AGB Spezialprobleme: Gerichtsstandsvereinbarungen
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Gerichtsstandsvereinbarungen oder: Was gilt als Konsumentenvertrag?
Nach ZPO Art. 32 sind bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen folgende Gerichte zuständig:
- für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien
- für Klagen des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Wichtig: Auf die Gerichtsstände nach den Art. 32–34 ZPO können folgende Parteien nicht zum Voraus oder durch Einlassung auf das Verfahren verzichten (Art. 35 ZPO):
- Konsumenten
- Parteien, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet haben
- bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei
- stellensuchende oder arbeitnehmende Personen
In den AGB darf der Gerichtsstand nach ZPO nicht geändert werden.
Internationale Gerichtsstandsvereinbarung
Das Bundesgericht urteilte am 1. Juli 2013 über eine internationale Gerichtsstandvereinbarungen (BGE 139 III 345 S. 345). Ist eine Gerichtsstandsklausel in AGB enthalten, so setzt die Einhaltung der Formerfordernisse von Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ voraus, dass der AGB-Verwender seinem Vertragspartner vor Vertragsabschluss eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB verschafft. Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Prüfung der Frage, ob ein Zugänglichmachen mit dem Hinweis, die AGB könnten auf der Internetseite des Verwenders abgerufen oder über eine Faxnummer angefordert werden, eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt.
Art. 23 LugÜ schreibt vor, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form, welche den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entspricht, zu treffen ist. Im internationalen Handel ist eine Form anzuwenden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
Die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Bestimmung ist dabei grundsätzlich auch von den schweizerischen Gerichten zu beachten (BGE 138 III 386 E. 2.6 S. 392, BGE 138 III 304 E. 5.3.1 S. 313; BGE 136 III 523 E. 4 S. 524; BGE 135 III 185 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Nach Bundesgericht gelten folgende Regeln:
- Kommunizieren die Parteien per E-Mail, besteht nur ein vernachlässigbarer Unterschied zwischen dem Öffnen eines dem E-Mail beigefügten Dokuments, das die AGB enthält, und dem Aufrufen der Internetseite des AGB-Verwenders oder dem Anklicken eines entsprechenden Links. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Vertragspartner zumutbar, einem Hinweis des AGB-Verwenders auf seine Internetseite nachzugehen und die AGB dort zur Kenntnis zu nehmen.
- Im Vergleich mit dem Abruf der AGB auf dem Internet ist die Bestellung der AGB per Fax umständlicher. Der Fax ist vom AGB-Verwender zu beantworten, was eine Zeitverzögerung bewirkt. Dazu ist der Vertragspartner zur Nachfrage beim AGB-Verwender gezwungen und kann nicht ohne dessen Zutun von den AGB Kenntnis nehmen. Faxgeräte sind nicht mehr so verbreitet sind wie elektronische Geräte mit Internetzugang. Aus diesen Gründen stellt der Hinweis, die AGB könnten unter einer bestimmten Faxnummer abgerufen werden, keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar und genügt den strengen Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ nicht.
- Es kann dem Verwender der AGB, wenn dieser die AGB zum Vertragsbestandteil machen will, zugemutet werden, diese entweder im Internet einfach und schnell zugänglich aufzuschalten oder aber dem Vertragspartner zusammen mit dem Vertrag, gegebenenfalls elektronisch, zuzustellen.