Zwischenzeugnis: Jederzeit einforderbar

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Zwischenzeugnis wird vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und entspricht inhaltlich einem qualifizierten Schlusszeugnis. Es ist als Vollzeugnis im Präsens zu verfassen und verzichtet auf die Angabe eines Beendigungsgrundes. Der Anspruch besteht nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, etwa bei Stellensuche, internem Wechsel oder aufgrund der Fürsorgepflicht bei fehlenden regelmässigen Beurteilungen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Zwischenzeugnisse sind Vollzeugnisse und im Präsens zu formulieren.
  • Ein berechtigtes Interesse (z. B. Stellensuche) ist Voraussetzung für den Anspruch.
  • Bei internen Wechseln oder alle 1–2 Jahre besteht oft ein Anspruch.
  • Der Beendigungsgrund entfällt, da das Arbeitsverhältnis noch läuft.
  • Die Formulierung muss klar und wahrheitsgemäss sein, ohne subjektive Wunschformeln.
06.05.2026 Von: Nicole Vögeli
Zwischenzeugnis

Wann haben Arbeitnehmer in der Schweiz Anspruch auf ein Zwischenzeugnis und wie muss es korrekt formuliert sein?

Ein Zeugnis, das vor Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, ist – definitionsgemäss – immer ein Zwischenzeugnis. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausstellung während der Kündigungsfrist erfolgt. Der Beitrag informiert über die Besonderheiten des Zwischenzeugnisses und liefert Ihnen eine Musterformulierung.

Form des Zwischenzeugnisses

Der Inhalt eines Zwischenzeugnisses entspricht dem qualifizierten Schlusszeugnis. Das Zwischenzeugnis ist in Form eines Vollzeugnisses zu erstellen. Wichtiger Unterschied ist, dass das dieses Zeugnis im Präsens zu formulieren ist (Beispiel: «Er zeigt gute Leistungen.» statt «Er hat gute Leistungen gezeigt.»). Sodann entfällt der Beendigungsgrund. Jederzeit bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer ständig auf die Ausstellung von Zwischenzeugnissen pochen darf. Voraussetzung für den Anspruch ist ein sogenanntes berechtigtes Interesse.

Wann wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt?

Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. vor bei:

  • Stellensuche nach erfolgter Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung
  • Interner Wechsel (Funktion oder Team)
  • Fehlen anderweitiger Qualifikationen
  • Verkauf des Unternehmens oder Fusion
  • Bewerbung für eine Ausbildung

 

Bei internen Wechseln ist den Arbeitgebern dringend zu raten, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Dies entspricht quasi einem Schlusszeugnis, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wird und auf dieses darf in einem Schlusszeugnis verwiesen werden.

Bei Vorgesetztenwechsel muss der Anspruch nicht zwingend bestehen. Der Arbeitgeber hat das Zwischenzeugnis gestützt auf alle Unterlagen und objektiv auszustellen. Dies darf mithin nicht von einem Vorgesetzten abhängig sein. Zudem werden erfahrungsgemäss derartige Zwischenzeugnisse zu positiv erfolgen, was später den neuen Vorgesetzten bzw. dem Arbeitgeber schadet. Jedenfalls sollte seitens des Arbeitgebers bei Vorgesetztenwechseln nicht aktiv Zwischenzeugnisse angeboten und erstellt werden.

Fehlen regelmässige Qualifikationen hat der Arbeitnehmer gestützt auf die Fürsorgepflicht einen Anspruch auf regelmässige Zwischenzeugnisse (Art. 328 OR, ca. alle ein bis zwei Jahre).

Heikel zu beantworten ist, ob der Arbeitgeber aufführen muss, er hoffe auf eine weitere Zusammenarbeit. Verlangen kann man dies nicht, da es keine objektive Wertung, sondern ein subjektives Empfinden des Arbeitgebers darstellt. Fehlt dieser Satz, ist jedoch klar, dass der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht sehr stark an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist. Effektiv kann daraus bzw. wird daraus geschlossen, dass ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Erneut ist daher zu beachten, dass man nicht zu Unrecht gute Leistungen oder ein gutes Verhalten bestätigt, um diese Qualifikation mit der Weglassung des Wunsches auf eine weitere, erfolgreiche Zusammenarbeit aus den Angeln zu heben. Dies würde gegen den Grundsatz der Klarheit verstossen.

