Der Mietzins ist das Entgelt, dass der Mieter dem Vermieter für die Überlassung des Mietobjekts zum Gebrauch schuldet (Art. 257 OR). Mietnebenkosten sind demgegenüber das Entgelt des Mieters für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch des Mietobjekts durch den Mieter zusammenhängen (vgl. Art. 257a Abs. 1 OR). Mietnebenkosten machen bei Wohnungsmieten in der Regel 15% bis 25% des Mietzinses aus. Rund die Hälfte davon sind Kosten für das Heizen und die Warmwasseraufbereitung. Weitere typische Mietnebenkosten sind Wasser/Abwasser, die Kosten für Hauswartung, den Kabelanschluss TV, Kehrichtabfuhr usw. Mietnebenkosten sind also keine Nebensache, sondern haben sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich für beide Parteien, beim Abschluss eines Mietvertrages der Regelung der Nebenkosten besondere Aufmerksamkeit zu schenken.