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Befristeter Arbeitsvertrag: Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann von vornherein nur auf eine bestimmte Zeit eingegangen werden (für einen Tag, zwei Wochen, drei Monate usw.). Da das Gesetz vom Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer ausgeht, muss die Befristung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag sollte die folgenden Punkte unbedingt regeln.

19.01.2022 Von: Thomas Wachter
Befristeter Arbeitsvertrag

Befristerer Arbeitsvertrag – Besonderheiten

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn sowohl Anfangs- wie Endtermin für beide Parteien im Voraus klar erkennbar sind. Auf den vereinbarten Zeitpunkt hin endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Praxis-Tipp: Legen Sie den Endpunkt vertraglich per Datum fest und nicht in einer Formulierung wie “bis zum Abschluss der Arbeiten” oder “für voraussichtlich ein halbes Jahr”. Das ist im Sinne einer Information zwar zu begrüssen, der Vertrag dürfte aber in einem Streitfall kaum als befristeter Arbeitsvertrag gelten. Sie müssten also auf jeden Fall nochmals rechtsgültig kündigen – mit allen Rechtskonsequenzen.

Ohne vertragliche Regelung: keine Probezeit und keine Kündigungsmöglichkeit

Von Gesetzes wegen kennt ein befristeter Arbeitsvertrag weder eine Probezeit noch eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit. Er muss also von beiden Parteien bis zum Beendigungstermin erfüllt werden. Eine fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen kann dagegen auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden.

Befristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit und Kündigungsmöglichkeit

Durch ausdrückliche Vereinbarung können Sie auch in einem befristeten Vertrag eine Probezeit oder eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbaren. Dann gilt der vorgesehene Beendigungstermin nur, wenn der Vertrag nicht früher aufgelöst wurde. Es handelt sich also um einen Arbeitsvertrag mit einer Maximaldauer.

Beginn der Lohnfortzahlung bei einem befristeten Arbeitsvertrag

Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung ist in Art. 324a OR geregelt. Gemäss diesem besteht die Lohnfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis über 3 Monate dauert oder für länger als 3 Monate eingegangen ist. Im befristeten Arbeitsverhältnis kommt der zweite Teil “für länger als 3 Monate eingegangen ist” zur Anwendung. Dies bedeutet dann: sofern das Arbeitsverhältnis auf maximal drei Monate befristet ist, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht sofern das befristete Arbeitsverhältnis auf mehr als drei Monate festgelegt ist, besteht Lohnfortzahlungspflicht ab dem ersten Tag

Verbot von Kettenarbeitsverträgen

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nicht verkettet werden, indem immer wieder neue befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Dies, weil damit rechtliche Ansprüche (z.B. auf längere Lohnfortzahlung, längere Kündigungsfristen etc.) umgangen werden können. Bei Kettenarbeitsverträgen werden die Gerichte davon ausgehen, dass es sich aus rechtlicher Sicht um ein einziges Arbeitsverhältnis und nicht um mehrere handelt.

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