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Arbeitszeugnis Vorlage: Wichtige Inhalte im Arbeitszeugnis

Arbeitgebende haben Arbeitnehmenden gemäss Art. 330a Abs. 1 OR auf deren Verlangen hin jederzeit ein Arbeitszeugnis auszustellen. In der Regel stellen Arbeitgebende qualifizierte Zeugnisse, also Vollzeugnisse aus, welche sowohl die Leistungen als auch das Verhalten der Arbeitnehmenden beurteilen. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung über einen Arbeitnehmenden verkehrsüblich. Aus der Rechtsprechung ergeben sich folgende Grundsätze: Arbeitszeugnisse sollen wahr, wohlwollend, vollständig und einheitlich verfasst werden. Einzelne Aspekte des Inhalts eines Arbeitszeugnisses werden im Folgenden erläutert.

25.02.2022 Von: Nadja Stemmle, Nicole Vögeli Galli
Arbeitszeugnis Vorlage

Schlusszeugnis

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird einem Arbeitnehmenden grundsätzlich ein Schlusszeugnis ausgestellt. Bei diesem gilt, dass ausserordentlich schwere Verletzungen der Arbeitnehmer-Pflichten bei einmaligem Auftreten zu erwähnen sind; leichtere, wenn sie sich für den Arbeitnehmenden als charakteristisch erweisen. Der Arbeitnehmende kann verlangen, dass sich das Schlusszeugnis über die technische Art der Auflösung (Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitgeber, Auflösung im gegenseitigen Einverständnis, Ablauf bestimmte Vertragsdauer) sowie über die Beweggründe ausspricht. Zum zwingenden Inhalt gehören die Beweggründe zur Kündigung sowie die Person des Kündigenden, wenn dies für das Gesamtbild notwendig ist. Primär gilt dies bei gerechtfertigten fristlosen Entlassungen oder andernfalls Widersprüche zum übrigen Zeugnisinhalt entstehen. Widersprüche zeigen sich vor allem, wenn eine gute Beurteilung erfolgt, danach indes eine Arbeitgeberkündigung ersichtlich ist.

Neben der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wird bei Zeugnissen daher am häufigsten über die Formulierung der Beendigung gestritten. Da die Zeugnisformulierung zeitlich regelmässig nach der Kündigung erfolgt, ist bereits bei der Kündigung zu überlegen, welche Formulierung für das Arbeitszeugnis korrekt wäre. Zu beachten ist, dass ein Entgegenkommen des Arbeitgebenden im Arbeitszeugnis (Beispiel: «aus betrieblichen Gründen» oder «auf eigenen Wunsch» anstelle von keinen Angaben oder «gesunkener Leistung») unwahr und damit unzulässig ist. Aus Arbeitszeugnissen muss sich eindeutig und wahrheitsgemäss ergeben, von wem die Kündigung ausging. Die Auslassung des Urhebers und der Gründe der Kündigung erfolgt in der Praxis häufig. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit dieser Auslassung eine Arbeitgeberkündigung angezeigt wird, mithin ein wohlwollendes Schweigen vorliegt, welches bei guter Qualifikation eben nicht zulässig wäre.

Wahrheit vor Wohlwollen

Sowohl der Grundsatz der Wahrheit als auch des Wohlwollens sind wie eingangs erläutert beim Verfassen eines Arbeitszeugnisses zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch festgehalten, der Grundsatz der Wahrheit gehe dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Arbeitszeugnis soll das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmenden fördern, dem künftigen Arbeitgebenden allerdings ein getreues Abbild der Tätigkeiten, Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmenden vermitteln. Da das Interesse eines zukünftigen Arbeitgebenden an der Zuverlässigkeit der Aussagen eines Arbeitszeugnisses höher zu gewichten ist als das Interesse des Arbeitnehmenden, ein möglichst günstiges Arbeitszeugnis zu erhalten,2 muss dieses wahr, klar und vollständig sein.

Der Anspruch des Arbeitnehmenden bezieht sich auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis.3

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