Schritt 1: Sie prüfen die rechtlichen Grundlagen
Gemäss Obligationenrecht Art. 329f (Mutterschaftsurlaub) hat die Arbeitnehmerin nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) Art. 16b ff regelt die Anspruchsberechtigung auf die Mutterschaftsentschädigung, welche berufstätigen Frauen während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen nach der Geburt eines Kindes einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens ersetzt.
Das Obligationenrecht, Art. 324a (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung) bestimmt im Absatz 3, dass bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten hat. Dies gilt für Arbeitsunfähigkeiten bis zur Geburt. Ab der Geburt greifen dann die obigen Bestimmungen betreffend Mutterschaftsentschädigung.
Schritt 2: Sie checken die Anspruchsberechtigung
Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben erwerbstätige Mütter, die
- während der Schwangerschaft der AHV-Versicherungspflicht unterstanden;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren und
- im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende waren; oder
- gegen einen Barlohn im Familienbetrieb mitgearbeitet haben.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht unabhängig davon,
- wie lange eine Frau bereits beim gleichen Arbeitgeber erwerbstätig ist, d.h. die Anzahl der Dienstjahre spielt keine Rolle;
- ob und wie lange im laufenden Dienstjahr bereits Lohnfortzahlungsansprüche wegen Krankheit oder Unfall geltend gemacht worden sind.
Schritt 3: Sie erkundigen sich bezüglich der Höhe und Dauer der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld während (längstens) 14 Wochen ausgerichtet. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Geburt und endet (spätestens) am 98. Tag nach der Geburt. Nimmt die Mutter vor Ablauf von 14 Wochen ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder auf, so endet der Anspruch.
Auch eine teilweise Arbeitsaufnahme führt dazu, dass der Anspruch auf Mutterschafts- entschädigung vollständig erlischt.
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt
- 80 Prozent des vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 196.- pro Tag.
Die Mutterschaftsentschädigung ersetzt die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach einer Geburt vollständig. Bei der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft handelt es sich um Mindestbestimmungen.
Es kann ein höheres Taggeld oder eine längere Bezugsdauer vereinbart werden. Solche können enthalten sein in
- individuellen Arbeitsvertragsbestimmungen oder betrieblichen Reglementen
- Gesamtarbeitsverträgen
Schritt 4: Lohnabrechnung bei der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Der Arbeitgeber meldet mit dem Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» den Anspruch für seine Mitarbeiterinnen an. Die Mutterschaftsentschädigung wird dann durch die Ausgleichskasse am Ende eines Monats nachschüssig ausbezahlt. Die Auszahlung kann entweder direkt an die Mutter erfolgen oder an den Arbeitgeber. In der Regel erfolgt die Auszahlung an den Arbeitgeber.
Es bestehen folgende zwei Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber erbringt eine Vorleistung, dh. er bezahlt den Lohn wie bei anderen Arbeitsverhinderungen fort. Dabei macht er alle vorgesehenen Sozialversicherungsabzüge sowie - falls gegeben - den Abzug für die Quellensteuer. Für die berufliche Vorsorge hat der bisherige koordinierte Lohn weiterhin Gültigkeit.
Treffen dann die Mutterschaftstaggelder der EO ein, so stehen diese bis zum Betrag seiner Vorleistung dem Arbeitgeber zu. Sie sind zur Korrektur der Sozialversicherungspflicht in die Lohnabrechnung aufzunehmen (z.B. mit einer Lohnart «EO-Taggelder» und einer Korrekturlohnart «Korrektur Leistungen Dritter», um eine erneute Auszahlung zu vermeiden). Mutterschaftstaggelder der EO sind von den Unfallversicherungsbeiträgen befreit. Die Unfallversicherungsbeiträge sind folglich zu korrigieren. Alle anderen Abzüge inkl. Quellensteuer sind zu belassen, da sie korrekt erhoben wurden. - Der Arbeitgeber erbringt keine Vorleistung, sondern leitet die Mutterschaftstaggelder der EO nach der Auszahlung durch die Ausgleichskasse an die Mitarbeiterin weiter. Auf den Taggeldern macht er die üblichen Sozialversicherungsabzüge sowie - falls gegeben - den Abzug für die Quellensteuer. Beachten Sie, dass Mutterschaftstaggelder der EO nicht unvallversicherungspflichtig sind und für die berufliche Vorsorge der bisherige koordinierte Lohn weiterhin Gültigkeit hat.
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