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Wertpapier: Fortschrittliche Regelungen über Blockchain Wertpapiere

Als eines der ersten Länder der Welt hat die Schweiz am 1. August 2021 gesetzliche Regelungen für die Blockchain-Technik in Kraft gesetzt, die nicht zuletzt den Wertpapierhandel betreffen.

24.10.2023 Von: Regula Heinzelmann
Wertpapier

Bundesgesetz

Am 1. August 2021 sind das „Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register“ sowie die zugehörige Mantelverordnung in Kraft getreten. Zu den Kernbereichen der Vorlage zählt die Anpassung des Wertpapierrechts. Damit erhält der Handel von Rechten über elektronische Register eine sichere rechtliche Grundlage. Weiter wird die Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Fall eines Konkurses gesetzlich geklärt.

Schliesslich entstand im Finanzmarktinfrastrukturrecht eine neue Bewilligungskategorie für DLT-Handelssysteme und damit ein flexibler Rechtsrahmen für neue Formen von Finanzmarktinfrastrukturen. Das entspricht der Tatsache, dass die Schweiz einer der fortschrittlichsten Finanzplätze im Fintech- und Blockchain-Bereich mit über 1000 Firmen und innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen ist.

Mit dem Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register wurden einige bestehende Gesetze geändert.

Wertrechte statt Wertpapiere

Immer noch gilt der alte Art. 965 OR. Demnach ist ein Wertpapier „jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.“ Diese Bestimmung entstand in einer Zeit, in der Wertpapiere wie der Name sagt, Dokumente auf Papier waren. Heute ist diese Auffassung überholt. Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren haben sich schon seit Jahren grundlegend geändert. Der Besitz des Papiers ist heutzutage weder für die Geltendmachung des Rechts noch für dessen Übertragung nötig. Auch viele andere noch geltende Bestimmungen des OR über Wertpapiere sind schon lange kaum mehr von praktischer Bedeutung und durch die neuen Regelungen über Wertrechte erst recht veraltet. Inzwischen werden Wertrechte in verschiedenen Gesetzen definiert.

Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben, vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben (Art. 973 c OR).

Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien in einem Wertrechteregister eingetragen ist und nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf andere übertragen werden kann (Art. 973 d OR).

Auch Warenpapiere können in der Form von Registerwertrechten gestaltet werden (Art. 1153 a OR). Die Unterschrift des Ausstellers kann entfallen, wenn der Titel ihm auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden kann. Der weitere Inhalt des Titels samt dessen Lasten muss im Wertrechteregister selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden.

Bucheffekten entstehen nach Bucheffektengesetz (Art. 6 BEG):

  • mit der Hinterlegung von Wertpapieren zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten
  • mit der Hinterlegung von Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten
  • mit der Eintragung von einfachen Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und der Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten
  • mit der Übertragung von Registerwertrechten auf eine Verwahrungsstelle und der Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten

Nach Bankengesetz (Art. 16 Ziff. 1bis, Art. 37 d) gelten Depotwerte als kryptobasierte Vermögenswerte, wenn sich die Bank verpflichtet hat, diese für den Depotkunden jederzeit bereitzuhalten und diese dem Depotkunden individuell zugeordnet sind oder einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Depotkunden zusteht.

Nach Finanzmarktinfrastrukturgesetz (Art. 2 FinfraG) sind:

  • Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c OR, Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten
  • Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von Registerwertrechten (Art. 973d OR) oder anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln.

Geändert wurde auch das Aktienrecht (Art. 622 Abs. 1 und 1bis OR). Übrigens wurde im Juni 2020 eine Aktienrechtsrevision verabschiedet, die voraussichtlich 2023 in Kraft treten wird.

Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes (BEG) ausgegeben werden. Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

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