Share Deal: Der Beteiligungskauf
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile am Unternehmensträger, wodurch das Unternehmen indirekt in den Besitz übergeht. Im Gegensatz zum Asset Deal, bei dem konkrete Vermögensgegenstände übertragen werden, bleibt die Rechtspersönlichkeit der Zielgesellschaft erhalten. Dies führt dazu, dass der Käufer alle bestehenden Rechte und Pflichten des Unternehmens übernimmt, was spezifische Haftungsrisiken mit sich bringt.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Kaufgegenstand sind die Anteile, nicht die einzelnen Vermögenswerte des Unternehmens.
- Das Bundesgericht lehnt eine direkte Sachmängelhaftung für Unternehmensmängel grundsätzlich ab.
- Bei Mängeln der Urkunden kann jedoch eine Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR greifen.
- Käufer können bei wesentlichen Irrtümern über das Unternehmen oft wegen Grundlagenirrtums anfechten.

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Welche rechtlichen Risiken und Haftungsfragen bestehen beim Kauf von Unternehmensanteilen?
Rechtsprechung Share Deal
Bestanden die veräusserten Anteile nicht oder waren sie durch das Bestehen eines Drittrechtes belastet, nahm die deutsche Rechtsprechung einen Fall der Rechtsgewährleistung an. Bei körperlichen Beeinträchtigungen der die Anteile verkörpernden Wertpapiere kam das Vorliegen eines Sachmangels in Betracht. Ausgehend vom Grundsatz, dass den Verkäufer eines Rechts nur eine Veritäts-, aber keine Bonitätshaftung traf, hielt die deutsche Rechtsprechung nach anfänglichem Zögern ausnahmsweise das ‹Umschlagen› eines Beteiligungskaufs (Share Deal) in einen Unternehmenskauf und damit eine Sachmängelgewährleistung für das hinter der veräusserten Beteiligung stehenden Unternehmen für möglich, wenn der Käufer (nahezu) alle Anteile am Unternehmen erwarb. Veräusserte der Verkäufer keine ausreichend grosse Beteiligung, so war der Käufer bei Auftauchen von Unternehmensmängeln nicht rechtlos gestellt, weil die Rechtsprechung und die herrschende Lehre Ansprüche aus culpa in contrahendo für möglich hielten. Nach der Schuldrechtsreform ist in Deutschland die Sache hoch umstritten.
Sind die veräusserten Anteilsrechte in Wertpapieren verkörpert, liegt zugleich ein Fahrniskauf vor, wobei Rechtsprechung und Literatur daher Mängel der die gekauften Beteiligungsrechte verkörpernden Urkunden, wie zum Beispiel Fälschungen, Beschädigungen oder das Fehlen von Bestandteilen der Urkunde nach Art. 197 OR, als Sachmangel qualifizieren. Allerdings ist für das Vorliegen eines Sachmangels erforderlich, dass durch die Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Urkunde die Ausübung des durch das Wertpapier verkörperten Rechts aufgehoben oder erheblich gemindert ist. In ständiger Rechtsprechung lehnte das Bundesgericht unter Zustimmung von Teilen des Schrifttums grundsätzlich eine Anwendung der Art. 197 ff. OR auf den Share Deal ab, soweit es um Mängel des hinter der veräusserten Beteiligung stehenden Unternehmens geht. Das Bundesgericht stellt eine formale Betrachtungsweise an: Kaufgegenstand seien die veräusserten Anteile, nicht aber das hinter den Anteilen stehende Unternehmen, sodass nur Mängel der Anteile, nicht aber solche des Unternehmens eine Haftung nach Art. 197 ff. OR begründen können. Anders als beim normalen Sachkauf greift damit beim Anteilskauf die spezifische gesetzliche Haftung des Verkäufers für die vorausgesetzten wirtschaftlichen Werte des Kaufgegenstandes nicht ein. Hingegen bejahen das Bundesgericht und Teile der Literatur das Eingreifen des Sachgewährleistungsrechtes, wenn der Verkäufer Zusicherungen hinsichtlich des Unternehmens macht.
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Allerdings stellt das Bundesgericht den Anteilskäufer, auch wenn keine Eigenschaftszusicherung vorliegt, nicht rechtlos, sondern billigt ihm im Gegensatz die Möglichkeit zu, den Beteiligungskauf wegen Grundlagenirrtums aufzuheben: Da sich der Grundlagenirrtum nach der Rechtsprechung zwar auch, aber nicht nur auf den Vertragsgegenstand beziehen kann, ist für die Geltendmachung des Grundlagenirrtums unerheblich, dass der Umstand, über den der Käufer irrt, nicht den Kaufgegenstand, d.h. die Aktien, sondern das hinter diesem stehende Unternehmen betrifft.
Die überwiegende Literaturauffassung kritisiert das Bundesgericht, welches das Sachgewährleistungsrecht nur bei Vorliegen einer Eigenschaftszusicherung für anwendbar hält und ansonsten mit der Anfechtung wegen Grundlagenirrtums aushilft, zum Teil massiv. Nach der wohl herrschenden Lehre ist die formale Auffassung des Bundesgerichts abzulehnen und es kann auch beim Beteiligungskauf auf Mängel des hinter der Beteiligung stehenden Unternehmens abgestellt werden, sodass der Share Deal also in einen Asset Deal umschlagen kann.
Checkliste
- Sind die veräusserten Anteile rechtlich existent und frei von Drittrechten?
- Liegen die Anteile in ordnungsgemässen Wertpapieren vor oder sind sie nennwertlos?
- Sind alle wesentlichen Verträge und Lizenzen der Zielgesellschaft auf Übertragbarkeit geprüft?
- Existieren versteckte Verbindlichkeiten oder laufende Rechtsstreitigkeiten?
- Werden im Kaufvertrag explizite Zusicherungen (Warranties) für den Unternehmenszustand gemacht?
- Ist eine Due-Diligence-Prüfung der finanziellen und steuerlichen Lage durchgeführt worden?
- Sind die Grundlagen des Kaufs (z. B. Wertvorstellungen) klar dokumentiert?
- Werden bei Mängeln spezifische Haftungsbeschränkungen oder Freistellungen vereinbart?
FAQ: Share Deal
Was ist der Hauptunterschied zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal?
Beim Share Deal werden die Anteile am Unternehmensträger übertragen, sodass das Unternehmen als Ganzes inklusive aller Verbindlichkeiten weiterbesteht. Beim Asset Deal werden nur einzelne Vermögensgegenstände und Rechte gekauft, nicht das Unternehmen selbst.
Haftet der Verkäufer bei Mängeln des Unternehmens beim Share Deal?
Das Bundesgericht verneint dies grundsätzlich, da Kaufgegenstand nur die Anteile sind. Eine Haftung für Unternehmensmängel setzt meist explizite Eigenschaftszusicherungen im Vertrag voraus. Ohne solche Zusicherungen bleibt dem Käufer oft nur die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums.
Wann liegt ein Sachmangel beim Share Deal vor?
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die physischen Wertpapiere (Urkunden) selbst Mängel aufweisen, wie Fälschungen, Beschädigungen oder das Fehlen von Bestandteilen, die die Ausübung des Rechts erheblich mindern. Mängel des Unternehmens selbst gelten als solche nicht als Sachmangel der Anteile.
Kann ein Share Deal in einen Asset Deal umschlagen?
Die herrschende Lehre vertritt die Ansicht, dass bei Erwerb nahezu aller Anteile eine Umqualifizierung möglich sein kann, sodass Sachmängelgewährleistung für das Unternehmen greift. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hierzu jedoch restriktiv und lehnt dies meist ab.