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Aktienkaufvertrag: Näheres zu Form und Inhalt

Der Aktienkaufvertrag ist ein Kaufvertrag zwischen einem Aktionär und einem Käufer über Wertpapiere oder über Forderungen, nämlich über Inhaber- oder Namenaktien. Hier finden Sie die perfekte Zusammenfassung zu den Inhaltspunkten eines solchen Aktienkaufvertrages.

12.03.2021 Von: Michael Rutz
Aktienkaufvertrag

Einleitung

Aktien sind bekanntlich Beteiligungsrechte an einer Aktiengesellschaft.

Gestützt auf die Aktien besitzt der Aktionär das Recht auf

  • Teilnahme und Abstimmung an der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 689 ff. OR)
  • zur Einsichtnahme in den Geschäftsbericht (Art. 696 f. OR), ein Bezugsrecht bei neu ausgegebenen Aktien (Art. 652b OR) sowie zum
  • Erhalt von ausgeschütteten Dividenden (Art. 660 f. OR).

Demgegenüber steht die einzige Pflicht des Aktionärs, nämlich

  • den Ausgabebetrag der Aktien zu leisten (Art. 680 ff. OR).

Wurde der vollständige Ausgabebetrag bereits vom ersten Aktionär geleistet, so ist die Pflicht zur Leistung des Ausgabebetrags nach dem Verkauf der Aktien an eine weitere Person bereits erfüllt. Der Käufer besitzt daher in diesem Fall nur noch die vertragliche Pflicht, den Kaufpreis für den Erhalt der Aktien zu bezahlen.Mit dem Verkauf der Aktien gehen die vorhin genannten Vermögens- und Mitwirkungsrechte des bisherigen Aktionärs auf den Käufer über.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft. Es geht nachfolgend nicht um einen eigentlichen Unternehmenskauf, d.h. die Übernahme der Aktienmehrheit einer nicht börsenkotierten Gesellschaft.

Die Unternehmensübernahme mittels Kauf der Aktienmehrheit ist Gegenstand eines anderen Beitrags in AktienrechtPraxis. Käufe von Aktien von börsenkotierten Gesellschaften funktionieren sodann über Effektenhändler und stellen ebenfalls nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen dar.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für den Aktienkauf sind die Regeln über den Kaufvertrag gemäss Art. 184 ff. OR. Dabei sind aber auch die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten, wie z.B. die Vinkulierung gemäss Art. 685 ff. OR, sowie wertpapierrechtlichen Regelungen über die Übertragung gemäss Art. 967–969 und Art. 1003 OR für Namenaktien sowie gemäss Art. 967 OR in Verbindung mit Art. 922–924 ZGB für Inhaberaktien zu berücksichtigen.

Form

Der Aktienkaufvertrag kann wie jeder Fahrniskaufvertrag formlos geschlossen werden. Er kann also schriftlich wie auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Gründen der Beweissicherheit sowie zwecks klarer Festlegung der Kaufmodalitäten empfiehlt es sich, den Aktienkaufvertrag schriftlich abzuschliessen.

Namen- oder Inhaberaktien

Die nachfolgenden Ausführungen › beziehen sich auf Namenaktien. Das Gesagte gilt aber analog auch für Inhaberaktien. Ausser: Für Inhaberaktien ist kein Indossament erforderlich, sondern es reicht die Übergabe der Inhaberaktien.

Inhalt

Allgemeines

Der Aktienkaufvertrag selbst begründet kein mitgliedschaftliches Verhältnis des Käufers zur Gesellschaft, sondern stellt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zwischen den Vertragsparteien dar. Erst die Übergabe der Aktien samt Indossament begründet Rechte und Pflichten des Käufers gegenüber der Gesellschaft, d.h., die Übergabe samt Indossament stellt das Verfügungsgeschäft dar. Wird der Aktienkaufvertrag verletzt, z.B. indem die Aktien nicht übergeben werden, kann die in ihren Rechten verletzte Vertragspartei Schadenersatz (Art. 195 OR) und/oder die Erfüllung des Vertrags geltend machen. Sofern im Aktienkaufvertrag eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, kann zudem diese eingefordert werden. Bei der inhaltlichen Gestaltung des Aktienkaufvertrags sind die Parteien grundsätzlich frei. Ein Aktienkaufvertrag darf aber weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten noch gegen das Persönlichkeitsrecht verstossen. Ein Aktienkaufvertrag (ohne Übernahme der Mehrheit eines Unternehmens) kann folgenden Inhalt haben:

  • Vertragsgegenstand
  • Modalitäten der Übergabe der Aktien
  • Verpflichtungen zur Gewährleistung der rechtsgültigen Aktienübertragung
  • Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Verwaltungsrats bei vinkulierten Aktien
  • Regelung des Übergangs von Nutzen und Gefahr
  • Höhe des Kaufpreises
  • Verpflichtung zur Niederlegung des Mandats als Verwaltungsrat und Décharge-Erklärung
  • Gewähr für Verfügungsberechtigung des Verkäufers
  • Übergabe sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft
  • Offenlegungspflichten
  • Regelung über Stillschweigen und Konkurrenzverbot
  • Pflicht zur Auflösung bestehender Verträge
  • Schlussbestimmungen mit salvatorischer Klausel, Rechtswahl und Gerichtsstand

