Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vergessen Sie die Inhaltskontrolle nicht
Passende Arbeitshilfen
Lange war eine Inhaltkontrolle von AGB nur schwer möglich. Das Bundesgericht konnte zwar die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip im Berufungsverfahren überprüfen, war aber dabei an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände gebunden (BGE 4C.302/2003 /lma). Sonst hatte die Rechtsprechung eine offene Inhaltskontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen weitgehend abgelehnt, mit Ausnahme der Unklarheits- und Aussergewöhnlichkeitsregel.
Eine offene Inhaltskontrolle wurde bisher nur vereinzelt durchgeführt, indem über ausdrückliche zwingende gesetzliche Regelungen entschieden wurde oder über die Generalklauseln der Sittenwidrigkeit und der Persönlichkeitsverletzung nach Art. 27 ZGB.
Ausserdem wurde eine Inhaltskontrolle in der Lehre wegen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung befürwortet. Nach Art. 19 Abs. 2 OR sind von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wenn das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung keinen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Nach Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt man unlauter, wenn in den AGB auf Treu und Glauben verletzende Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil der Konsumenten zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorgesehen wird (Art. 8 UWG).
Regeln über Unklarheit bei AGB und ungewöhnliche Klauseln
Schon seit längerer Zeit bestehen auch in der Schweiz Regeln für missbräuchliche AGB. So wurde vom Bundesgericht aus dem Vertrauensprinzip die Unklarheitenregel und die Ungewöhnlichkeitsregel entwickelt.
Unklarheiten in den AGB gehen zu Lasten des Verfassers der AGB.
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind AGB-Klauseln nicht bindend, wenn Betroffene nach den Umständen mit der darin enthaltenen Regelung nicht rechnen mussten.
Diese Regeln hat das Bundesgericht in neuen Urteilen wieder bestätigt, siehe das Urteil 4A_84/2012 vom 29. Juni 2012. Nach diesem Urteil haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr enthalten, gegen deren Folgen eine Versicherung abgeschlossen wurde. Deckungsausschlüsse für einzelne Ereignisse müssen in bestimmter, unzweideutiger Fassung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erwähnt sein.
Weiter legt das Bundesgericht folgende Grundsätze fest:
- Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht wird (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446).
- Es ist davon auszugehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln, die zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen, nicht zustimmt.
- Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren.
- Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt bezogen auf den Einzelfall.
- Mehrdeutige Formulierungen in allgemeinen Geschäftsbedingugen sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat, siehe auch BGE 122 III 118 E. 2a S. 121; 124 III 155 E. 1b S. 158.
Wichtig, um AGB Probleme zu vermeiden
Klauseln, welche die Rechte von Kunden beschränken, müssen klar und eindeutig und für den Kunden verständlich formuliert werden. Um gültig zu sein müssen die ungewöhnlichen Klauseln müssen betont werden, z.B. fett gedruckt.
Beispiele für Ungewöhnlichkeit in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht folgende Klauseln in AVB (135 III 1 vom 28. Oktober 2008):
Ausschluss der Versicherungsdeckung für die Haftung gegenüber Temporärangestellten nur für leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden des Versicherungsnehmers ausschloss (Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.4). Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Vollkaskoversicherung für den Fall einer einfachen Verkehrsregelverletzung (BGE 119 II 443 E. 1b S. 446 f.)
Hingegen beurteilte das Bundesgericht eine Bestimmung nicht als ungewöhnlich, die einen Deckungsausschluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamentenmissbrauch und Suizidversuch vorsah (Urteil 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4).
Art. 8 UWG
Nach Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt man unlauter, wenn in den AGB auf Treu und Glauben verletzende Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil der Konsumenten zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorgesehen wird (Art. 8 UWG). Diese Bestimmung gilt seit dem 1.7.2012.
Das Bundesgericht hatte am 15. Juli 2014 (BGE 140 III 404) die Frage zu beurteilen, ob und inwieweit Verträge, die noch unter Geltung des früheren Rechts abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nach diesem zu beurteilen sind. Das dürfte nicht mehr so viele Verträge wie damals betreffen, aber für langjährige Geschäftsbeziehungen kann es trotzdem noch von Bedeutung sein. Der Vertrauensschutz erfordert nach Bundesgericht, dass eine Regelung, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestand, nach dem früheren Recht beurteilt wird.
In dem Urteil ging es um eine Vertragsverlängerung mit einem Fitnessstudio wegen nicht rechtzeitiger Kündigung. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass eine automatische Verlängerung von befristet geschlossenen Abonnementsverträgen unter dem neuen Recht generell als missbräuchlich zu betrachten wäre. Solche Klauseln sind aber nach Bundesgericht auch nach neuem Recht nicht generell unzulässig und als aussergewöhnlich sind sie auch nicht zu betrachten.