Lohnfortzahlung OR: Wann ist eine Arbeitsunfähigkeit verschuldet?

In einem Arbeitsverhältnis stellt sich immer wieder die Frage, wann eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit finanziell durch die Arbeitgeberin zu decken ist. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen der Lohnfortzahlung OR gemäss Art. 324a OR und geht insbesondere der Frage nach, wann eine verschuldete Abwesenheit vorliegt. Ist die Abwesenheit verschuldet, hat die Arbeitgeberin nämlich keine Lohnfortzahlungspflicht (das Vorliegen einer allfälligen Krankentaggeldversicherung und deren Implikationen werden in diesem Artikel nicht besprochen). Ebenso wenig wird die Beweisproblematik in diesem Artikel behandelt.

02.07.2026 Von: Leena Kriegers-Tejura
Lohnfortzahlung OR

Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR 

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). 

Die Lohnfortzahlung erfolgt nur, wenn der Grund für die Abwesenheit in der Person des Arbeitnehmers liegt und diese Abwesenheit unverschuldet ist. Bei objektiven Gründen, wie z.B. einer Umweltkatastrophe, Grenzschliessung, Flugstornierungen, Stromausfällen etc., ist keine Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR geschuldet. Bei diesen Ereignissen handelt es sich nicht um Gründe, die «in der Person» liegen, womit eine Voraussetzung für die Lohnfortzahlung gemäss OR entfällt. Kann ein Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zurückreisen, weil die Grenze geschlossen wurde oder Flüge annulliert wurden, dann liegt dies in der Risikosphäre des Arbeitnehmers und nicht der Arbeitgeberin. Arbeitnehmer müssen in einem solchen Fall entweder zusätzliche Ferientage abbuchen oder Überstunden kompensieren. Wenn beides nicht möglich oder nicht gewünscht ist, wäre für die verspäteten Tage kein Lohn geschuldet (unbezahlte Tage). Auch wenn Arbeitgeberinnen kulanterweise solche Fehltage oft bezahlen, besteht dazu keine Pflicht.

In Bezug auf die Lohnfortzahlung OR setzt die Lohnfortzahlungspflicht voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstanden ist, woraus nachfolgend ausgeführt wird. 

Ausserdem muss das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert haben oder für mehr als drei Monate eingegangen worden sein. 

Lohnfortzahlung OR: Wann ist die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet bzw. verschuldet? 

Art. 324a Abs. 1 OR sieht eine Lohnfortzahlungspflicht vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden arbeitsunfähig wird und sich dies im Arbeitsverhältnis auswirkt. Der Verschuldensbegriff wird in diesem Kontext restriktiv ausgelegt. Verschulden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Verhinderung absichtlich oder eventualvorsätzlich (d.h. mindestens in Kauf genommen hat) herbeigeführt hat. Nur ein leichtes Verschulden führt gemäss Praxis nicht dazu, dass die Lohnfortzahlung OR wegfällt. 

Anhand nachfolgender Kategorien wird aufgezeigt, wie sich die Thematik in der Praxis äussert. 

Alkohol und Drogensucht 

Als selbst verschuldet wird oft eine Abwesenheit genannt, die aufgrund von Fahren im angetrunkenen Zustand entstanden ist. Wenn also daraus eine Abwesenheit am Arbeitsplatz entsteht, ist sie selbst verschuldet. 

Ist es nicht ein losgelöstes Ereignis, sondern liegt eine Alkoholsucht vor, ist die Sache anders zu werten. Das Bundesgericht hatte sich jüngst in einem Entscheid 4A_221/2025 vom 11. September 2025 damit befasst. Es hielt fest, dass eine Alkoholsucht eine Krankheit ist und der Entzug des Führausweises, welcher im konkreten Fall eine Folge der gleitenden Alkoholsucht war, nicht als verschuldet zu werten war. 

Dass eine Alkohol- oder Drogensucht eine Krankheit darstellt, ist heute allgemein anerkannt. Deshalb werden auch wegen einer Alkohol- und Drogensucht besuchte Entziehungskuren als unverschuldete Abwesenheiten anerkannt, und die Arbeitgeberin ist verpflichtet, während einer solchen Zeit den Lohn aufgrund von Art. 324a OR bzw. der anwendbaren Skala weiter auszurichten.

Abwesenheit wegen Krankheit 

Der Begriff Krankheit wird in Art. 324a Abs. 1 OR nicht definiert. Gemeint ist, dass ein Arbeitnehmer physisch oder psychisch derart angeschlagen ist, dass er die Arbeit nicht mehr erbringen kann. 

