Praxisfall Arbeitszeugnis: Umstrittene Formulierungen
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1. Muss im Zeugnis stehen, welche Partei kündigte und aus welchem Grund?
Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss dies weggelassen werden, doch darf dadurch kein falscher Eindruck entstehen. Wird nicht explizit geschrieben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin auf eigenen Wunsch verlässt, liegt immer eine Arbeitgeberkündigung vor.
2. Darf eine Freistellung im Zeugnis erwähnt werden?
Übliche Absenzen wie Ferien und kurze Freistellungen am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen nicht erwähnt werden. Bei längeren Absenzen siehe Ziffer 9.
3. Dürfen wir für die Zeugniserstellung Textbausteine verwenden, oder müssen wir jedes Zeugnis individuell formulieren?
Es dürfen Bausteine verwendet werden, zumal dies ein einheitlicheres Auftreten des Unternehmens garantiert und weniger Angriffspunkte für Änderungsbegehren seitens der Arbeitnehmer generiert. Allerdings müssen die Bausteine für die zu bewertende Funktion und Tätigkeit passen und es sind ein oder zwei individuelle Punkte zum konkreten Arbeitnehmer aufzunehmen.
4. Wann kann eine Arbeitsbestätigung verlangt werden und wann ein Zeugnis?
Es kann immer beides verlangt werden. Ein Arbeitszeugnis darf nur verweigert werden, wenn tatsächlich gar nichts qualifiziert werden kann.
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