UWG: Die Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das UWG wurde in den letzten Jahren immer wieder aktualisiert, die letzte grössere Revision fand 2012 statt. 2021 wurden neue Bestimmungen eingeführt und zwar betreffend Werbeanrufe. Wichtig ist das neue Verbot der Diskriminierung im Fernhandel (Art. 3a Abs. 1 UWG), das am 1. Januar 2022 Art. 3a in Kraft getreten ist.

19.01.2022 Von: Regula Heinzelmann
UWG

Unlauter handelt, wer im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels:

  • beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert
  • ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert oder beschränkt
  • ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet.

Diese Bestimmung wird in verschiedenen Bereichen nicht angewendet (Art. 3a Abs. 2 UWG).

  • Dienstleistungen im Finanzbereich
  • Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation und audiovisuelle Dienste
  • private Sicherheitsdienste
  • soziale Dienstleistungen aller Art und Gesundheitsdienstleistungen
  • nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten
  • Dienstleistungen, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind; Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden

Geoblocking ist eine Technik, die den Zugriff auf gewisse Websiten aufgrund des Herkunftslands der IP-Adresse verhindert. Das nennt man auch Geo-Diskriminierung, dabei werden Konsumenten daran gehindert, ein Produkt oder eine Dienstleistung auf einer ausländischen Internetseite zu erwerben, weil der Preis niedriger wäre oder aus Gründen des Urheberrechts.

Geoblocking im Internet ist in der EU 2018 verboten. Somit können alle Konsumenten in der EU, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder Niederlassungsortes, auf jeder beliebigen europäischen Website online einkaufen. Die neue Bestimmung von Art. 3a UWG soll die Schweiz Konsumenten vor Ungleichbehandlungen schützen, insbesondere in Bezug auf Preise, die im Ausland oft günstiger sind.

Wenn man international im Internat Waren anbietet muss man berücksichtigen, dass China, Brasilien und einzelne Staaten der USA neue Datenschutzgesetze planen. Der Californa Consumer Privacy Act CCPA gilt schon.

Informationen

www.e-commerce-guide.admin.ch/ecommerce/de/home/ausland/geoblocking.html

www.dr-datenschutz.de/ccpa-das-strengste-datenschutzgesetz-der-usa/

https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=41733

Informationspflichten im Internethandel

Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet muss in Zukunft den Konsumenten folgende Informationen liefern (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s):

  • klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post
  • Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen
  • angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
  • die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen

Diese Bestimmungen werden nicht angewendet auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

Einträge in Adressbücher

Die Werbung mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge gilt als unlauter, wenn nicht in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf folgendes hingewiesen wird (Art. 3 UWG Abs. 1, Buchstabe p):

  • die Entgeltlichkeit des Angebot
  • den privaten Charakter des Angebots, so dass man beispielsweise nicht glaubt, es handle sich um ein amtliches Verzeichnis
  • den Gesamtpreis für eine bestimmte Laufzeit des Vertrages
  • die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation

Als unlauter gilt es schon, wenn einer der oben genannten Punkte nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise genannt ist. Die Anbieter von Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art und von Anzeigeaufträgen auf Werbeträgern haben die wesentlichen Vertragselemente klar und deutlich darzustellen.

Schaffen untransparente Formulare eine Verwechslungsgefahr mit Rechnungsstellungen amtlicher Institutionen, so sind die Lauterkeitstatbestände von Artikel 3 Buchstabe b (Irreführung) und d (Verwechslungen) ergänzend anwendbar.

Verboten ist es auch, Rechnungen zu verschicken für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge, ohne dass man vorher einen entsprechenden Auftrag erhalten hat (Art. 3 UWG Abs. 1, Buchstabe q).

Schneeballsysteme

Schneeball-, Lawinen oder Pyramidensysteme sind ausdrücklich untersagt. Darunter versteht man Systeme, bei denen die Anwerbung von Personen im Vordergrund steht und weniger der Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen. Den Beteiligten werden für die Anwerbung Vorteile in Aussicht gestellt wie die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen. Dies gilt in Zukunft als unlauter (Art. 3 UWG Abs. 1, Buchstabe r).

Die Abgrenzung von legitimen Multi-Level-Marketingsystemen gegenüber illegalen Schneeball- bzw. Pyramidensystemen fällt nicht immer leicht. Während bei Schneeballsystemen steht vor allem die Akquisition neuer Teilnehmender im Vordergrund. Beim seriösen Network-Marketing wird ein tatsächlich marktfähiges Produkt vertrieben, während beim Schneeballsystem die Produkte häufig kaum absetzbar sind. Dazu sind illegale Schneeballsystemen meistens so konzipiert, dass sich die Zahl der Teilnehmenden schnell und unkontrollierbar erhöht. Häufig müssen die Teilnehmenden beim Schneeballsystem beim Eintritt hohe Investitionen leisten oder Produkte kaufen und können diese nicht zurückgeben.

Unerwünschte Werbung

Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1, Buchstaben u,v und w:

  • wer den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.
  • Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
  • sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die obengenannten erhalten hat.

Wichtig: Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt.

Wettbewerbe und Verlosungen

Es gilt als unlauter, im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn zu versprechen, dessen Einlösung mit folgenden Bedingungen verknüpft ist (Art. 3 UWG Abs. 1, Buchstabe t):

  • Telefon mit kostenpflichtiger Mehrwertdienstnummer
  • die Leistung einer Aufwandsentschädigung
  • den Kauf einer Ware oder Dienstleistung
  • die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung

 

Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Nach Art. 8 UWG über missbräuchliche Geschäftsbedingungen (AGB) gelten AGB als unlauter, die zum Nachteil Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, und zwar so dass Treu und Glauben verletzt wird.

Artikel 8 UWG gilt wie das ganze UWG nicht nur für den Handel mit Privatpersonen, sondern auch für das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern im Geschäftsbereich.

Verstösse gegen Artikel 8 UWG führen zur Nichtigkeit der fraglichen Klauseln. Diese Ansicht ist in der Rechtslehre weit verbreitet und auch das Bundesgericht hat diese bestätigt.

Handlungsrecht des Bundes

Der Bund hat ein Klagerecht, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

  • das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind oder
  • die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.

Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren und dabei die betreffenden Unternehmen nennen. Fällt das öffentliche Interesse weg werden entsprechende Publikationen gelöscht.

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