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Berufliche Altersvorsorge: Korrekte Abbildung im Jahresabschluss

Die berufliche Vorsorge ist seit dem 1. Januar 1985 in der Schweiz obligatorisch und in der Bundesverfassung verankert. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt in Anlehnung an die Bundesverfassung die zweite Säule und hat zusammen mit der AHV das Ziel, 60% des letzten Einkommens für die Altersrente sicherzustellen. In der Schweiz wird die berufliche Vorsorge durch registrierungspflichtige Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) durchgeführt, und Arbeitgeber, welche obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer einstellen, haben entweder die Möglichkeit, eine eigene Pensionskasse zu gründen oder sich einer solchen anzuschliessen.

28.12.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Berufliche Altersvorsorge

Einleitung

In der Schweiz bestehen drei unterschiedliche Vorsorgemodelle:

  • die Vollversicherung
  • teilautonome Pensionskassen
  • und autonome Pensionskassen

Bei einem Blick auf die Rechnungslegung der beruflichen Vorsorge fällt auf, dass internationale Rechnungslegungsnormen und Schweizer Rechnungslegung gemäss den Swiss GAAP FER erhebliche Unterschiede aufweisen. So verlangen Erstere beispielsweise, dass sie ein Deckungsmanko der Pensionskasse einer Unternehmensgruppe oder auch sonstige vertragliche Altersleistungen als Finanzschuld bilanzieren. Weil die Regeln der IFRS viel strenger als die der schweizerischen Norm Swiss GAAP FER sind, hat die unterschiedliche Rechnungslegung der betrieblichen Altersvorsorge auch erhebliche Einflüsse auf die Finanzlage der betroffenen Unternehmen bzw. Konzerne.

Grundlagen der beruflichen Altersvorsorge in der Schweiz

Der Grundstein für das Schweizer Vorsorgesystem wurde am 6. Dezember 1925 gelegt. Mitte der 20er-Jahre stimmten das Schweizer Volk und die Stände für eine Ergänzung der Bundesverfassung ab, mit welcher der Bund beauftragt wurde, auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV) einzuführen. Erst rund 20 Jahre nach dieser Abstimmung wurde eine entsprechende Gesetzesvorlage dem Parlament unterbreitet und von der Bundesversammlung verabschiedet. Das neue Gesetz trat am 1. Januar 1948 in Kraft. In den darauffolgenden Jahren unterlag die AHV zur Weiterentwicklung diversen Revisionen und wird seit den 80er-Jahren um die berufliche Vorsorge (obligatorisch seit dem 1. Januar 1985) und die Selbstvorsorge (Säule 3a) ergänzt. In dieser Abbildung wird das sogenannte Dreisäulenprinzip der Schweiz visualisiert.

Erste Säule – Die Staatliche Altersvorsorge (AHV)

Bei der ersten Säule handelt es sich um die obligatorische staatliche Vorsorge, welche der Existenzsicherung bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod dient. Versichert sind grundsätzlich alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Arbeitstätigkeit in der Schweiz (Vorsorgeexperten, 2011–2019a). Für alle erwerbstätigen Personen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr und dauert bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bzw. endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Für Nichterwerbstätige gilt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr. In der Schweiz beginnt das ordentliche Pensionsalter für Frauen mit 64 Jahren und für Männer mit 65 Jahren (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2019, S. 17).

Die AHV sichert nicht nur den Grundbedarf einzelner Personen, die staatliche Vorsorge sichert den Grundbedarf der ganzen Bevölkerung und ist somit der bedeutendste Teil des Sozial- bzw. Vorsorgesystems. Das zentrale Element der Solidarität zwischen Jung und Alt sowie zwischen Arm und Reich schafft Sicherheit, sorgt für gesellschaftliche Stabilität und trägt zum wirtschaftlichen Wohlstand bei (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2019, S. 4–11).

Durch das Umlageverfahren, auf welchem die AHV beruht, kommt die erwähnte Solidarität besonders zur Geltung. Der jungen und arbeitsfähigen Bevölkerung, den aktiven Versicherten, wird Geld von ihrem regulären Einkommen entnommen und fliesst direkt zu den Altersrentnern. Auch zwischen Gutverdienern und Arbeitnehmenden mit geringerem Einkommen erfolgt eine Umverteilung, da denjenigen, die viel verdienen, mehr von ihrem Einkommen entnommen wird, als sie in Zukunft als Rente zurückerhalten.

