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Die Unternehmensnachfolge: Erbrechtliche Aspekte in der Unternehmensnachfolge

Im Prozess der Unternehmensnachfolge sind familiäre Planungsziele vorrangig. Der zukünftige Wert eines Unternehmens kann kaum geschätzt werden, was Unsicherheit mit sich bringt. Eine Übergabe innerhalb der Familie erschwert zumeist die gewünschte Gleichbehandlung der Nachkommen, da das im Unternehmen gebundene Kapital die Auszahlung der Geschwister nicht zulässt. Erbrechtliche Vorkehren und steuerliche Abklärungen sind unabdingbar und sollten frühzeitig eingeleitet werden.

21.03.2018 Von: Felix U. Bretschger
Die Unternehmensnachfolge

Eine grosse Herausforderung

Die Unternehmensnachfolge ist für jede Unternehmerin und jeden Unternehmer eine grosse Herausforderung. Die Periode der beruflichen Aktivität der Menschen ist einigermassen bestimmbar, wohingegen die Lebensdauer eines Unternehmens kaum vorausgesehen werden kann. Je strategischer und gezielter die Nachfolge im Unternehmen geplant wird, desto grösser sind seine langfristigen Überlebenschancen. Allgemein wird eine Planungsphase von fünf bis zehn Jahren als notwendig erachtet, aber eigentlich begleitet die Frage der Nachfolge den Unternehmer ein Leben lang. Je früher die Nachfolge geregelt ist, desto ruhiger ist das Gewissen, aber auch desto grösser das Risiko, eine spätere richtungsweisende Entwicklung nicht berücksichtigt zu haben.

Das Erbrecht setzt der Planung der Unternehmensnachfolge gewisse Grenzen, vor allem die erst per Todestag berechenbaren Pflichtteilsansprüche. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die in der bevorstehenden Gesetzesrevision vorgesehene Verkleinerung der Pflichtteile einen Handlungsspielraum schaffen wird, welcher heute nur mittels Abschluss oder durch den Abschluss eines Erbvertrags in Anspruch genommen werden kann.

Unternehmenswert

Zentral ist vorerst die Bestimmung des Werts eines Unternehmens, welche eine realistische Nachlassplanung erst ermöglicht. Auch wenn die Übergabe kaum je auf dem Marktwert basiert, ist dieser Wert die für das Erbrecht massgebende Grundlage. Diverse Schätzmethoden, wie z.B. die Berechnung des Ertragswerts oder des Substanzwerts oder – in der Praxis häufig – die Kombination dieser Methoden, ergeben unterschiedliche Werte und sind damit Thema in den die Übergabe vorbereitenden Gesprächen.

Rechtstipp: Familienintern entstehen Differenzen oft nicht wegen einer vorgesehenen Nachfolgelösung, sondern aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Bestimmung des Übergabewertes für den Erbgang oder bei einem Verkauf. Rechtzeitig aufgenommene Diskussionen in der Familie über die gegenseitigen Standpunkte und Vorstellungen können Transparenz verschaffen.

Rechtsform und Beteiligungen

Nicht nur der Unternehmenswert, auch die Rechtsform einer Unternehmung spielt im Übergabeprozess eine zentrale Rolle. Erbrechtliche Prinzipien und Anforderungen legen recht häufig die Änderung der Rechtsform nahe, so die Wahrung von Pflichtteilen oder die gewünschte Gleichbehandlung der Nachkommen. Eine solche (vor allem auch in formeller Hinsicht komplexe) Umwandlung muss sehr frühzeitig geplant werden, denn nebst den erbrechtlichen sind vor allem auch die steuerrechtlichen Konsequenzen für alle denkbaren Varianten abzuklären. Wird eine Einzelfirma oder eine Kollektivgesellschaft zu Lebzeiten des Unternehmers in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, können im Erbgang Aktien an mehrere Nachkommen oder auch mindestens teilweise an Drittpersonen übertragen werden. Denjenigen Personen, welche die Unternehmung zukünftig führen, muss mindestens stimmrechtmässig die Mehrheit vorbehalten bleiben. In einem Aktionärbindungsvertrag (Vereinbarung unter den Aktionärinnen und Aktionären) können bereits nachfolgerelevante Bestimmungen enthalten sein, auf welche erbrechtliche Anordnungen abzustimmen sind. Wird das Unternehmen an Drittpersonen verkauft (z.B. an das eigene oder an ein externes Management), so kann immerhin durch vertragliche Vereinbarungen mit einem Käufer ausgehandelt werden, dass der Verkäufer oder seine Nachkommen weiterhin Beschäftigung finden oder sogar (bei entsprechender Sachkompetenz) für eine bestimmte Zeit als Verwaltunsgsräte oder Ähnliches fungieren. Auch andere Absprachen zugunsten der Erben sind denkbar, sodass diese – wenn auch nicht als Unternehmensnachfolger – weiterhin mit dem Lebenswerk der Gründer verbunden bleiben können.

Steuern

Gerade im Familienverbund spielen die im Nachfolgeprozess zu erwartenden Steuern eine wichtige Rolle, denn diese müssen jedenfalls von den eigenen Angehörigen bezahlt werden. Optimierungsvarianten sind aber auch bei einem Verkauf an Dritte gefragt, denn die Steuerlast trifft zumeist die Verkäuferschaft. Bei Personengesellschaften bedürfen die auf den stillen Reserven lastenden latenten Einkommens- und Vermögenssteuern und die mögliche Besteuerung des Liquidationsgewinns besonderer Beachtung, bei Kapitalgesellschaften die steuerbare Kapitalentnahme mittels Dividenden. Werden Liegenschaften oder auch liquide Mittel in einer Unternehmung für den Geschäftsbetrieb nicht benötigt, können sie vor einer Übergabe herausgelöst werden, was ebenfalls Steuern auslösen kann. Sowohl bei der Umwandlung der Rechtsform wie auch bei einem Verkauf des Unternehmens oder von Teilen davon ist es jedenfalls geboten, steuerrechtliche Vorsicht walten zu lassen. Die Vorabklärung von anfallenden Steuern durch ein «Ruling» ist üblich.

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