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Praxisfall Arbeitszeugnis: Umstrittene Formulierungen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses folgt in der Schweiz strengen Regeln: Der Grundsatz der Wahrheit hat Vorrang vor dem Wohlwollen, wobei wesentliche negative Tatsachen erwähnt werden müssen. Arbeitgeberinnen müssen auf Wunsch des Arbeitnehmers bestimmte Details wie den Kündigungsgrund weglassen, dürfen aber keinen falschen Eindruck erwecken. Textbausteine sind zulässig, müssen jedoch individuell an die Funktion und den Arbeitnehmer angepasst werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Wahrheit geht vor Wohlwollen; wesentliche negative Fakten müssen erwähnt werden.
  • Kündigungsgrund und -art nur auf Wunsch des Arbeitnehmers weglassen, sofern kein falscher Eindruck entsteht.
  • Textbausteine erlaubt, aber individuelle Anpassung für die Funktion zwingend erforderlich.
  • Krankheiten und längere Absenzen grundsätzlich nicht erwähnen, es sei denn, sie verhindern eine Qualifikation.
  • Gerichtliche Änderungen sind nur bei Unvollständigkeit oder Unwahrheit erfolgreich.
11.06.2026 Von: Nicole Vögeli
Praxisfall Arbeitszeugnis

Wie formuliere ich ein rechtssicheres Arbeitszeugnis in der Schweiz?

Das Formulieren von Arbeitszeugnissen bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Dieser Beitrag liefert Ihnen rechtssichere Antworten auf Fragen rund um den Praxisfall Arbeitszeugnis.

1. Muss im Zeugnis stehen, welche Partei kündigte und aus welchem Grund?

Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss dies weggelassen werden, doch darf dadurch kein falscher Eindruck entstehen. Insbesondere bei schweren Verfehlungen soll immer der Kündigungsgrund und die Arbeitgeberkündigung – fristlos oder ordentlich – erwähnt werden. Wird nicht explizit geschrieben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin auf eigenen Wunsch verlässt, liegt immer eine Arbeitgeberkündigung vor.

«Aufgrund von Warendiebstählen sahen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis fristlos per [Datum] zu beenden. Wir wünschen Marianne Muster alles Gute.»

«Wir danken Max Muster für sein guten Dienste und wünschen ihm für die Zukunft alles gute sowie viel Erfolg.»

2. Darf eine Freistellung im Zeugnis erwähnt werden?

Übliche Absenzen wie Ferien und kurze Freistellungen am Ende des Arbeitsverhältnisses dürfen nicht erwähnt werden. Bei längeren Absenzen siehe Ziffer 9.

3. Dürfen wir für die Zeugniserstellung Textbausteine verwenden, oder müssen wir jedes Zeugnis individuell formulieren?

Es dürfen Bausteine verwendet werden, zumal dies ein einheitlicheres Auftreten des Unternehmens garantiert und weniger Angriffspunkte für Änderungsbegehren seitens der Arbeitnehmer bietet. Allerdings müssen die Bausteine für die Branche sowie die zu bewertende Funktion und Tätigkeit passen. Idealerweise werden ein oder zwei individuelle Punkte zum konkreten Arbeitnehmer aufgenommen.

«Besonders erwähnenswert ist sein Engagement im Projekt ‘Weniger Abfall am Arbeitsplatz’, welches er erfolgreich aufgebaut hat.»

4. Wann kann eine Arbeitsbestätigung verlangt werden und wann ein Zeugnis?

Es kann immer beides verlangt werden. Ein Arbeitszeugnis darf nur verweigert werden, wenn tatsächlich gar nichts qualifiziert werden kann. Dies gilt selbst während der Probezeit.

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