Die Höhe der AHV-Beiträge während der Erwerbstätigkeit wird durch das Gesetz vorgeschrieben (für das Jahr 2019 betrug der Beitragssatz 8,4% des Bruttoeinkommens). Die Beiträge werden je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber getragen (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2019, S. 17). Leistungen aus der AHV werden jeweils an die versicherte Person in Form einer Altersrente oder an dessen Hinterlassene (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) erbracht. Die Höhe der Leistungen ist jeweils abhängig vom bisherigen Einkommen sowie von den Beitragsjahren.

Neben der AHV kennt die erste Säule weitere obligatorische Versicherungen, wie die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienausgleichskasse oder die Erwerbsausfallentschädigungen. Alle diese Versicherungen sind Teil der staatlichen beruflichen Vorsorge und werden wie die AHV je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Zweite Säule – Die Berufliche Vorsorge (BVG)

Die berufliche Vorsorge, oder auch Pensionskasse genannt, welche seit 1985 im Gesetz verankert ist, strebt das Ziel an, zusammen mit der ersten Säule ein Renteneinkommen von rund 60% des letzten Lohns zu erreichen (Vorsorgeexperten, 2011–2019c). Während die erste Säule den Existenzbedarf sichert, soll die zweite Säule es ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise fortzuführen. So regelt es der Gesetzgeber in der Schweizer Bundesverfassung in Art. 113 Abs. 2 lit. a und nennt zudem vier weitere Grundsätze zur beruflichen Vorsorge:

  • Art. 113 Abs. 2 lit. b: “Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.”
  • Art. 113 Abs. 2 lit. c: “Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.”
  • Art. 113 Abs. 2 lit. d: “Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.”
  • Art. 113 Abs. 2 lit. e: “Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.”

Die Versicherungspflicht gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der ersten Säule beitragspflichtig sind. Ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr beginnt das Obligatorium, wobei die Versicherten nur gegen Tod und Invalidität obligatorisch versichert werden. Erst nach Erreichung des 24. Altersjahrs beginnt das eigentliche Alterssparen. Gewisse Unternehmen zahlen allerdings bereits im Voraus und auf freiwilliger Basis Sparbeiträge für ihre Mitarbeitenden ein. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Das BVG kennt zudem eine finanzielle Eintrittsschwelle. Arbeitnehmende, die jährlich weniger als CHF 21 330.– (Stand 2019) verdienen, sind nicht obligatorisch versicherungspflichtig, können sich aber auf freiwilliger Basis versichern lassen (AHV-IV, 2019, S. 3–4).

Grundsätzlich verfügt somit jede unselbstständig erwerbstätige Person bei ihrer Pensionskasse über ein Altersguthaben. Dieses wird gemäss der Schweizer Bundesverfassung (Art. 113 Abs. 3) "[…] durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen". Die Beiträge des Arbeitnehmenden werden wie bei der ersten Säule direkt vom Gehalt abgezogen und vom Unternehmen an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Versichert werden im Rahmen der beruflichen Vorsorge jedoch nur gewisse Lohnteile und nicht das gesamte Einkommen. Dabei spielt der sogenannte Koordinationsabzug eine zentrale Rolle und wird herangezogen, um den in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohn zu berechnen. Als Koordinationsabzug wird jener Lohnbestandteil bezeichnet, welcher durch die erste Säule (AHV) versichert wird, nicht aber von der beruflichen Vorsorge. Damit soll verhindert werden, dass gleiche Lohnteile doppelt versichert werden. Der Koordinationsabzug beträgt jeweils 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente (für 2019 beläuft sich der Wert auf CHF 24 885.–). Demgegenüber entspricht der obere Grenzlohn dem dreifachen Betrag der gültigen maximalen jährlichen AHV-Altersrente (für 2019: CHF 85 320.–). Der obligatorisch zu versichernde Lohn, der sogenannte koordinierte Lohn, liegt zwischen diesen beiden Werten (in 2019: CHF 85 320.– abzüglich CHF 24 885.–, also maximal CHF 60 435.–). Alle Lohnteile über dem oberen Grenzlohn unterliegen nicht dem staatlichen Obligatorium, und in einem Leistungsfall (Alter, Tod oder Invalidität) können sich grosse Lücken ergeben. Diese sollten mit einer zusätzlichen Versicherung gedeckt werden. Es gibt Vorsorgeeinrichtungen, welche Leistungen ausrichten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen. Dabei spricht man von der überobligatorischen beziehungsweise freiwilligen Vorsorge. Der maximal versicherbare Jahreslohn entspricht dem zehnfachen oberen BVG-Grenzbetrag (für 2019 CHF 853 200.–).