Bei Krankheit ist üblicherweise von einem Unverschulden auszugehen. Verschuldet könnte die Verhinderung allerdings dann sein, wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, eine medizinisch gebotene Behandlung durchzuführen, oder ärztliche Anweisungen missachtet. Zu beachten ist, dass vom Arbeitnehmer nur verlangt werden kann, dass er sich anerkannten Behandlungsmethoden unterzieht; riskante oder ungewisse Behandlungen muss der Arbeitnehmer nicht auf sich nehmen, nur weil die Arbeitgeberin dies wünschen oder fordern würde.1 

Wenn der Arbeitnehmer eine Behandlung (Operation, Kur, Heilbehandlung etc.) durchführen lässt, die zwar nicht dringlich, aber gesundheitlich angezeigt ist, und der Arbeitnehmer deshalb an der Arbeit verhindert ist, ist das ebenfalls als Krankheit zu werten. Sofern die Behandlung medizinisch indiziert ist, löst sie die Lohnfortzahlung aus. Kuren und Heilbehandlungen sind keine Ferien, es sei denn, es liege keine medizinische Indikation vor und sie seien vorzüglich im modernen Bereich «Wellness» anzusiedeln.

Schönheitsoperationen 

Nicht selten kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer eine Schönheitsoperation durchführen lässt. Denkbar wäre z.B. eine Nasenkorrektur oder die Korrektur von abstehenden Ohren. Bei Frauen könnte dies eine Brustvergrösserung sein. Sofern die Schönheitsoperation nur aus ästhetischen Gründen und damit selbst gewählt erfolgt, gilt die Arbeitsverhinderung als selbst verschuldet. Es ist in diesem Fall keine Krankheit, sondern ein persönliches Anliegen zur Veränderung des Aussehens, was nicht von der Arbeitgeberin zu tragen ist. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Oft werden in der Praxis Ferien bezogen, weshalb diese Frage, ob eine Lohnfortzahlung aus Art. 324a OR gegeben wäre, sich nicht stellt. Der Ferienlohn ist ohnehin geschuldet.

Nicht ungewöhnlich ist es jedoch, dass sich aufgrund der durchgeführten Schönheitsoperation postoperative Wundheilungsstörungen entwickeln. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Verhinderung deswegen immer noch als selbst verschuldet gilt. Schliesslich wäre es dazu nicht gekommen, wäre im ersten Schritt nicht eine (nicht medizinisch indizierte und selbst gewählte) Schönheitsoperation durchgeführt worden. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass Komplikationen als medizinisch indiziert gelten und deshalb als unverschuldet angesehen werden. Somit besteht während dieser nachfolgenden Abwesenheit Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. 

Wenn eine Schönheitsoperation medizinisch notwendig ist, dann gilt sie ohnehin als unverschuldet, und die krankheitsbedingte Abwesenheit ist zu bezahlen. Ob dies der Fall ist, muss von einem Arzt bestätigt werden. 

Wann ist bei einem Unfall Selbstverschulden denkbar? 

Bei Unfällen ist die Frage des Selbstverschuldens eher ein Thema, insbesondere bei gefährlichen Sportarten. Allgemein anerkannt ist aber, dass die Ausübung einer gefährlichen Sportart nicht mit einem Verschulden gleichgesetzt werden kann. Auch ginge es zu weit, einem Arbeitnehmer alles Mögliche in der Freizeit zu verbieten. Ein Verschulden ist aber dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht an elementarste Vorsichtsmassnahmen hält und z.B. Anweisungen im Zusammenhang mit der Ausführung der Sportart missachtet (z.B. Bergtour ohne das nötige Equipment; Schneesport trotz Lawinengefahr etc.).3 

Konsequenzen einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit 

In Bezug auf die Lohnfortzahlung OR sind sich Lehre und Rechtsprechung über die Konsequenzen einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit nicht einig. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, der Arbeitnehmer verliere bei Selbstverschulden jeglichen Lohnanspruch, der andere überwiegende Teil der Lehre vertritt die Meinung, bei schwerer Fahrlässigkeit reduziere sich der Lohnfortzahlungsanspruch und falle nur bei absichtlichem oder eventualvorsätzlichem Handeln völlig weg. Oft wird es in der Praxis Kürzungen der Leistungen geben, insbesondere wenn eine Krankentaggeldversicherung involviert ist. Wenn die Arbeitgeberin nach Art. 324a OR eine Lohnfortzahlungspflicht hat, dann wird es zu einem Beweisthema, was hier nicht weiter erörtert wird.

FUSSNOTEN

1 Dr. Hans-Peter Egli, Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz gemäss Art. 324a OR, in: AJP 9/2000, S. 1064 ff., (nachfolgend Egli). S. 1067f.
2 Egli, S. 1067–1068.
3 Egli, S. 1068.

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