Musterformulierung

Frau A. G., geboren am 17.10.1978, von Meilen ZH, ist seit dem 1.8.20xx an unserem Kundendienstschalter als Teilzeitmitarbeiterin mit einem Pensum von 60% tätig.  

Die Schwerpunkte ihres Aufgabengebietes liegen in der Auskunftserteilung und Beratung von Kunden während den Hauptgeschäftszeiten. Dies umfasst:

  • Ansprechperson für alle Anliegen von Kunden
  • Entgegennahme von Bestellungen
  • Bearbeiten von Garantiefällen und Reklamationen
  • Beantworten von telefonischen Anfragen  

Wir schätzen Frau G. als kompetente und zuverlässige Mitarbeiterin. Rasch und engagiert hat sie sich in die Kundenbetreuung eingearbeitet und mit der Beratung und der Umsetzung der verschiedenartigen Anliegen vertraut gemacht. Sie ist belastbar und behält auch in hektischen Momenten den Überblick. Besonders schätzen wir ihren professionellen Umgang mit Kunden und ihre Fähigkeit, Lösungen für auftauchende Probleme zu finden. Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten ist stets freundlich und korrekt. 

Frau G. befindet sich im ungekündigten Arbeitsverhältnis, und dieses Zwischenzeugnis wird auf ihren Wunsch ausgestellt. Einen Austritt würden wir sehr bedauern.

Checkliste

  • Prüfen, ob ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt.
  • Stellen Sie sicher, dass das Zeugnis als Vollzeugnis mit Einleitung, Tätigkeitsbeschreibung und Leistungs-/Verhaltensbeurteilung aufgebaut ist.
  • Formulieren Sie alle Aussagen im Präsens (z. B. «Sie ist» statt «Sie war»).
  • Verzichten Sie auf die Nennung eines Beendigungsgrundes.
  • Berücksichtigen Sie bei internen Wechseln, dass das Zeugnis als Basis für spätere Schlusszeugnisse dienen kann.
  • Vermeiden Sie bei Vorgesetztenwechseln eine zu positive Darstellung, die dem nächsten Vorgesetzten schaden könnte.
  • Prüfen Sie, ob eine regelmässige Ausstellung (ca. alle 1–2 Jahre) aufgrund der Fürsorgepflicht fällig ist.
  • Achten Sie auf eine klare Formulierung, die nicht durch das Fehlen einer «Weiterempfehlung» irreführend wirkt.
  • Stellen Sie sicher, dass alle Angaben objektiv und auf den tatsächlichen Leistungen basieren.

FAQ: Zwischenzeugnis

Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Ein Anspruch besteht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, beispielsweise bei Stellensuche nach Kündigung, internem Wechsel, bei fehlenden regelmässigen Qualifikationsnachweisen oder bei Unternehmensverkauf.

Wie unterscheidet sich ein Zwischenzeugnis von einem Schlusszeugnis?

Hauptunterschiede sind die Formulierung im Präsens (da das Arbeitsverhältnis noch besteht) und das Fehlen eines Beendigungsgrundes. Der Inhalt und die Struktur entsprechen jedoch einem qualifizierten Schlusszeugnis.

Darf der Arbeitgeber eine «Hoffnung auf weitere Zusammenarbeit» weglassen?

Ja, da es sich um eine subjektive Empfindung handelt und kein Verlangen darauf besteht. Allerdings darf die Weglassung nicht dazu führen, dass gute Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers falsch interpretiert werden; die Gesamtaussage muss klar bleiben.

Müssen bei internen Wechseln Zwischenzeugnisse ausgestellt werden?

Es wird dringend empfohlen, ein Zwischenzeugnis auszustellen, da es als Schlusszeugnis für die bisherige Tätigkeit dient und in einem späteren Schlusszeugnis darauf verwiesen werden kann.

Wie oft sollte ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden?

Bei fehlenden regelmässigen Qualifikationsnachweisen hat der Arbeitnehmer aufgrund der Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) Anspruch auf ein Zwischenzeugnis etwa alle ein bis zwei Jahre.

Member werden Newsletter