Im Falle von Leistungen schreibt das Pensionskassengesetz gewisse Mindestleistungen vor, wobei die meisten Vorsorgeeinrichtungen höhere Leistungen als vom Gesetz verlangt erbringen (überobligatorische Leistungen). Als Mindestleistung gilt zum Zeitpunkt der Pensionierung die Altersrente, welche durch das angesparte Alterskapital finanziert wird. Dieses wurde durch Altersgutschriften, eine durch den Bund vorgegebene Mindestverzinsung (für die Jahr 2017–2020: 1%) und allfällige Einkäufe in die Pensionskasse angesammelt (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] im Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit [BAG] und dem Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], 2020, S. 61–66). Die Höhe der Altersrente wird gemäss Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Prozenten des Altersguthabens, mittels eines Umwandlungssatzes, berechnet. Der Mindestumwandlungssatz gemäss Art 14 Abs. 2 BVG beträgt 6,8%.

Gemäss Art. 3 BVG sind Selbstständigerwerbende nicht dem BVG-Obligatorium unterstellt. Diese können sich aber freiwillig derselben Vorsorgeeinrichtung wie ihre Arbeitnehmer oder der Auffangeinrichtung anschliessen. Zudem haben sie gemäss Art. 4 Abs. 3 BVG "[…] die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, […], zu versichern". Neben dem BVG kennt die 2. Säule noch die Unfallversicherung (UVG) und das Krankentaggeld.

Dritte Säule – Die Private Vorsorge (PV)

Die dritte Säule ist seit 1972 in der Bundesverfassung (BV) als individuelle Vorsorge im Dreisäulenprinzip verankert. Art. 111 der Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund im Zusammenspiel mit den Kantonen nebst der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik fördert. Erwerbstätige können mit individuellen, freiwilligen Einlagen in die dritte Säule Leistungen im Alter beziehungsweise Leistungen im Falle von Invalidität oder Tod auf privater Ebene ergänzen und mögliche Leistungslücken, welche im Rahmen der ersten und zweiten Säule entstehen können, abdecken. In der Schweiz wird die dritte Säule in eine gebundene (Säule 3a) und eine freie (Säule 3b) Vorsorge unterteilt, beide sind keine Sozialversicherungen (Vorsorgeexperten, 2011–2019b).

Berufliche Vorsorge in der Rechnungslegung

Erfassung der beruflichen Vorsorge gemäss IFRS

Innerhalb der International Financial Reporting Standards (IFRS) findet sich die Regelung zur beruflichen Vorsorge im International Accounting Standard (IAS) 19. Dieser regelt alle Leistungen des Unternehmens an die Arbeitnehmer für Arbeitsleistung (IAS 19–5 und 8):

  • kurzfristig fällige Leistungen, d.h. innerhalb von zwölf Monaten fällig (Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge/Urlaubs- und Krankengeld/Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen/geldwerte Leistungen)
  • Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Renten/sonstige Leistungen)
  • andere langfristig fällige Leistungen, d.h. nach zwölf Monaten fällig (Sabbaticals/Dienstaltersgeschenke)
  • Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Beendigung vor regulärem Renteneintrittszeitpunkt/Leistungsangebot im Austausch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses)

Nachstehend werden ausschliesslich die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrachtet, weil sich hier die Hauptunterschiede zu den Swiss GAAP FER und zum OR ergeben.

Im Hinblick auf die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht IAS 19 Folgendes vor:

A) Definition beitragsorientierte und leistungsorientierte Vorsorgepläne (IAS 19–26 bis 49):

Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind entweder beitragsorientiert oder leistungsorientiert (IAS 19–27): Bei beitragsorientierten Plänen ist die rechtliche oder faktische Verpflichtung des Unternehmens auf die vereinbarten Beiträge beschränkt (IAS 19–28). Bei leistungsorientierten Plänen verpflichtet sich das Unternehmen für eine garantierte Leistung und trägt das versicherungsmathematische Risiko und das Anlagerisiko im Wesentlichen (IAS 19–30). Aufgrund der Verpflichtung, im Falle einer Unterdeckung die Sanierungskosten mitzutragen, sind BVG-Vorsorgepläne leistungsorientiert.

