangt, die gewählte Methode über mehrere Perioden beizubehalten.
- Ein Wechsel der Verbuchungsmethode ist zulässig, muss aber bei Bedarf im Anhang offenlegt werden.

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Welche Abschreibungsmethode für das Anlagevermögen ist die richtige und wie wird sie bilanziert?
Direkte und indirekte Abschreibungen im Anlagevermögen
Durch den Gebrauch und die Nutzung von Anlagevermögen tritt in der Regel ein Werteverlust ein. Dieser planmässige Werteverlust wird in der Erfolgsrechnung separat in der Position «Abschreibungen» ausgewiesen. Interessanterweise schreibt das Gesetz kein Abschreibungsverfahren vor. Hier darf ein Unternehmen ein Abschreibungsverfahren wählen, das für die jeweilige Anlagekategorie sinnvoll ist. Bekannte Verfahren sind:
- linear (vom Anschaffungswert)
- degressiv (vom Buchwert)
- progressiv
- leistungsorientiert
Es ist zu empfehlen, die vom Unternehmen getroffenen Entscheidungen und entsprechenden Auswirkungen in einem Anlagespiegel offenzulegen. Die Offenlegung kann im Anhang zur Jahresrechnung erfolgen.
Die Abschreibungen können nach der direkten oder indirekten Methode verbucht werden.
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