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Nettolohnaufrechnung: Diese Punkte gilt es zu beachten

Variable Lohnarten werden teilweise netto gewährt. Der Arbeitgeber übernimmt dabei die auf dem Betrag anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. In Einzelfällen wird auch der Lohn netto vereinbart. Dabei ist der Nettolohn in einen Bruttolohn aufzurechnen. Die meisten Lohnabrechnungsprogramme sind in der Lage, die Aufrechnung von Nettolohnarten korrekt durchzuführen (mit einer sogenannten Iteration). Teilweise hat eine Nettolohnaufrechnung Auswirkungen über die folgenden Monate, wegen den höheren Sozialversicherungs- oder Quellensteuerabzügen werden weitere Aufrechnungen erforderlich. Je nach Sichtweise heisst die Aufrechnung “Nettolohnaufrechnung” oder “Bruttolohnaufrechnung”.

03.01.2023 Von: Ralph Büchel
Nettolohnaufrechnung

Bestimmungen

Bei Nettolohnvereinbarungen gelten folgende Bestimmungen:

AHV

Die Leistungen, welche Arbeitgebende übernehmen, indem sie die von den Arbeitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge und Steuern selbst tragen (Nettolohnvereinbarung) gehören zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind in Bruttowerte umzurechnen (Details sind der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) und der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) zu entnehmen)).

In der Folge gelten dann diese Bruttowerte auch für die andern Sozialversicherungen, welche die AHV-Lohnbasis (mit Abweichungen) übernehmen.

Lohnausweis

Ziff. 7 (Andere Leistungen): Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule, inkl. Kaderversicherungen), die nach Gesetz, Statut oder Reglement vom Arbeitnehmer geschuldet sind. Die Beiträge können unter Ziffer 10 des Lohnausweises wieder in Abzug gebracht werden.

Ziff. 9 (Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV): Kein Abzug darf gemacht werden für Beiträge, die der Arbeitgeber bezahlt hat (Arbeitgeberbeiträge).

Quellensteuer

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG). Dies führt dazu, dass AHV/IV/EO/ALV- und BVG-Beiträge, Versicherungsprämien, Entschädigungen und Steuern aufgerechnet werden müssen.

In der Regel sind die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, private Versicherungen, Berufsauslagen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), Sozialabzüge und Kinderabzüge bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt. Die Quellensteuer muss daher in der Regel vom Bruttolohn berechnet werden. Dies gilt auch, wenn Nettolöhne vereinbart sind. Zum Bruttolohn gehören insbesondere die von Arbeitnehmer/innen geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG und die Quellensteuer. Gemäss § 2 QStV sind jedoch Abweichungen möglich, sofern die Abzüge nicht im Tarif berücksichtigt werden. So regelt der Kanton Zug, dass auf eine Aufrechnung verzichtet werden kann, wenn die die NBU-Beiträge im Rahmen eines Kollektiv-Vertrages von allen Mitarbeitenden von den Arbeitgebenden entrichtet werden.

Auswirkungen

Bei der Auszahlung beispielsweise eines Bonus kann die ALV- resp. die UV-Grenze überschritten werden. Wird ein Nettobonus in Aussicht gestellt und folglich eine Aufrechnung vorgenommen, ist es möglich, dass der Nettolohn infolge der Bonuszahlungen in den Folgemonaten etwas tiefer ausfällt, da Lohnbestandteile von ALV korrigiert werden. Das verhindern die Lohnprogramme, indem sie bei Nettolohnarten während allen folgenden Monaten des Kalenderjahrs prüfen, ob der Nettolohn der gleiche ist, wie er ohne Nettolohnart erzielt wird. Schliesslich kann dies auch dazu führen, dass bei der Auszahlung des 13. Monatslohns beispielsweise im Dezember sich eine negative Aufrechnung ergibt. Ob das Lohnabrechnungsprogramm richtig rechnet, lässt sich überprüfen, indem der Nettojahreslohn sich mit und ohne Nettobonus genau um den Betrag des Bonus unterscheidet.

Ähnliche Effekte und Berechnungen ergeben sich zudem bei Nettolohnaufrechnungen inklusive der Übernahme der Quellensteuer durch den Arbeitgeber bei der Berechnung der Quellensteuer mit Jahresausgleich (Westschweizer Kantone). Durch die Nettolohnart weicht der Nettolohn in den Folgemonaten ab und muss laufend korrigiert werden.

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