Für die folgenden besonderen Arten von Vorsorgeplänen existieren spezifische Vorschriften:

  • gemeinschaftliche Pläne (IAS 19–32 bis 39): Behandlung wie die anderen Pläne. Bei Leistungsorientierung ist der eigene Anteil zu bilanzieren. Liegen dafür keine ausreichenden Informationen vor, sind sie als beitragsorientiert zu behandeln (IAS 19–34).
  • leistungsorientierte Pläne von Unternehmensgruppen (IAS 19–40 bis 42): Zu behandeln wie ein einzelner Plan.
  • staatliche Pläne (IAS 19–43 bis 45): Zu behandeln wie ein gemeinschaftlicher Plan.
  • versicherte Leistungen (IAS 19–46 bis 49): Grundsätzlich zu behandeln wie beitragsorientierte Pläne, ausser es verbleibe eine darüber hinausgehende rechtliche oder faktische Verpflichtung.

B) Beitragsorientierte Pläne (IAS 19–50 bis 54)

  • Pläne (IAS 19–50 bis 54)
  • Die zu zahlenden Beiträge sind auf die entsprechende Rechnungsperiode abzugrenzen.
  • Die erfassten Beiträge sind im Anhang anzugeben.

C) Leistungsorientierte Pläne (IAS 19–55 bis 147)

Aufgrund der Komplexität wird nachfolgend nur auf die zentralen Regelungen verwiesen:

  • Schritte der Bilanzierung (IAS 19–57)
  • Bilanzieren der Nettoschuld (Nettovermögenswert) (IAS 1963) als Anteil des Unternehmens an der Differenz zwischen dem Barwert der Verpflichtung des Vorsorgeplans und dem Fair Value des Vermögens des Vorsorgeplans.
  • Ermittlung der Verpflichtung des Vorsorgeplans gemäss IAS 19–66 bis 112, wobei besonders auf die par. 83 und 103 hingewiesen wird. Ermittlung des Vermögens des Vorsorgeplans gemäss IAS 19–113 bis 119.
  • Kostenkomponenten (IAS 19–120): (a) laufender und nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (Personalaufwand, unterteilt “in Zuwachs der Ansprüche” und “Beiträge Arbeitnehmer”) und Verwaltungsaufwand, (b) Zinserfolg (Nettozinskomponente) auf die Nettoschuld (Personalaufwand) sowie (c) Neubewertungen der Nettoschuld gemäss IAS 19–127 bis 130, insbesondere versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie effektive Erträge aus der Vermögensanlage, ohne Zinserträge (OCI).
  • IAS 19–131 bis 134 regeln die Bilanzdarstellung, IAS 19–135 bis 147 die Offenlegung (insbesondere par. 140 und 141).

Erfassung der beruflichen Vorsorge gemäss Swiss GAAP FER

Innerhalb der Schweizer Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) werden durch FER 16 – Vorsorgeverpflichtungen ausschliesslich die wirtschaftlichen Auswirkungen aus der beruflichen Vorsorge auf das Unternehmen (FER 16–1) geregelt.

Nicht mit der beruflichen Altersvorsorge verbundene Leistungen (z.B. Dienstaltersgeschenke, Jubiläumszuwendungen) sind als Rückstellungen oder andere Verpflichtungen zu erfassen (FER 16–6).

Eine gemäss FER 26 erstellte Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung kann als Grundlage für die Anwendung von FER 16 verwendet werden (muss jedoch nicht, d.h., es können auch Berechnungen gemäss international anerkannten Regelwerken verwendet werden).

A) Bilanzierungsgrundsatz

Zu bilanzieren sind wirtschaftliche Auswirkungen aus Vorsorgeeinrichtungen (inklusive patronale Fonds) auf das Unternehmen:

  • wirtschaftlicher Nutzen: positive Auswirkungen aus der Vorsorgeeinrichtung auf den künftigen Geldfluss des Unternehmens (z.B. Beitragssenkung)
  • wirtschaftliche Verpflichtung: negative Auswirkungen aus der Vorsorgeeinrichtung auf den künftigen Geldfluss des Unternehmens (z.B. Sanierungsbeiträge)

Die laufenden, abgegrenzten Beiträge werden als Personalaufwand erfasst, Abgrenzungen entsprechend bilanziert (FER 16–3a). Jährlich ist zu beurteilen, ob ein wirtschaftlicher Nutzen bzw. eine wirtschaftliche Verpflichtung besteht. Wenn ja, ist diese zu bilanzieren, unter den langfristigen Finanzanlagen bzw. den langfristigen Verbindlichkeiten. Die Differenz zum Vorjahresbestand ist Personalaufwand (FER 16–3b). Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der finanziellen Situation des letzten Abschlusses der Vorsorgeeinrichtung, der nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf (FER 16–7).

