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Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung: Fallstricke für Arbeitgeberinnen

Bezweifelt die Arbeitgeberin das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden, kommt eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt in Betracht. In der Praxis scheitert die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung oft an formellen Fehlern. Dieser Beitrag zeigt auf, was Arbeitgeberinnen bei der Anordnung von vertrauensärztlichen Untersuchungen berücksichtigen müssen.

07.11.2023 Von: William Blatter, Benjamin Domenig
Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung

Einführung

Mitarbeitende erbringen den Nachweis über krankheits- und unfallbedingte Absenzen in der Regel mit einem Arztzeugnis. Dieses enthält nebst der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oftmals keine weiteren Ausführungen. Ist der Mitarbeitende nicht bereit, gegenüber der Arbeitgeberin Ausführungen zur Krankheit zu machen, ist die Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitgeberin nicht schlüssig. Bestehen an der Richtigkeit des Arztzeugnisses Zweifel, hat die Arbeitgeberin ein Interesse, das Arztzeugnis unabhängig überprüfen zu lassen. Dies erfolgt mit der vertrauensärztlichen Untersuchung.

Folgende Grafiken geben Auskunft über die Vorbereitungshandlungen und das konkrete Vorgehen bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung:

Abbildung 1: Vorbereitungshandlungen

Abbildung 2: Konkretes Vorgehen

Rechte der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden anweisen, sich von einem von der Arbeitgeberin bestimmten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

Die vertrauensärztliche Untersuchung setzt keine entsprechende Vertragsklausel voraus. Dennoch ist zu empfehlen, eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag oder das Personalreglement einzubauen. Damit können Mitarbeitende voraussehen, was sie im Falle einer zweifelhaften Arbeitsunfähigkeit erwartet, und Streitigkeiten können vermieden werden. Gewisse Gesamtarbeitsverträge sehen solche Klauseln bereits vor, in diesen Fällen erübrigt sich eine weitere Klausel im Arbeitsvertrag.

Der Mitarbeitende hat einer vertrauensärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sofern die nachfolgenden Punkte beachtet werden.

Objektive Zweifel

Eine Anordnung der Untersuchung durch einen Vertrauensarzt ist zulässig, wenn die Arbeitgeberin objektive Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses und somit am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit hat. Derartige Zweifel können sich ergeben aufgrund

  • der Häufigkeit der Arbeitsunfähigkeit,
  • der Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
  • des Zeitpunkts der Arbeitsunfähigkeit oder
  • des Verhaltens des Mitarbeitenden.

Vertrauensärzte definieren

Die Arbeitgeberin muss die zu mandatierenden Vertrauensärzte auswählen. Hierfür empfiehlt sich, dass die Arbeitgeberin bereits vorsorglich eine Liste mit Ärzten erstellt, zu welchen ein Vertrauensverhältnis besteht oder zu welchen sie ein solches aufbaut.

Mitarbeitende haben die Möglichkeit, gegen die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung Einwendungen vorzubringen. Solche Einwände können beispielsweise die Person des Vertrauensarztes oder die Dauer der An- und Rückreise zum Vertrauensarzt betreffen.

Um derartigen Einwendungen vorzubeugen, hat die Arbeitgeberin bei der Auswahl der Vertrauensärzte folgende Punkte zu beachten:

  • Die Arbeitgeberin hat dem Mitarbeitenden die Wahl zwischen zwei Vertrauensärzten (einer Ärztin und einem Arzt) zu ermöglichen.
  • Die An- und Rückreisezeit zum Vertrauensarzt sollte pro Weg weniger als 30 Minuten betragen.
  • Die Arbeitgeberin hat sicherzustellen, dass die Vertrauensärzte ausreichend Kapazität für neue Termine haben.
  • Je nach Grund der Arbeitsunfähigkeit ist es sinnvoll, anstelle eines Allgemeinmediziners einen Spezialisten beizuziehen.

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