Innominatkontrakt: Maschinen und Anlagenbeschaffung - Kauf oder Leasing?
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Einleitung
Bei Verträgen über den Kauf von Maschinen und Anlagen sind allgemeine Liefer- bzw. Geschäftsbedingungen (AGB) weit verbreitet. Wie bei allen AGB sollte man vereinbaren, welche Regelungen gelten, wenn die AGB der beiden Partner voneinander abweichen und in welcher Form man die AGB ändern kann. Normalerweise wird dafür die Schriftform verabredet. Zusätzlich ist zu regeln, wann der Vertrag als abgeschlossen gilt – in der Regel mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sollten in der Auftragsbestätigung und allfälligen zusätzlichen Unterlagen abschliessend aufgeführt sein. Dabei ist festzulegen, welche Angaben in den technischen Unterlagen verbindlich sind.
Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist manchmal schwierig. Wenn ein Lieferant auf Bestellung individuell bestimmte Objekte, z. B. Maschinen, aus eigenem Material herstellt, die er sonst nicht im Sortiment hat, spricht man von Werklieferungsvertrag. Dieser gilt als Werkvertrag und ist in Art. 363 OR geregelt. Wenn eine Maschine gekauft oder geleast wird, um einen bestimmten Auftrag zu erfüllen, dann ist interessant, wer diese bezahlt.
Wenn der Kunde beispielsweise ein bestimmtes Kunststoffteil bestellt und der Unternehmer eine teure Maschine dafür anschaffen muss, ist der Unternehmer auf entsprechenden Absatz angewiesen. Nach Art. 364 Abs. 3 OR hat beim Werkvertrag der Unternehmer für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Das bedeutet für den Abnehmer, dass das Honorar für den Auftrag die Kosten für die Maschine decken muss. Eine andere Möglichkeit ist natürlich, dafür zu sorgen, dass der Kunde die Maschine finanziert.
Maschinen und Anlagen - Kauf oder Leasing?
Bei der Beschaffung von Maschinen stellt sich die Frage, ob ein Kauf oder Leasing vorteilhafter ist. Leasing gilt als Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis (besonderer Art) und somit als Innominatkontrakt. Über Leasing gibt es in der Schweiz noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Als Leasing kann man den Innominatkontrakt zwischen Lieferant eines Investitionsgutes und dem Kunden bezeichnen (direktes Leasing). In der juristischen Literatur ist es aber immer mehr üblich, unter Leasing das indirekte Leasing zu verstehen. Am indirekten Leasing sind normalerweise drei Parteien beteiligt. Die Leasinggesellschaft (Leasinggeber), welche das Investitionsgut (Leasingobjekt) von einem Lieferanten kauft. Dieses wird von dem Kunden, der es benötigt (Leasingnehmer), vorher ausgesucht. Dieser bestimmt auch, bei welchem Lieferanten es gekauft wird. Der Lieferant verkauft das Leasingobjekt an den Leasinggeber, der den Gegenstand kauft und bezahlt und Eigentümer wird und bleibt. Das Leasingobjekt wird an den Leasingnehmer geliefert, dem es eine bestimmte Zeit zur Verfügung steht (Leasingdauer). Während dieser Zeit ist der Leasingvertrag unkündbar.
Die Dreiecksbeziehung zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferant wird durch zwei Verträge gefestigt, nämlich durch den Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber und dem Leasingvertrag zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber. Während der Leasingdauer bezahlt der Leasingnehmer periodisch einen Leasingzins, und zwar an den Leasinggeber. Am Ende der Leasingdauer kann der Leasingnehmer entweder das Objekt günstig erwerben oder es geht sogar unentgeltlich in sein Eigentum über. Eine andere Möglichkeit ist das Leasing eines neuen Objektes, wobei das alte verkauft wird und der Erlös angerechnet wird. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Maschinen wird der Begriff Finanzierungsleasing angewendet. Darunter versteht man nach Bundesgericht (BGE 118 II 150 E. 4a) ein Finanzierungsgeschäft, das vor allem auf bewegliche Investitionsgüter zur Anwendung kommt. Unter Investitionsgütern versteht man regelmässig solche Güter, welche zum Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt werden und die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen. Konsumgüter sind nicht Gegenstand eines Investitionsleasingvertrages.
Kauf
Kaufobjekt
Das Kaufobjekt muss genau definiert werden, bei AGB mit zusätzlichen Unterlagen. Dabei vereinbart man am besten, dass jede Vertragspartei alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen behält, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Käufer und Lieferant sollten einander auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, z. B. internationale Regelungen, die bei der Ausführung der Lieferungen und Leistungen und bei dem Gebrauch des Kaufobjekts zu beachten sind. Besonders zu beachten sind die Sicherheit sowie die Krankheits- und Unfallverhütung. Diese Informationen sollten möglichst rasch ausgetauscht werden, spätestens bei Vertragsschluss.
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