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Teilweise Arbeitsunfähigkeit: Lohnabrechnung bei Arbeitsverhinderung

Oft stellt sich die Frage, wie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit anzurechnen ist. Mit dieser Frage hat sich das Obergericht des Kantons Solothurn beschäftigt. Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit (nicht während einer beschränkten Zeit) zu entrichten. Daraus folgt, dass bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ohne Gegenleistung der Lohn für die gesamte «beschränkte Zeit» geschuldet ist, auch wenn sich die teilweisen Absenzen über eine längere Zeitdauer erstrecken.

02.02.2022 Von: Thomas Wachter
Teilweise Arbeitsunfähigkeit

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer ist im 1. Dienstjahr zu 50% krankgeschrieben. Der Arbeitgeber bezahlt ihm den vollen Lohn während drei Wochen und anschliessend nur noch den Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung von 50%. Diese Anwendung der Lohnfortzahlung ist falsch. Es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für drei volle Wochen; diese dauert im vorliegenden Fall sechs Wochen.

Die Überlegung des Gerichtes war folgende: Es kann nicht sein, dass ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen einer 20%-Arbeitsunfähigkeit nach kurzer Zeit den Anspruch auf die Lohnfortzahlung verwirkt hat. Dies würde zu Ungerechtigkeiten und Zufälligkeiten führen, indem je nach Reihenfolge von verschiedenen Absenzen die Lohnfortzahlung völlig unterschiedlich ausfallen würde.

Gemäss Obligationenrecht hat der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit (nicht während einer beschränkten Zeit) zu entrichten. Daraus wird gemäss heute vorherrschender Interpretation abgeleitet, dass das Geldminimum gilt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist also der Lohnfortzahlungsanspruch auf einen längeren Zeitraum umzurechnen.

Beispiele:

 

Lohnfortzahlung nach Skala Arbeitsunfähigkeit Aufgerechnete Lohnfortzahlung
15 Wochen 50% 30 Wochen
12 Wochen 60% 20 Wochen
3 Wochen 80% 3,75 Wochen

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