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AGB für Webseite: Allgemeine Geschäftsbedingungen im digitalen Zeitalter

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind aus unserem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken. Oft werden AGB online abgeschlossen. Mit ein oder zwei Klicks werden die AGB und die Datenschutzrichtlinie auf der Bestellseite genehmigt, ohne deren Inhalt überhaupt zu lesen. Warum denn auch?

28.01.2022 Von: André Henri Kuhn, Ursula Sury
AGB IT

Wer liest schon AGB?

Während AGB früher auf Papier kurzgefasst waren, entstehen heute digitale Monsterwerke in einer schwer verständlichen Sprache mit dutzenden Querverweisen. Wie soll eine Konsumentin verstehen, auf was sie sich einlässt?

Mehr oder weniger bewusst, willigen wir in AGB Bestimmungen ein. Selbst dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oft nicht richtig (wenn überhaupt) gelesen und akzeptiert werden, so sind sie trotzdem hochrelevant für fast jede Geschäftsbeziehung in der virtuellen Welt. Auf was ist im Interesse der Anbieter, Plattformbetreiber und von Konsumentinnen zu achten, damit digital abgefasste AGB fair und gültig zustande kommen?

Warum das «Kleingedruckte»?

AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. AGB regeln oft wiederkehrende Rechtsaspekte und werden als Anhang zu individuellen Verträgen übernommen. Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verfasser einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Sie werden also nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt.

Ihre Verbreitung ist eng geknüpft an das einer Wirtschaft mit Massenproduktion und Massenkonsum von standardisierten Waren und Dienstleistungen. Durch die Digitalisierung der Wirtschaft, beispielsweise der Verschiebung des Vertragsabschlusses vom physischen Kaufhaus ins Online-Shopping, sind AGB unabdingbar geworden.

AGB sind also standardisierte Texte, die immer wieder zur Anwendung gelangen um eine Vielzahl von Beziehungen gleich zu regeln und als Bestandteil in den jeweiligen Vertrag aufgenommen werden.

Grundsätzlich bieten AGB folgende drei Vorteile:

Rationalisierung: Durch Standardisierung der Vertragsgestaltung durch den Anbieter kann eine Rationalisierung von Vertragsabschlüssen mit einer grossen Anzahl von Konsumenten durchgeführt werden. Die einheitliche Abwicklung durch solche Massenverträgen dient somit oft der Effizienz und Vereinfachung im Geschäftsverkehr.

Präzisierung: Mithilfe von AGB lassen sich bspw. branchenspezifischen Fragen detailliert regeln.

Risikominimierung: Auch dienen AGB der Risikoverschiebung zu Lasten des Konsumenten, respektive der anderen Vertragspartei. Oft werden, entgegen dem dispositiven Recht, die Gewährleistung oder Haftung des Leistungsanbieters eingeschränkt. Die AGB verringern das rechtliche Risiko des Verwenders.

Wann gelten AGB (nicht)?

Im Grundsatz gelten AGB zwischen Parteien nur dann, wenn sie für das konkrete Vertragsverhältnis auch zum Vertragsbestandteil erklärt wurden. Viele Anbieterinnen oder deren Mitarbeitende wiegen sich in der falschen Annahme, dass ihre AGB in ihrem Geschäftsbereich auf jeden Fall Anwendung finden.

Zwar müssen AGB nicht gelesen werden um Wirksamkeit zu erlangen, der anderen Vertragspartei muss jedoch vor Vertragsschluss auf das Bestehen der AGB hingewiesen und Zugang gewährt werden (BGE 108 II 416).

Die von einer Partei ins Spiel gebrachte AGB sind nur eine Offerte und als solche verhandelbar. Demzufolge ist es für die Geltung der AGB unumgänglich, dass deren Anwendung ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wird, online durch einen Mausklick. Wird dies, was häufig der Fall ist, unterlassen so werden AGB kein Vertragsbestandteil.

AGB gelten demnach nur, wenn die Konsumentin auf das Bestehen der AGB hingewiesen wird, ihr die Möglichkeit gegeben wird, diese zu konsultieren und die Konsumentin in die AGB aktiv einwilligt.

Dies gilt auch bei Änderung der AGB. In Deutschland entschied der Bundesgerichtshof (BGH 27.04.2021 – XI ZR 26/20), entgegen der bisherigen Praxis diverser Unternehmensbranchen, dass stillschweigend keine Vertragsänderung zustande kommt. Bei jeder Änderung der AGB, muss erneut die Einwilligung des Konsumenten eingeholt werden. Es ist anzunehmen, dass das Schweizer Bundesgericht ähnlich entscheiden würde.

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