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Zwischenzeugnis: Jederzeit einforderbar

Zeugnisse, die vor Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden, sind – definitionsgemäss – immer Zwischenzeugnisse. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausstellung während der Kündigungsfrist erfolgt. Der Beitrag informiert über die Besonderheiten des Zwischenzeugnisses und liefert Ihnen eine Musterformulierung.

28.04.2023 Von: Nicole Vögeli Galli
Zwischenzeugnis

Form des Zwischenzeugnis

Der Inhalt eines Zwischenzeugnisses entspricht dem qualifizierten Schlusszeugnis. Das Zwischenzeugnis ist in Form eines Vollzeugnisses zu erstellen. Wichtiger Unterschied ist, dass das dieses Zeugnis im Präsens zu formulieren ist (Beispiel: «Er zeigt gute Leistungen.» statt «Er hat gute Leistungen gezeigt.»). Sodann entfällt der Beendigungsgrund. Jederzeit bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer ständig auf die Ausstellung von Zwischenzeugnissen pochen darf. Voraussetzung für den Anspruch ist ein sogenanntes berechtigtes Interesse.

Wann wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt?

Dies ist sicher gegeben bei Wechsel des Vorgesetzten, Wechsel der Funktion des Arbeitnehmers, bei Kündigung, bei Betriebsübergang etc. Insbesondere bei Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten. Während der Kündigungsfrist ist ein Zwischenzeugnis immens wichtig. Hat der Arbeitnehmer schon seit längerem oder noch gar nie ein Zwischenzeugnis verlangt, wird man ihm dies auch ohne besonderen Anlass nicht verwehren können und darf auch nicht nach dem Grund fragen.

Heikel zu beantworten ist, ob der Arbeitgeber aufführen muss, er hoffe auf eine weitere Zusammenarbeit. Verlangen kann man dies nicht, da es keine objektive Wertung, sondern ein subjektives Empfinden des Arbeitgebers darstellt. Fehlt dieser Satz, ist jedoch klar, dass der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht sehr stark an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist.

Erneut ist daher zu beachten, dass man nicht zu Unrecht gute Leistungen oder ein gutes Verhalten bestätigt, um diese Qualifikation mit der Weglassung aus den Angeln zu heben. Dies würde gegen den Grundsatz der Klarheit verstossen.

Musterformulierung

Frau A. G., geboren am 17.10.1978, von Meilen ZH, ist seit dem 1.8.20xx an unserem Kundendienstschalter als Teilzeitmitarbeiterin mit einem Pensum von 60% tätig.  

Die Schwerpunkte ihres Aufgabengebietes liegen in der Auskunftserteilung und Beratung von Kunden während den Hauptgeschäftszeiten. Dies umfasst:

  • Ansprechperson für alle Anliegen von Kunden
  • Entgegennahme von Bestellungen 
  • Bearbeiten von Garantiefällen und Reklamationen 
  • Beantworten von telefonischen Anfragen  

Wir schätzen Frau G. als kompetente und zuverlässige Mitarbeiterin. Rasch und engagiert hat sie sich in die Kundenbetreuung eingearbeitet und mit der Beratung und der Umsetzung der verschiedenartigen Anliegen vertraut gemacht. Sie ist belastbar und behält auch in hektischen Momenten den Überblick. Besonders schätzen wir ihren professionellen Umgang mit Kunden und ihre Fähigkeit, Lösungen für auftauchende Probleme zu finden. Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten ist stets freundlich und korrekt. Frau G. befindet sich im ungekündigten Arbeitsverhältnis, und dieses Zwischenzeugnis wurde auf ihren Wunsch ausgestellt. Einen Austritt würden wir sehr bedauern.

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