Präambel

Die Präambel sollte klare Verhältnisse über die Parteien und die Gesellschaft schaffen. Es empfiehlt sich, auch den Zweck der Gesellschaft in den Kaufvertrag aufzunehmen. Weiter sollte klargestellt werden, wie viele Namenaktien existieren und welcher Prozentsatz einer Minderheitsbeteiligung mit dem vorliegenden Aktienkaufvertrag verkauft wird. Damit wird aus dem Aktienkaufvertrag ersichtlich, dass es sich nicht um einen Unternehmenskauf handelt, bei dem eine Mehrheitsbeteiligung verkauft wird. Dies ist deswegen wichtig, weil bei einem Unternehmenskauf mittels Übernahme der Aktienmehrheit eine Vielzahl von Gewährleistungen über die Finanzlage oder allfällige Mängel der Unternehmung erforderlich sind.

Vertragsgegenstand

Die zu verkaufenden Aktien sind möglichst genau zu beschreiben (Nominalwert, Anzahl Aktien). Falls verschiedene Aktienkategorien (z.B. Namen- oder Inhaberaktien) existieren, so ist anzugeben, wie viele Aktien von welcher Kategorie verkauft werden (Münch/Böhringer/Leh­ne/Probst, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Aufl., Basel 2010, S. 1080). Festzuhalten ist auch der konkrete Kaufpreis. Der Kaufpreis kann mit einem Betrag in Schweizer Franken statuiert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass eine Formel zur Berechnung des Werts der Aktien gestützt auf den Unternehmenswert angegeben wird.

Hinweis
Bei der Bewertung des Unternehmens nach einer substanzwert- oder ertragswertbezogenen Methode ist die Form zwecks Rechtssicherheit genau anzugeben.

Weiter sind die Modalitäten der Übergabe der Namenaktien zu regeln. Grundsätzlich ist nach den wertpapierrechtlichen Regelungen die Übergabe der Aktien oder des Aktienzertifikats sowie ein Indossament erforderlich (Art. 967–969 sowie Art. 1003 OR). Das Indossament ist eine auf die Übertragung des in der Namenaktie verbrieften Rechts gerichtete schriftliche Willensklärung. Dabei ist zwingend erforderlich, dass das Indossament (Angabe der Übertragung an wen und Unterschrift des Veräusserers) auf der Namenaktie oder dem Aktienzertifikat oder auf einem Anhang, der mit der Namenaktie verbunden ist, gesetzt wird und die Unterschrift des Verkäufers trägt. Unterschreibt der bisherige Aktionär und Verkäufer einfach auf der Rückseite der Namenaktie oder des Aktienzertifikats, ohne anzugeben, an wen die Aktien übertragen werden, so handelt es sich um ein Blankoindossament. Der Käufer kann dann das Indossament durch Einsetzen seines eigenen Nahmen vervollständigen und später die Namenaktien selbst weiterübertragen. Setzt der Käufer keine Bemerkung vor die Unterschrift des Verkäufers, dass die Namenaktien auf ihn übertragen wurden, so genügt für eine spätere Übertragung die Übergabe des Papiereigentums. Das Blankoindossament wirkt so als Übertragungserklärung zu Gunsten jedes späteren Papiereigentümers (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 195 ff.).

Handelt es sich beim Kaufgegenstand um vinkulierte Namenaktien, so ist ein Zusatz in den Aktienkaufvertrag erforderlich, wonach die Übertragung von der Zustimmung des Verwaltungsrats der Gesellschaft abhängig ist und erst mit dessen Zustimmung wird die Übertragung rechtswirksam. Die Vinkulierung der Aktien ergibt sich aus den Statuten der Gesellschaft. Es gehört zu den Offenlegungspflichten des Verkäufers, dass er dem Käufer die Statuten übergibt und ihm mitteilt, dass die Aktien vinkuliert sind. Bei einer Vinkulierung ist die Übertragung der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich (Art. 685a OR). Für die Ablehnung ist aber ein wichtiger, in den Statuten genannter Grund (z.B. Zusammensetzung des Aktionärskreises, Gesellschaftszweck, wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens) erforderlich oder die Gesellschaft muss dem Verkäufer anbieten, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert übernehmen (Art. 685 OR). Sodann sollte beim Vertragsgegenstand der Übergang von Nutzen und Gefahr geregelt werden. Als käuferfreundlich erweist sich die Regelung, dass entgegen Art. 185 OR Nutzen und Gefahr erst mit der Übergabe der Namenaktien erfolgen. Die gesetzliche Regelung in Art. 185 OR sieht den Übergang bereits mit Abschluss vom Aktienkaufvertrag vor. Dieser Unterschied spielt praktisch aber keine Rolle, da bei den vorliegenden Aktienkaufverträgen wohl zumeist mit der Vertragsunterzeichnung die Namenaktien Zug um Zug gegen die Bezahlung des Kaufpreises übergeben werden.

