Kündigung Arbeitnehmer: Umstrittene Fristen
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Umstrittene Fristen
Die Mitarbeiter sind – wie der Arbeitgeber – verpflichtet, die vertraglichen Abmachungen einzuhalten. Mitarbeitende sind mit den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht immer vollständig vertraut. Manchmal tritt eine Kündigung eines Arbeitnehmers zu spät ein, der Austrittstermin ist falsch oder nicht klar formuliert. Eine Kündigungsbestätigung klärt dann diese Fragen und gleichzeitig können darauf erste Hinweise auf das Vorgehen im Hinblick auf den Austritt gegeben werden.
Kündigung Arbeitnehmer: Kündigungsfrist
Haben Sie nichts anderes vereinbart, gelten die Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag betragen diese:
während der Probezeit | 7 Tage auf jeden Termin |
anschliessend im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf ein Monatsende |
ab dem 2. Anstellungsjahr | 2 Monate |
ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Wird etwas anderes abgemacht, so gelten diese Fristen. Es dürfen auch kürzere Fristen vereinbart sein (ausser im ersten Anstellungsjahr, es sei denn ein Gesamtarbeitsvertrag regle dies).
Nach OR beträgt die Probezeit 1 Monat. Abweichend darf eine Probezeit von maximal drei Monaten vereinbart werden.
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In der Praxis treten eine ganze Reihe von verschiedenen Fragen auf. Wie diese gelöst werden, zeigen die folgenden Beispiele:
Praxisbeispiel 1:
Frage: Ich habe die Kündigung am letzten Tag des Monats April der Post übergeben. Mein Chef ist nun der Meinung, die Kündigung sei zu spät eingetroffen und die Kündigungsfrist beginne erst Anfang Juni. Stimmt das?
Antwort: Ja, das ist korrekt. Die Kündigung ist eine "empfangsbedürftige Willenserklärung". Entscheidend ist dabei, wann die Kündigung in die Hände der andern Vertragspartei gelangt (oder hätte gelangen können, wenn beispielsweise die Post nicht abgeholt wird).
Praxisbeispiel 2:
Frage: Ein Mitarbeiter ist am 1.1.20XX in unsere Firma eingetreten. Wir haben Kündigungsfristen nach OR vereinbart. Kurz vor Weihnachten 20XX schickt er die Kündigung auf Ende Januar des Folgejahres. Der Mitarbeiter ist Ende Dezember noch im 1., Ende Januar hingegen im 2. Anstellungsjahr. Beträgt die Kündigungsfrist nun nicht 2 Monate?
Antwort: Nein. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Zeitpunkt, in welchem Sie die Kündigung erhalten haben oder hätten erhalten können. Dies war kurz vor Weihnachten und folglich gilt die kürzere Kündigungsfrist des 1. Anstellungsjahres.
Praxisbeispiel 3:
Frage: Eine Mitarbeiterin im zwölften Anstellungsjahr hat Mitte Januar eine Kündigung auf Ende März geschrieben. Die Kündigungsfrist ist falsch. Richtig wären 3 Monate nach OR. Ist die Kündigung nun ungültig?
Antwort: Nein, aber das Arbeitsverhältnis endet erst Ende April.
Praxisbeispiel 4:
Frage: Die obige Mitarbeiterin hat bereits auf Anfang April eine neue Stelle in Aussicht und drängt mich nun, ich müsse mit dem vorgängigen Arbeitsende einverstanden sein. Soll ich darauf eingehen?
Antwort: Sie können frei entscheiden. Falls ein vorzeitiges Arbeitsende auch in Ihrem Interesse liegt: ja. Andernfalls: nein.
Praxisbeispiel 5:
Frage: Die Mitarbeiterin droht mir auch, einfach nicht mehr zu Arbeit zu kommen im April. Was kann ich tun?
Antwort: Es kommt häufig vor, dass Mitarbeitende versuchen, einen früheren Austrittstermin zu erzwingen. Offenbar stehen sie von neuen Arbeitgebern unter Druck, die neue Stelle früher anzutreten. Sprechen Sie Ihre Mitarbeiterin darauf an und erläutern Sie ihr die Konsequenzen eines Vertragsbruches. Die wichtigsten sind eine Schadenersatzpflicht sowie ein entsprechender Vermerk im Arbeitszeugnis.
Kündigung Arbeitnehmer: Bestätigung
Mitarbeitende formulieren eine Kündigung oftmals unklar oder halten rechtliche oder vertragliche Bestimmungen nicht ein. Es empfiehlt sich deshalb, die Kündigung schriftlich zu bestätigen, damit für beide Seiten der Austrittstermin klar ist und die notwendigen Schritte bis zum Austritt festgehalten sind. Falls Sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zum Beispiel mit einem früheren Austrittstermin entgegenkommen möchten, so das erfordert auch dies eine klare Regelung.