Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, über sein Vermögen auch nach seinem Ableben ganz oder teilweise frei zu verfügen. Zu beachten hat er allerdings die Pflichtteile allfälliger Pflichtteilserben. Mögliche Verfügungen, die der Erblasser anordnen kann, sind: die Erbeneinsetzung (Art. 483 ZGB), das Vermächtnis (Art. 484 ZGB), Auflagen und Bedingungen (Art. 482 ZGB), die Errichtung einer Stiftung (Art. 493 ZGB), die Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB), die Nacherbschaft (Art. 488 ff. ZGB), die Einsetzung von Ersatz- oder Nachbegünstigten resp. -erben (vgl. Art. 487 ZGB), die Begünstigung des Ehegatten (Art. 473 ZGB) und die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ff. ZGB). Darüber hinausgehend kann der Erblasser keine anderen Verfügungsarten wählen. Es handelt sich somit um einen sogenannten numerus clausus der Verfügungsarten. Der Erblasser kann die Verfügungsarten in einem Testament oder einem Erbvertrag anordnen.