AGB: Das müssen Sie wissen

Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ein bestimmtes Vertragsverhältnis verbindlich sind, müssen beide Parteien sie akzeptieren. Zudem bestehen hinsichtlich der Gültigkeit und deren Auslegung besondere Regeln. In diesem Beitrag finden Sie in aller Kürze die wichtigen Punkte.

29.01.2025 Von: Matthias Streiff
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteile, die im Hinblick auf den seriellen Einsatz vorformuliert werden, sie dienen der Rationalisierung. Mit der Verwendung von AGB bezwecken die Unternehmen, eine Vielzahl von Verträgen sowohl im Hinblick auf den Vertragsabschluss als auch auf deren Abwicklung zu standardisieren. AGB können von einer Vertragspartei oder einem Dritten, insbesondere von einem Interessenverband vorgeschlagen und aufgesetzt werden. Oft wird auch der Begriff "Allgemeine Vertragsbedingungen", "Allgemeine Einkaufsbedingungen" oder "das Kleingedruckte" verwendet.

Beispiel: Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein SIA hat die SIA-Norm 118 herausgegeben. Die SIA-Norm 118 enthält allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und regelt den Bauwerkvertrag.

AGB bzw. AVB in Mietverträgen

Wenn für den Mietvertrag „Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)“ angewendet werden, so muss man ausdrücklich im Mietvertrag erwähnen, dass sie ein Vertragsbestandteil sind, bzw. dem Mietvertrag beilegen.

Zweck der AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen nicht nur der Vervollständigung und Ergänzung des Gesetzes, sie beinhalten oft auch Änderungen gegenüber dem dispositiven (nicht zwingenden) Recht. Häufig findet man in der Praxis Klauseln, mit welchen die Haftung oder Gewährleistung gegenüber der gesetzlichen Ordnung eingeschränkt wird.

Geltung und Übernahme

Allgemeine Geschäftsbedingungen haben weder Gesetzeskraft noch objektive Geltung in Sinne von Gewohnheitsrecht. Vielmehr werden diese nur gültig, wenn sie von den Parteien im Einzelfall vertraglich übernommen werden. Die Übernahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, wobei Schriftlichkeit aus Beweisgründen sehr zu empfehlen ist. Wenn AGB mit einem Einzelvertrag verbunden werden, sollte man immer erwähnen, dass sie Vertragsbestandteile sind und zwar vor Vertragsabschluss. Der Vertragspartner sollte in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt bekommen und dies bestätigen, was beim Online-Kauf normalerweise mit einem Klick auf einen Button erledigt wird.

Wird erst nach Vertragsschluss auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen auf die AGB hingewiesen, sind solche Verweise grundsätzlich wirkungslos, da Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Übernahme durch die Parteien per Vertragsabschluss nicht zum Vertragsinhalt werden. Im juristischen Sinn ist unter Hinweisen solcher Art ein Angebot für die Übernahme der Bedingungen zu verstehen. Reagiert die andere Partei nicht auf dieses Angebot, werden die ABG auch nicht übernommen, denn Stillschweigen bedeutet normalerweise keine Zustimmung zu Vertragsanpassungen.

Gültigkeit der AGB

Einzelne Bestimmungen können im Einzelfall ungültig sein, selbst wenn sie von den Parteien übernommen wurden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die AGB gegen zwingendes Recht verstossen.

Andere Möglichkeiten sind:

  • Die Parteien haben eine abweichende individuelle Abrede getroffen. Normalerweise geht die individuelle Vereinbarung der Regelung in den AGB vor.

  • Im Rahmen einer Globalübernahme hatte die übernehmende Partei keine Möglichkeit, den Inhalt einzusehen. Erforderlich ist zumindest, dass der vollständige Inhalt zugänglich gemacht wird.

  • Die Geschäftsbedingungen beinhalten eine ungewöhnliche Bestimmung, welche die global zustimmende Partei vernünftigerweise nicht erwarten darf. Die Ungewöhnlichkeitsregel besagt, dass eine solche Bestimmung, mit welcher die übernehmende Partei nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste, ungültig ist.

Im Prinzip gilt die Vertragsfreiheit. Mit Art. 8 UWG sanktioniert der Gesetzgeber aber die Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen. Unlauter (also missbräuchlich) handelt, wer Bestimmungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den gesetzlich üblichen Rechten und Pflichten (dispositives Recht) vorsehen.

Unlauter handelt auch, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken (Art. 8 a UWG).

Für die Auslegung von AGBs ist wie bei jedem Vertrag primär der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist vom mutmasslichen Willen auszugehen, der nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln ist. Der mutmassliche Wille ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Eine unklar formulierte Bestimmung wird im Zweifelsfall zu Ungunsten derjenigen Partei ausgelegt, welche diese verfasst hat (BGE 4A_503/2020).

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