Arbeitszeugnisse und Referenzen: Beispiele aus der Rechtspraxis
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Anspruch auf ein gutes Zeugnis?
Der Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin jederzeit ein sogenanntes Vollzeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Das Bundesgericht verurteilte eine Arbeitgeberin gar zu versuchter Nötigung, weil sie den Arbeitnehmer aufforderte, zu künden und auf die Angabe der Auflösungsgründe zu verzichten mit der Androhung, ihm sonst kein Abschlusszeugnis auszustellen (BGE 107 V 35). Eine blosse Arbeitsbestätigung, welche sich auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt, darf nur auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers ausgestellt werden (Art. 330a Abs. 2 OR). Eine gegen seinen Willen ausgestellte Arbeitsbestätigung kann der Arbeitnehmer somit zurückweisen.
Obwohl ein Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend sein soll, findet dieses Prinzip seine Grenze an der Wahrheitspflicht, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Gerichte haben entschieden, dass der Arbeitnehmer somit keinen Anspruch auf ein vorbehaltlos positives Zeugnis hat, wenn ihm ein solches nicht zusteht. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber zur Abgabe eines guten Zeugnisses gezwungen werden, wenn immer alles gut klappte.
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