Nettolohnaufrechnung: Diese Punkte gilt es zu beachten
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KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, was den Bruttolohn künstlich erhöht. Diese Aufrechnung ist zwingend durchzuführen, da alle Sozialversicherungen und die Quellensteuer auf Basis des Bruttoeinkommens berechnet werden. Moderne Lohnabrechnungsprogramme nutzen Iterationsverfahren, um diese Umrechnung präzise zu gestalten und negative Effekte in Folgemonaten zu vermeiden.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Nettolohn muss in einen massgebenden Bruttolohn umgerechnet werden.
- Übernommene Beiträge zählen als Lohn für AHV, IV, EO, ALV und BVG.
- Quellensteuer wird stets von den Bruttoeinkünften berechnet.
- Lohnprogramme müssen monatliche Korrekturen bei variablen Lohnarten vornehmen.

Passende Arbeitshilfen
Wie funktioniert die Nettolohnaufrechnung und welche steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind zu beachten?
Bestimmungen Nettolohnaufrechnung
Bei der Nettolohnaufrechnung gelten folgende Bestimmungen:
AHV
Die Leistungen, welche Arbeitgebende übernehmen, indem sie die von den Arbeitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge und Steuern selbst tragen (Nettolohnvereinbarung) gehören zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind in Bruttowerte umzurechnen (Details sind der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) und der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) zu entnehmen).
In der Folge gelten dann diese Bruttowerte auch für die andern Sozialversicherungen, welche die AHV-Lohnbasis (mit Abweichungen) übernehmen.
Lohnausweis
Ziff. 7 (Andere Leistungen): Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule, inkl. Kaderversicherungen), die nach Gesetz, Statut oder Reglement vom Arbeitnehmer geschuldet sind. Die Beiträge können unter Ziffer 10 des Lohnausweises wieder in Abzug gebracht werden.
Ziff. 9 (Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV): Kein Abzug darf gemacht werden für Beiträge, die der Arbeitgeber bezahlt hat (Arbeitgeberbeiträge).
Quellensteuer
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG). Dies führt dazu, dass AHV/IV/EO/ALV- und BVG-Beiträge, Versicherungsprämien, Entschädigungen und Steuern aufgerechnet werden müssen.
In der Regel sind die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, private Versicherungen, Berufsauslagen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), Sozialabzüge und Kinderabzüge bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt. Die Quellensteuer muss daher in der Regel vom Bruttolohn berechnet werden. Dies gilt auch, wenn Nettolöhne vereinbart sind. Zum Bruttolohn gehören insbesondere die von Arbeitnehmer/innen geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG und die Quellensteuer. Gemäss § 2 QStV sind jedoch Abweichungen möglich, sofern die Abzüge nicht im Tarif berücksichtigt werden. So regelt der Kanton Zug, dass auf eine Aufrechnung verzichtet werden kann, wenn die die NBU-Beiträge im Rahmen eines Kollektiv-Vertrages von allen Mitarbeitenden von den Arbeitgebenden entrichtet werden.
Checkliste
- Prüfen, ob die Nettolohnvereinbarung schriftlich fixiert ist.
- Sicherstellen, dass das Lohnabrechnungsprogramm Iterationen unterstützt.
- Überprüfen, ob übernommene Beiträge in der AHV-Wegleitung korrekt als Lohn erfasst sind.
- Beachten, dass Ziffer 7 des Lohnausweises übernommene BVG-Beiträge aufführt.
- Achten darauf, dass Ziffer 9 keine Abzüge für vom Arbeitgeber getragene AHV-Beiträge enthält.
- Kontrollieren, ob Quellensteuertarife die Abzüge bereits berücksichtigen.
- Prüfen, ob im Kanton Zug eine Ausnahme für NBU-Beiträge gilt.
- Überwachen, ob Bonuszahlungen die ALV- oder UV-Grenzen überschreiten.
- Stellen sicher, dass der Nettojahreslohn sich nur um den Bonusbetrag unterscheidet.
- Bei negativen Aufrechnungen im 13. Monatslohn die Berechnung manuell verifizieren.
Auswirkungen bei der Nettolohnaufrechnung
Bei der Auszahlung beispielsweise eines Bonus kann die ALV- resp. die UV-Grenze überschritten werden. Wird ein Nettobonus in Aussicht gestellt und folglich eine Aufrechnung vorgenommen, ist es möglich, dass der Nettolohn infolge der Bonuszahlungen in den Folgemonaten etwas tiefer ausfällt, da Lohnbestandteile von ALV korrigiert werden. Das verhindern die Lohnprogramme, indem sie bei Nettolohnarten während allen folgenden Monaten des Kalenderjahrs prüfen, ob der Nettolohn der gleiche ist, wie er ohne Nettolohnart erzielt wird. Schliesslich kann dies auch dazu führen, dass bei der Auszahlung des 13. Monatslohns beispielsweise im Dezember sich eine negative Aufrechnung ergibt. Ob das Lohnabrechnungsprogramm richtig rechnet, lässt sich überprüfen, indem der Nettojahreslohn sich mit und ohne Nettobonus genau um den Betrag des Bonus unterscheidet.
Ähnliche Effekte und Berechnungen ergeben sich zudem bei der Nettolohnaufrechnung inklusive der Übernahme der Quellensteuer durch den Arbeitgeber bei der Berechnung der Quellensteuer mit Jahresausgleich (Westschweizer Kantone). Durch die Nettolohnart weicht der Nettolohn in den Folgemonaten ab und muss laufend korrigiert werden.
FAQ: Nettolohnaufrechnung
Warum muss ein Nettolohn in einen Bruttolohn aufgerechnet werden?
Weil alle Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, BVG) und die Quellensteuer gesetzlich auf Basis des Bruttoeinkommens berechnet werden müssen. Der Arbeitgeber kann diese Abgaben nicht einfach vom Netto abziehen, ohne den Bemessungswert zu verfälschen.
Was passiert bei variablen Lohnarten wie einem Nettobonus?
Ein Nettobonus erhöht den Bruttolohn, was zu höheren Abzügen in den Folgemonaten führen kann. Lohnprogramme müssen dies iterativ korrigieren, damit der Nettojahreslohn korrekt bleibt und keine negativen Aufrechnungen entstehen.
Wie werden übernommene Beiträge im Lohnausweis ausgewiesen?
Übernommene Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) werden in Ziffer 7 des Lohnausweises als «Andere Leistungen» deklariert. Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV, die der Arbeitgeber zahlt, dürfen in Ziffer 9 nicht als Abzug erscheinen.
Gibt es Ausnahmen von der Aufrechnungspflicht?
Ja, in bestimmten Fällen wie im Kanton Zug kann auf eine Aufrechnung verzichtet werden, wenn NBU-Beiträge im Rahmen eines Kollektivvertrages von allen Arbeitgebenden entrichtet werden und die Tarife dies berücksichtigen.
Wie überprüft man die Richtigkeit der Berechnung?
Man vergleicht den Nettojahreslohn mit und ohne die Nettolohnart. Der Unterschied muss exakt dem Betrag des vereinbarten Nettobonus entsprechen. Weicht der Wert ab, ist das Programm oder die Eingabe fehlerhaft.