Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok

AGB: Das müssen Sie wissen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nicht "von sich heraus" verbindlich. Um Verbindlichkeit für ein bestimmtes Vertragsverhältnis zu erlangen, bedarf es der Übernahme der AGB durch die Parteien. Zudem bestehen hinsichtlich der Gültigkeit und deren Auslegung besondere Regeln. In diesem Beitrag finden Sie in aller Kürze die wichtigen Punkte.

20.12.2021 Von: Matthias Streiff
AGB

Terminologie und Begriff

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteile, die im Hinblick auf den seriellen Einsatz vorformuliert werden.

Im Wirtschaftsgeschehen schliessen Unternehmen zahlreiche Verträge mit weitgehend ähnlichem Inhalt ab. Damit nicht jeder einzelne Vertrag bis ins kleinste Detail "neu" ausgehandelt werden muss, verwenden die Parteien regelmässig AGB. Diese können von einer Vertragspartei oder einem Dritten, insbesondere von einem Interessenverband vorgeschlagen und aufgesetzt werden. Oft wird auch der Begriff "Allgemeine Vertragsbedingungen", "Allgemeine Einkaufsbedingungen" oder "das Kleingedruckte" verwendet.

Beispiele: Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein SIA hat die SIA-Norm 118 herausgegeben. Die SIA-Norm 118 enthält allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und regelt den Bauwerkvertrag. Die SIA-Norm 118 wurde 2013 überarbeitet.

AGB bzw. AVB in Mietverträgen

Wenn für den Mietvertrag „Allgemeine Vertragsbedingen (AVB)“ angewendet werden, so muss man diese ausdrücklich im Mietvertrag erwähnen, bzw. diesem beilegen.

Zweck der AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen der Rationalisierung und regelmässig auch der Risikoüberwälzung. Mit der Verwendung von AGBs bezweckt der Verwender, eine Vielzahl von Verträgen sowohl im Hinblick auf den Vertragsabschluss als auch auf deren Abwicklung zu standardisieren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen nicht nur der Vervollständigung und Ergänzung des Gesetzes, sie beinhalten oft auch Änderungen gegenüber dem dispositiven (nicht zwingenden) Recht. Häufig findet man in der Praxis Klauseln, mit welchen die Haftung oder Gewährleistung gegenüber der gesetzlichen Ordnung eingeschränkt wird.

Geltung und Übernahme

Allgemeine Geschäftsbedingungen haben weder Gesetzeskraft noch objektive Geltung in Sinne von Gewohnheitsrecht. Vielmehr erlangen diese nur Geltung, wenn sie von den Parteien im Einzelfall vertraglich übernommen werden. Die Übernahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, wobei Schriftlichkeit aus Beweisgründen sehr zu empfehlen ist. Grundsätzlich wird zwischen der Voll- und Globalübernahme unterschieden.

Bei einer Vollübernahme nimmt die übernehmende Partei von jeder einzelnen Bestimmung der Allgemeinen Vertragsbedingungen Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden. Demgegenüber liegt eine Globalübernahme vor, wenn der übernehmende Vertragspartner den AGB zustimmt, obwohl er nicht alle Bestimmungen gelesen hat (BGE 108 II 416).

In der Praxis wird oftmals nach Vertragsschluss auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen auf die AGB hingewiesen. Solche Verweise sind grundsätzlich wirkungslos, da Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Übernahme durch die Parteien per Vertragsabschluss nicht zum Vertragsinhalt werden. Im juristischen Sinn ist unter Hinweisen solcher Art ein Angebot für eine Vertragsänderung, d.h. für die Übernahme der Bedingungen zu verstehen. Reagiert die andere Partei nicht auf dieses Angebot, werden die ABG auch nicht übernommen, denn Stillschweigen bedeutet normalerweise keine Zustimmung zu Vertragsanpassungen.

Gültigkeit der AGB

Einzelne Bestimmungen können im Einzelfall ungültig sein, selbst wenn sie von den Parteien übernommen wurden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die AGB gegen zwingendes Recht verstossen (z.B. OR 256 II lit. a). Zum anderen können Allgemeine Vertragsbedingungen bzw. einzelne Bestimmungen in folgenden Fällen ungültig sein:

Die Parteien haben eine abweichende individuelle Abrede getroffen. In diesem Fall geht die individuelle Vereinbarung der Regelung in den AGB vor.

Im Rahmen einer Globalübernahme hatte die übernehmende Partei keine Möglichkeit, den Inhalt einzusehen. Erforderlich ist zumindest, dass der vollständige Inhalt zugänglich gemacht wird.

Die Geschäftsbedingungen beinhalten eine ungewöhnliche Bestimmung, welche die global zustimmende Partei vernünftigerweise nicht erwarten darf. Die sog. Ungewöhnlichkeitsregel besagt, dass eine solche Bestimmung, mit welcher die übernehmende Partei nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste, ungültig ist (BGE 109 II 452; 135 III 1; 135 III 225).

Eine gesetzliche Regelung fehlt in der Schweiz. Insbesondere ist im Gegensatz zur EU keine eigentliche Überprüfung der AGB bezüglich deren Angemessenheit vorgesehen. Es gilt die Vertragsfreiheit. Mit UWG 8, welcher im Jahr 2011 revidiert wurde, sanktioniert der Gesetzgeber aber die Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen. UWG 8 schützt vor allem Konsumenten und ist nicht auf den professionellen Bereich (KMU) anwendbar. Unlauter (also missbräuchlich) handelt, wer Bestimmungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den gesetzlich üblichen Rechten und Pflichten (dispositives Recht) vorsehen.

Auslegung

Für die Auslegung von AGBs ist wie bei jedem Vertrag primär der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen, der nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln ist. Der mutmassliche Wille ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 115 II 264).

Die Besonderheit bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht in der sog. Unklarheitsregel. Demnach wird eine unklar formulierte Bestimmung im Zweifelsfall zu Ungunsten derjenigen Partei ausgelegt, welche diese verfasst hat (BGE 115 II 264; 124 III 155).

Newsletter W+ abonnieren