Erbringt eine Gesellschaft eine Leistung an einen ihrer Aktionäre oder an eine diesem nahestehende Person ohne oder ohne angemessene Gegenleistung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (geldwerte Leistung) vor. Schüttet die Gesellschaft den Gewinn nicht direkt an den Aktionär aus, sondern an eine ihm nahestehende Drittperson – etwa Ehepartner, Kinder, Verwandte, Freunde oder Gruppengesellschaften – stellt sich die Frage, wem die Leistung steuerlich zuzurechnen ist. In solchen Fällen kommt die Dreieckstheorie zur Anwendung. Diese Theorie dient der Klärung, ob die Zuwendung wirtschaftlich dem Aktionär als Zwischenglied oder direkt dem begünstigten Dritten zugerechnet wird. Die steuerliche Behandlung richtet sich danach, wer als wirtschaftlich Begünstigter der Leistung gilt.