Zusicherungen des Verkäufers

Wichtig ist die Gewährleistung des Verkäufers, dass er unbeschränkt über die zu verkaufenden Namenaktien verfügen kann, d.h., diese nicht mit Drittrechten belastet sind. Diese Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist in Art. 192 OR auch gesetzlich festgehalten. Falls der Verkäufer die Namenaktien bereits rechtsverbindlich einem Dritten übertragen hat, kann der Käufer nur noch die Rechte nach Art. 195 OR geltend machen und z.B. die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadenersatz für die allenfalls entstandenen Aufwendungen (Gerichtskosten) verlangen. Beim Verkauf von Aktien von nicht börsenkotierten Gesellschaften sitzt der Verkäufer zumeist auch im Verwaltungsrat der Gesellschaft. Es empfiehlt sich daher, die Verpflichtung in den Aktienkaufvertrag aufzunehmen, wonach der Verkäufer aus dem Verwaltungsrat auszuscheiden hat, sodass der Käufer allenfalls seinen Platz im Verwaltungsrat übernehmen kann, sofern er gewählt wird.

Weiter empfiehlt sich, die Bestimmung in den Aktienkaufvertrag aufzunehmen, dass der Verkäufer dem Käufer sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellte, die er als Aktionär der Gesellschaft besass. Dabei ist insbesondere an vergangene Geschäftsberichte sowie die Statuten zu denken. Damit kann das Risiko der Geltendmachung eines Grundlagenirrtums des Käufers beseitigt werden. Der Verkäufer haftet, da es sich nicht um einen Unternehmenskauf handelt, nur für Sach- oder Rechtsmängel an den Aktien resp. am Aktienzertifikat selbst und hingegen nicht für Mängel an der Gesellschaft selbst (Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Aufl., Bern 2010, S. 36). Für die künftigen Erfolgschancen sowie für die laufenden Geschäfte und die Finanzlage der Gesellschaft haftet der Verkäufer nicht. Anders sieht dies bei einem Unternehmenskauf mittels Aktienmehrheit aus, soweit in den Aktienkaufvertrag zahlreiche Gewährleistungen und Garantien des Verkäufers aufgenommen werden, soweit kein Grundlagenirrtum vorliegt.

Ein Konkurrenzverbot empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Käufer befürchten muss, dass der Verkäufer nachher eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnehmen wird. Bei der Konkurrenzklausel ist zu beachten, dass sie nicht zu stark die Persönlichkeitsrechte des Verkäufers tangieren darf, insbesondere wenn dieser eine natürliche Person ist. Als pragmatisch erweist es sich zudem, wenn bei der Konkurrenzklausel gleich auch eine Konventionalstrafe festgehalten und vermerkt wird, dass das Bezahlen der Konventionalstrafe den Verkäufer nicht von den Pflichten aus dem Konkurrenzverbot befreit. Sonst besteht die Motivation, dass man die Konventionalstrafe bezahlt, aber dafür eine konkurrenzierende Tätigkeit ausüben kann. In ähnliche Richtung geht auch die Klausel über das Stillschweigen des Verkäufers hinsichtlich Tatsachen, die er in seiner Funktion als Verwaltungsrat zur Kenntnis nahm. Der Verkäufer soll also nicht Geschäftsgeheimnisse sowie andere Fakten der Gesellschaft an Dritte offenbaren können. Falls zwischen dem Verkäufer und der Gesellschaft noch Verträge bestehen, insbesondere Arbeitsverträge, und diese aufzulösen sind, da der Verkäufer auch nicht mehr in der Gesellschaft arbeiten will, empfiehlt es sich, die Verpflichtung zur Auflösung dieser Verträge in den Aktienkaufvertrag aufzunehmen.

Zusicherungen des Käufers

Der Käufer muss sich verpflichten, den Kaufpreis aus dem Aktienkaufvertrag zu bezahlen. Es kann auch eine Ratenzahlung vorgesehen werden oder die Leistung eines Zahlungsversprechens einer Schweizerischen Bank Zug um Zug gegen Übergabe der Namenaktien. Da sich der Verkäufer verpflichtet, vom Verwaltungsrat zurückzutreten, erscheint es als sachgerecht, dass der Käufer gewährleisten muss, für die Erteilung der Décharge zu stimmen. Die Décharge ist der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung der Aktiengesellschaft an den Verwaltungsrat resp. einzelne Verwaltungsratsmitglieder (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Damit werden die Klagerechte der Gesellschaft und der zustimmenden Aktionäre mit Bezug auf die der Generalversammlung bekannten Tatsachen beseitigt (Meier-Hayoz, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 16 N 579).

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