Anschlüsse an Gemeinschafts- und Sammeleinrichtungen werden nach den gleichen Grundsätzen behandelt (FER 16–8). Ist eine Vorsorgeeinrichtung nicht Risikoträger (z.B. Kollektivlebensversicherungsvertrag), ergeben sich keine bilanziellen Auswirkungen. Dies ist im Anhang zu vermerken (FER 16–8). FER 16–9 bis 11 regeln die Methoden zu Ermittlung von Überdeckungen und Unterdeckungen.

B) Arbeitgeberbeitragsreserven (FER 16–4, 12, 13)

Arbeitgeberbeitragsreserven sind unter den langfristigen Finanzanlagen zu bilanzieren und mindestens im Anhang als “Aktiven aus Arbeitgeberbeitragsreserven” offenzulegen (FER 164).

  • Bedingte Verwendungsverzichte führen zu einer Wertberichtigung des Aktivums (FER 16–4, 13).
  • Die Differenz zwischen dem laufenden Bilanzwert und demjenigen der Vorperiode ist im Personalaufwand zu erfassen (FER 16–4).

C) Informationen im Anhang (FER 16–5, 14

Im Anhang sind tabellarisch die in FER 16–4 aufgeführten Informationen darzustellen.

Erfassung der beruflichen Vorsorge gemäss OR

Das OR enthält keine besonderen Vorschriften zur Erfassung der beruflichen Vorsorge. Abzugrenzen sind gemäss Art. 958b OR noch nicht bezahlte Beiträge oder zu viel bezahlte Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung.

Bei beschlossenen Sanierungsmassnahmen der Vorsorgeeinrichtung müssen gemäss Art. 960e Abs. 2 OR Rückstellungen für die zukünftig zu leistenden Sanierungsbeiträge gebildet werden. Weil verschiedene Steuerverwaltungen diese Rückstellungen nicht anerkennen (sondern nur die jeweils einbezahlten Sanierungsbeiträge), werden solche Rückstellungen nicht immer erfasst.

Schlussbetrachtung

Die berufliche Altersvorsorge in der Schweiz geniesst ein hohes internationales Ansehen und ist durch ihre drei Säulen breit abgestützt. Je nach Rechnungslegungsstandard oder Rechnungslegungsgesetz ergeben sich teils strengere (IFRS) oder eher lockere Vorgaben (OR) für die Abbildung der beruflichen Vorsorge im Jahresabschluss.

Teils in der Literatur bestehende Befürchtungen, wonach Vorsorgeeinrichtungen mit einem Arbeitgeber, der nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert, grundsätzlich schlechtere Leistungen entrichten, lassen sich gemäss einer aktuellen Studie von Swisscanto und der HSG nicht bestätigen (Müller-Brunner /Wyss, 2019).

So konnten die Herausgeber der Studie zeigen, dass Arbeitgeber mit einem internationalen Rechnungslegungsstandard einen höheren Anteil an den reglementarischen Sparbeiträgen zahlen und somit ihre Arbeitnehmer finanziell entlastet werden. Folglich müssen deren Arbeitnehmer somit für eine ähnlich gute Vorsorge aus der zweiten Säule weniger Eigenmittel aufbringen.

Auch wurde durch die Studie gezeigt, dass Vorsorgeeinrichtungen mit einem Arbeitgeber, der nach internationalen Rechnungslegungsstandards berichtet, ihre Vorsorgeverpflichtungen statutarisch vorsichtiger bewerten.

Literatur

AHV-IV. (2019): Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG. Online unter: www.ahv-iv.ch

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (2019): Die schweizerische Altersvorsorge – Ein bewährtes System einfach erklärt. Online unter: www.bsv.admin.ch

Müller-Brunner, L./Wyss, S. (2019): Einfluss der internationalen Rechnungslegungsstandards auf Schweizer Pensionskassen – Auswertungen und Interpretationen der Swisscanto Pensionskassenstudie 2018; St. Gallen/Zürich Online unter: www.alexandria.unisg.ch

Vorsorgeexperten. (2011–2019a): Die 1. Säule als staatliche Vorsorgelösung Online unter: https://vorsorgeexperten.ch

Vorsorgeexperten. (2011–2019c). Die 2. Säule als berufliche Vorsorgelösung. Online unter: https://vorsorgeexperten.ch

Vorsorgeexperten. (2011–2019b). Die 3. Säule als private Vorsorgelösung. Online unter: https://vorsorgeexperten.ch/

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